Öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen in einer Gaststätte

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 20.01.2015 –  Az. 11 U 95/14) hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe von Fussballsendungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG in einer Gaststätte nicht gegeben ist, wenn die Sendung nur für Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich ist.

Bei einem Kreis von ca. 20 Personen, bestehend aus den Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde, handelt es sich nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. In Gegensatz dazu handelt es sich sich um nicht-öffentliche (private) Wiedergabe, wenn eine auch nur lose persönliche Beziehung mit dem Wirt oder mit den anderen Personen, die sich ebenfalls die Sendung ansehen, gegeben ist. Einem besonderes persönliches Verhältnis ist insofern nicht notwendig.

Bei einer Personengruppe, die weitgehend stabil bleibt und die sich als Mitglieder der Skatrunde oder eines Dartclubs Fußballsendungen in einem Lokal ansehen, handelt es sich nach dem Oberlandesgericht Frankfurt um keinen Bestandteil der Öffentlichkeit.

Die Beweislast dafür, dass ggf. auch andere, der Öffetnlichkeit zuzurechnende  Personen die Fußballsendungen in der Gaststääte angeschaut haben, liegt bei dem Inhaber der Urheberrechte.