Schmerzensgeld für die Verbreitung von Aktfotografien

Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 189/13) einer Schülerin 1.000 € Schmerzensgeld wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung von Aktfotos durch eine minderjährige Mitschülerin zugesprochen.

Die Klägerin fotografierte sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert.

Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2012 die Beklagte, ihre minderjährige Mitschülerin und bat sie darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Während des Ladevorgangs gelangten die Aktfotos auf den Computer der Mitschülerin.

Anschließend leitete die Mitschülerin die Fotos ohne Wissen der Klägerin an zwei weitere Mitschüler weiter.

Durch das Weitersenden der Bilder ohne Zustimmung der Klägerin an die beiden weiteren Mitschüler wurden die Bilder von der Beklagten verbreitet, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Einen solchen Eingriff in die Intimsphäre muss niemand dulden, so das Gericht. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, auch wenn er dessen Namen nicht erwähnt, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht.

Bei der zugesprochenen Höhe des Schmerzensgelds hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass die Beklagte die Weiterleitung der Bilder bedauert und sich strafbewehrt zur Unterlassung einer weiteren Verbreitung verpflichtet hat. Außerdem sei ihr durch die Einleitung des parallel geführten Strafverfahrens, in dessen Rahmen zwar von einer Verfolgung gemäß § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen wurde, der Unrechtsgehalt ihrer Handlung ausreichend vor Augen geführt worden. Ebenso hat das Gericht bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs das jugendliche Alter der Beklagten und ihre finanzielle Leistungskraft als Jugendliche ohne fortlaufende Einkünfte zu berücksichtigen.