Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

Der EuGH hat mit heutigen Urteil (C-301/18) entschieden, dass ein Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages keinen Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge verlangen kann.

2005 schloss Herr L. als Verbraucher im Fernabsatz mit der DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 2015 erklärte er gegenüber der DSL-Bank den Widerruf dieser Verträge. Er machte geltend, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Da die DSL-Bank nicht anerkannte, dass Herr L. die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser beim LG Bonn Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die DSL-Bank gezahlt hatte. Nach Ansicht des Landgerichts konnte Herr L. die Verträge wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Was die Folgen des Widerrufs anbelangt, weist das Landgericht darauf hin, dass der Darlehensnehmer nach deutschem Recht verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten. Nach Auffassung des Landgerichts steht es allerdings nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7), dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Es hat daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie ersucht.

Der EuGH hat dem LG Bonn wie folgt geantwortet:

– Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser nach Auffassung des EuGH im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten. Die Richtlinie, die grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirke, sehe hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerrufe, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.

Vorinstanz
LG Bonn, EuGH-Vorlage v. 17.04.2018 – 17 O 146/17

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2020

Sampling erlaubt (EuGH) – Kraftwerk vs. Moses Pelham

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-476/17) in dem nunmehr seit 20 Jahren vorangetriebenen Rechtsstreit, dass das umstrittene Tonträger-Sampling ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist – dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der eigentliche Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem Frankfurter Musikproduzenten Moses Pelham bzw. dessen Produktionsfirma Pelham GmbH. Dieser übernahm bei der Produktion des Musikstückes „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur (1997) einen 2-Sekunden dauernden Ausschnitt aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ (1977). Diese Tonsequenz wurde lediglich in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt (Loop).

Diese Auseinandersetzung wurde bereits dreimal vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dieser legte die europarechtlichen damit verbundenen Fragen dann dem EuGH vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte 2016, dass ein Sampling-Verbot unzulässig sei, da für die Urheber damit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile verbunden seien und das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht lediglich geringfügig betroffen sei. Somit überwiege die Kunstfreiheit das Eigentumsrecht.

Der EuGH sollte nun für Klärung dahingehend sorgen, ob das europarechtliche Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Richtlinie 2011/29/EG) vom Sampling derartiger kurzer Sequenzen überhaupt betroffen ist. Ferner, ob § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Einschränkung des Künstlers dahingehend vornimmt, dass er ein Sampling durch andere Künstler tatsächlich tolerieren muss. Zuletzt sollte der EuGH für eine Klärung hinsichtlich des Einflusses des Zitatrechts aus Art. 5 Abs. 3 d) der EU-Richtlinie 2011/29/EG sorgen.

Entgegen der Ansicht des Generalanwalts, der noch der Auffassung war, dass die jeweiligen Rechteinhaber stets vor einem Sampling um Erlaubnis gebeten werden müssen, vertritt der EuGH hier eine andere Auffassung:

Die Kunstfreiheit

Die eigentliche Technik des Sampling sei eine „künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt“. So könne Sampling zwar „einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt“. Hingegen „stelle die Nutzung eines Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar“. So sei auch ein Sample, mit welchem ein neues vom Ursprungswerk „unabhängiges Werk“ geschaffen werde, keine Kopie im rechtlichen Sinne.

Wenn also ein Nutzer „in Ausübung seiner Kunstfreiheit“ dem Tonträger ein „Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form in ein neues Werk einzufügen“, so liege – laut EuGH – keine Vervielfältigung vor.

Das Zitatrecht

Zudem stellte der EuGH fest, dass ein Sample, wenn dieses seine Herkunft klar erkennen lässt, „unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann“, gerade dann, „wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren“.

Die „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG)

Zuletzt traf der EuGH noch eine überraschende Feststellung:

Der Unionsgesetzgeber habe in seinen Vorschriften abschließend die Interessen der Nutzer von geschützten Gegenständen berücksichtigt und etwaige Ausnahmen vom alleinigen Vervielfältigungsrecht des Urhebers entsprechend manifestiert. Darüber hinausgehende Regelungen, nach denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen, seien wiederum nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Und darunter fällt im deutschen Urheberrecht die sog. „freie Benutzung“ gem. § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG), nach der Werke, die in freier Benutzung eines Werks eines Dritten geschaffen wurden, keine Rechtsverletzung darstellen:

§ 24 UrhG

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof bei der Vorlage des Verfahrens mit Bezugnahme auf die ungenehmigte Nutzung von Werken angefragt, ob EU-Mitgliedsstaaten Einschränkungen des EU-Rechts wie z.B. im § 24 (siehe oben) in der nationalen Gesetzgebung überhaupt vornehmen dürfen, was der EuGH wiederum verneinte.


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EuGH-Urteil: Foto in Schülerreferat kann Urheberrechtsverletzung darstellen (Hyperlinking/Framing)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte am 07. August 2018 mit seinem Urteil (Az. C-161/17) das Recht der Urheber – ein relevantes Signal für die Kreativen.

Die Luxemburger Richter stellten hierbei fest, dass die Vervielfältigung und Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung) eines Fotos, welches auf einer anderen Internetseite bereits frei verfügbar ist, dennoch der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Durch eine solches erneutes Einstellen (Upload) werde das Foto einem neuem Publikum zugänglich gemacht. Damit weicht der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Verlinkungsfälle ab, nachdem sich sowohl Bundesgerichtshof und EuGH hierzu bereits umfangreich positionierten (BGH-Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12).

Im Ausgangsfall dieser EuGH-Entscheidung veröffentlichte eine Schule in Nordrhein-Westfalen auf ihrer eigenen Internetseite ein Foto der Stadt Córdoba (Südspanien) als Teil eines Schülerreferats. Dieses Foto war zu diesem Zeitpunkt auf einer Webseite eines Online-Reiseportals frei verfügbar, auf welche auch unter dem Schülerreferat hingewiesen wurde. Der Urheber (Fotograf) des Fotos hingegen nahm das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der betroffenen Schule auf Unterlassung und Schadensersatz (400 Euro) in Anspruch. Nach seiner Ansicht habe er nur dem Online-Portal die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht hingegen der Schule. Somit liege eine Verletzung seiner Urheberrechte vor.

Das Landgericht Hamburg gab dem Fotografen recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von 300 Euro Schadensersatz, so auch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof sah hierin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, sah sich jedoch dazu veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. So kam es dem BGH darauf an, feststellen zu lassen, ob es sich um ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG handelt, wenn ein mit Einverständnis des Urhebers frei zugängliches Werk auf einer fremden Internetseite, wiederum auf einer weiteren öffentlich zugänglichen Internetseite wiedergegeben wird.

Ist es rechtens, wenn man Fotos von Internetseiten Dritter ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt und auf der eigenen Internetseite veröffentlicht?

Hier kommt es, nach Ansicht des EuGH, im Wesentlichen darauf an, ob durch die Veröffentlichung ein “neues Publikum” erreicht wird. Gerade im Hinblick darauf, dass das Foto zunächst auf dem eigenen Server gespeichert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird, es somit nicht lediglich verlinkt wird.

Der EuGH sieht in der Veröffentlichung des Fotos einer fremden Webseite auf der eigenen Internetseite zunächst eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Und die bedürfe somit auch der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die ursprüngliche Rechtsprechung bezüglich Framing und Hyperlinking sei hier irrelevant, da das Foto auf dem Server gespeichert und neu auf die Internetseite hochgeladen wurde. So wird es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue “Wiedergabe” des Werkes bei einer Veröffentlichung dessen auf einer anderen Webseite zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung führt der jeweilige Link nach Enfernung nur noch ins Leere.

Bei einem Upload – wie vorliegend – hingegen, könne das Werk auch weiterhin auf der Internetseite zugänglich sein, selbst wenn sich der Urheber dazu entschließen würde, sein Werk auf der ursprünglichen Quelle (der Internetseite) nicht mehr wiederzugeben. Und genau aufgrund dieser unabhängigen Werknutzung werde ein neues Publikum erreicht: die Nutzer der neuen Internetseite, die Homepage der Schule.