Sind Bildnisse von Personen als Marke schutzfähig?

Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06 und BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im Sinne des § 3 Markengesetz (MarkenG) zugänglich ist. Es bedarf jedoch in jedem Fall der Ãœberprüfung der “Unterscheidungskraft” des als Marke angemeldeten Bildnisses.

Das Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist aufgrund ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen nach wie vor stark präsent und wird daher hauptsächlich als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ bzw. ihr schauspielerisches Schaffen verstanden. In den vom BGH entschiedenen Fällen spielte es keine Rolle, dass es sich bei dem Bildnis um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin Marlene Dietrich handelte. Dem dortigen Marlene-Dietrich-Bildnis fehlte demnach die Unterscheidungskraft hinsichtlich verschiedener Waren und Dienstleistungen:

“Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht” (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06).

Dieser fehlenden Unterscheidungskraft widerspricht auch nicht die Tatsache, dass das fragliche Bildnis für Produkte verwendet werden kann, die gerade nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn gerade unübliche Verwendungsformen finden bei der Unterscheidungskraftbeurteilung keinerlei Berücksichtigung.

In den genannten Entscheidungen wurde die Eintragungsfähigkeit des Bildnisses für folgende Waren und Dienstleistungenseitens des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Unterscheidungskraft ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt:

Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-zieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen;
Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde hingegen seitens des BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht:

Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

Generell kann also gesagt werden, dass ein Bildnis insoweit dem Markenschutz zugänglich ist, als es nicht lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgebildete Person verstanden wird bzw. in thematischem oder sonstigem sachlichem Zusammenhang zu ihr steht. Besteht ein hinreichender Abstand zwischen den Tätigkeiten der abgebildeten Person einerseits und den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen andererseits, ist die Eintragung eines Bildnisses als Marke möglich.

Sofern Sie es folglich in Erwägung ziehen, ein Personenbildnis als Marke eintragen zu lassen, ist zudem folgendes zu beachten:

Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person 

Generell gilt zunächst § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KUG). § 23 Abs. 1 KUG enthält wiederum einen Katalog von Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte. Auch insoweit bedarf es aber einer Einwilligung, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten oder (nach dessen Tod) seiner Angehörigen verletzt (§ 23 Absatz 2 KUG). Eine solche Interessenverletzung liegt bei der Verwendung eines Bildnisses als Marke regelmäßig vor (vgl. Ströbele / Hacker, § 13 Rn. 21 ff.). Sofern die 10-jährige postmortale Schutzfrist also noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie die Einwilligung des Abgebildeten bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen.

Das Recht des Fotografen am Bildnis 

Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. Ströbele Hacker, § 13 Rn. 24). Hier liegt es nahe, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG auch bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG anzunehmen, da sich diese im selben Katalog der geschützten Werke des § 2 Absatz 1 UrhG befinden und dadurch ebenso einer Schutzwürdigkeit bedürfen. Zu beachten ist hier, dass das Urheberrecht von Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) erlischt. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie zudem die Einwilligung des Fotografen bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen, um das Bildnis einer Person als Marke zu verwenden.

Marlene Dietrich als Marke im Sinne des Markengesetzes (MarkenG)

Mit Beschluss vom 24.04.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZB 21/06), dass das Bildnis einer (lebenden oder verstorbenen) Person grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich ist.

Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines konkreten Bildnisses der Marlene Dietrich (Schwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin) als Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hingegen wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; 
  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; 
  • Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; 
  • Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.

Eine Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht versagte die Markeneintragung, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise auch nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Hinsichtlich einzelner Waren fehle dem Zeichen bereits die “abstrakte Unterscheidungseignung” im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG, während dem angemeldeten Bildzeichen für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es bestehe aufgrund dessen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Anmelderin vor dem Bundesgerichtshof hatte zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der

  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Eintragung der übrigen Waren und Dienstleistungen wurden von Bundespatentgericht hingegen zu Recht abgelehnt, so der Bundesgerichtshof.

Er führte aus, dass das angemeldete Zeichen im Sinne von § 3 Absatz 1 MarkenG abstrakt markenfähig ist. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist hinsichtlich der “Waren aus Papier und Pappe” der Ausschlussgrund des § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Schließlich sei es für die Schutzfähigkeit des Zeichens nach dieser Vorschrift unerheblich, ob die Abbildung auch in der Weise verwendet werden kann, dass z.B. ein Poster oder Plakat auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten Porträt von Marlene Dietrich besteht. Verschiedene mögliche Verwendungsformen können demnach nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form.

Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen im Bekleidungsbereich. So werden markenmäßige Herkunftshinweise als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich diesbezüglich wiederum nicht entnehmen, dass für das angemeldete Bildzeichen nicht derartige praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten bestehen oder es gar bei derartiger Verwendung nur als beschreibender Hinweis auf die Person verstanden würde. Demzufolge kann dem angemeldeten Zeichen insoweit nach den bisherigen Feststellungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; 
  • Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; 
  • Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

hat das Bundespatentgericht jedoch rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG angenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der eingelegten Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

“Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innenwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmer aufgefasst zu werden.” (BGH, Az.: I ZB 21/06, Rn. 13)
Die Hauptfunktion einer Marke sei es schließlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Man müsse von einem großzügigen Maßstab ausgehen, was die Beurteilung der Unterscheidungskraft angeht – jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278, Rn. 18 – Fussball WM 2006; BGH, Beschluss v. 24.05.2007 – I ZB 37/04, GRUR, 71 Rn. 23).

Aufgrund der zahlreichen Filme mit Marlene Dietrich, die regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD (oder Video) erhältlich seien, sei ihr Bild in den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. Bei den Waren und Dienstleistung, die der Unterhaltung dienen und sich thematisch mit den Filmen, Liedern und dem Leben befassen könnten, werde das Zeichen wiederum als beschreibender Hinweis auf Marlene Dietrich verstanden. Dass es sich hierbei zudem um ein weitgehend unbekanntes Porträt der Marlene Dietrich handelt, stehe dem „inhaltsbeschreibenden Charakter des Zeichens“ nicht entgegen. Die konkrete Schwarz-Weiß-Aufnahme entspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den typischen und gleichfalls bekannten Porträts der selbigen. Dies spricht eindeutig dafür, dass sich der beschreibende Hinweis auf Marlene Dietrich unproblematisch erschließt.

Da die Eintragung der betroffenen Waren und Dienstleistungen letztlich bereits die Unterscheidungskraft fehlt, kann letztlich dahinstehen, ob auch das Eintragungshindernis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ausgeschlossen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.