EuGH-Urteil: Foto in Schülerreferat kann Urheberrechtsverletzung darstellen (Hyperlinking/Framing)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte am 07. August 2018 mit seinem Urteil (Az. C-161/17) das Recht der Urheber – ein relevantes Signal für die Kreativen.

Die Luxemburger Richter stellten hierbei fest, dass die Vervielfältigung und Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung) eines Fotos, welches auf einer anderen Internetseite bereits frei verfügbar ist, dennoch der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Durch eine solches erneutes Einstellen (Upload) werde das Foto einem neuem Publikum zugänglich gemacht. Damit weicht der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Verlinkungsfälle ab, nachdem sich sowohl Bundesgerichtshof und EuGH hierzu bereits umfangreich positionierten (BGH-Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12).

Im Ausgangsfall dieser EuGH-Entscheidung veröffentlichte eine Schule in Nordrhein-Westfalen auf ihrer eigenen Internetseite ein Foto der Stadt Córdoba (Südspanien) als Teil eines Schülerreferats. Dieses Foto war zu diesem Zeitpunkt auf einer Webseite eines Online-Reiseportals frei verfügbar, auf welche auch unter dem Schülerreferat hingewiesen wurde. Der Urheber (Fotograf) des Fotos hingegen nahm das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der betroffenen Schule auf Unterlassung und Schadensersatz (400 Euro) in Anspruch. Nach seiner Ansicht habe er nur dem Online-Portal die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht hingegen der Schule. Somit liege eine Verletzung seiner Urheberrechte vor.

Das Landgericht Hamburg gab dem Fotografen recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von 300 Euro Schadensersatz, so auch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof sah hierin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, sah sich jedoch dazu veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. So kam es dem BGH darauf an, feststellen zu lassen, ob es sich um ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG handelt, wenn ein mit Einverständnis des Urhebers frei zugängliches Werk auf einer fremden Internetseite, wiederum auf einer weiteren öffentlich zugänglichen Internetseite wiedergegeben wird.

Ist es rechtens, wenn man Fotos von Internetseiten Dritter ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt und auf der eigenen Internetseite veröffentlicht?

Hier kommt es, nach Ansicht des EuGH, im Wesentlichen darauf an, ob durch die Veröffentlichung ein “neues Publikum” erreicht wird. Gerade im Hinblick darauf, dass das Foto zunächst auf dem eigenen Server gespeichert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird, es somit nicht lediglich verlinkt wird.

Der EuGH sieht in der Veröffentlichung des Fotos einer fremden Webseite auf der eigenen Internetseite zunächst eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Und die bedürfe somit auch der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die ursprüngliche Rechtsprechung bezüglich Framing und Hyperlinking sei hier irrelevant, da das Foto auf dem Server gespeichert und neu auf die Internetseite hochgeladen wurde. So wird es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue “Wiedergabe” des Werkes bei einer Veröffentlichung dessen auf einer anderen Webseite zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung führt der jeweilige Link nach Enfernung nur noch ins Leere.

Bei einem Upload – wie vorliegend – hingegen, könne das Werk auch weiterhin auf der Internetseite zugänglich sein, selbst wenn sich der Urheber dazu entschließen würde, sein Werk auf der ursprünglichen Quelle (der Internetseite) nicht mehr wiederzugeben. Und genau aufgrund dieser unabhängigen Werknutzung werde ein neues Publikum erreicht: die Nutzer der neuen Internetseite, die Homepage der Schule.

OLG Köln: Anwendbarkeit des KUG trotz DSGVO (Recht am eigenen Bild)

Wie das Oberlandesgericht Köln in der ersten Entscheidung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) feststellte, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) gegenüber entgegenstehenden Regelungen der DSGVO vorrangig. Schließlich erlaube das KUG umfangreiche Erwägungen und damit auch, unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichten.

In dem Rechtsstreit (Vorinstanz: Landgericht Köln, Az. 28 O 167/18) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags des WDR auf, in dem er erkennbar war. Er stützte den Anspruch auf Unterlassung neben §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG auch auf die Datenschutzgrundverordnung.

Das Oberlandesgericht stellte hier zunächst fest, dass das Bildnis einer Person ausnahmsweise dann auch dann ohne Einwilligung nach § 22 KUG veröffentlicht werden darf, soweit es sich hierbei um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies liege konkret dann vor, wenn das jeweilige Bildnis der Person im Zusammenhang mit einem Ereignis veröffentlicht wird, welches die Öffentlichkeit interessiert (zum Beispiel politische, wirtschaftliche oder gar gesellschaftliche Ereignisse). Im hiesigen Fall ging es um einen Fernsehbeitrag bzgl. der Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes. Nach Ansicht des Gerichts ist dies von erheblichem öffentlichen Interesse und somit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG umfasst.

Eine vorrangige Anwendung des Kunsturhebergesetzes verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht gegen europarechtliche Prinzipien: So erlaube der Art. 85 DSGVO – ebenso wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG – nationale Gesetze mit Abweichungen von DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Art. 85 DSGVO enhält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sich diese einfügen – erfassen kann.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten – somit das Fotografieren an sich – beinhaltet. Im KUG ist lediglich die Veröffentlichung geregelt. Somit gilt für das Anfertigen von Personenfotos uneingeschränkt die DSGVO.

Marlene Dietrich als Marke im Sinne des Markengesetzes (MarkenG)

Mit Beschluss vom 24.04.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZB 21/06), dass das Bildnis einer (lebenden oder verstorbenen) Person grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich ist.

Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines konkreten Bildnisses der Marlene Dietrich (Schwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin) als Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hingegen wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; 
  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; 
  • Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; 
  • Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.

Eine Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht versagte die Markeneintragung, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise auch nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Hinsichtlich einzelner Waren fehle dem Zeichen bereits die “abstrakte Unterscheidungseignung” im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG, während dem angemeldeten Bildzeichen für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es bestehe aufgrund dessen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Anmelderin vor dem Bundesgerichtshof hatte zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der

  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Eintragung der übrigen Waren und Dienstleistungen wurden von Bundespatentgericht hingegen zu Recht abgelehnt, so der Bundesgerichtshof.

Er führte aus, dass das angemeldete Zeichen im Sinne von § 3 Absatz 1 MarkenG abstrakt markenfähig ist. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist hinsichtlich der “Waren aus Papier und Pappe” der Ausschlussgrund des § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Schließlich sei es für die Schutzfähigkeit des Zeichens nach dieser Vorschrift unerheblich, ob die Abbildung auch in der Weise verwendet werden kann, dass z.B. ein Poster oder Plakat auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten Porträt von Marlene Dietrich besteht. Verschiedene mögliche Verwendungsformen können demnach nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form.

Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen im Bekleidungsbereich. So werden markenmäßige Herkunftshinweise als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich diesbezüglich wiederum nicht entnehmen, dass für das angemeldete Bildzeichen nicht derartige praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten bestehen oder es gar bei derartiger Verwendung nur als beschreibender Hinweis auf die Person verstanden würde. Demzufolge kann dem angemeldeten Zeichen insoweit nach den bisherigen Feststellungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; 
  • Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; 
  • Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

hat das Bundespatentgericht jedoch rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG angenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der eingelegten Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

“Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innenwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmer aufgefasst zu werden.” (BGH, Az.: I ZB 21/06, Rn. 13)
Die Hauptfunktion einer Marke sei es schließlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Man müsse von einem großzügigen Maßstab ausgehen, was die Beurteilung der Unterscheidungskraft angeht – jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278, Rn. 18 – Fussball WM 2006; BGH, Beschluss v. 24.05.2007 – I ZB 37/04, GRUR, 71 Rn. 23).

Aufgrund der zahlreichen Filme mit Marlene Dietrich, die regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD (oder Video) erhältlich seien, sei ihr Bild in den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. Bei den Waren und Dienstleistung, die der Unterhaltung dienen und sich thematisch mit den Filmen, Liedern und dem Leben befassen könnten, werde das Zeichen wiederum als beschreibender Hinweis auf Marlene Dietrich verstanden. Dass es sich hierbei zudem um ein weitgehend unbekanntes Porträt der Marlene Dietrich handelt, stehe dem „inhaltsbeschreibenden Charakter des Zeichens“ nicht entgegen. Die konkrete Schwarz-Weiß-Aufnahme entspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den typischen und gleichfalls bekannten Porträts der selbigen. Dies spricht eindeutig dafür, dass sich der beschreibende Hinweis auf Marlene Dietrich unproblematisch erschließt.

Da die Eintragung der betroffenen Waren und Dienstleistungen letztlich bereits die Unterscheidungskraft fehlt, kann letztlich dahinstehen, ob auch das Eintragungshindernis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ausgeschlossen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.