Gegenstandswert in Filesharing-Fällen

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums “Westernhagen – Williamsburg” via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.

Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.

Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.

Zum Vergleich:

Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 – Sommer unseres Lebens) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09).