Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken (AGB) kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen

Am 01. Februar 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass sich eine in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auch auf mehrere Werbekanäle beziehen kann (per E-Mail, SMS, MMS oder Telefon).

Der Kläger nahm ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. Die streitgegenständliche Erklärung, die der Besteller während des Bestellprozesses durch Anklicken eines Kästchen bestätigte, lautete:

“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der … GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damiteinverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der … GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der … GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss,-änderung,-beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.”

 

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt die Klausel somit für unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* nicht zu vereinbaren sei.
Der III. Zivilsenat sah dies anders. Zunächst wies er darauf hin, dass grundsätzlich nicht unzulässig sei, dass Einwilligungserklärungen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltende Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. Im Hinblick auf die notwendige Inhaltskontrolle enhält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall.
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass dies somit gerade nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* widerspricht, obwohl sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in Bezug auf eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecke auch auf mehrere Werbekanäle bezieht. Der Verbraucher muss seine Einwilligung somit nicht für jeden Werbekanal separat erteilen. Die damit verbundene Einwilligung gilt als erteilt, soweit dem Verbraucher bewusst ist, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich diese bezieht. Sie erfolgt damit, wenn sichergestellt ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen diese konkret erfasst. Eine spezifische Einwilliung gilt hingegen als erteilt, wenn sie keine Textpassagen umfasst, die auch noch weitere Hinweise oder Erklärungen beinhalten als die konkrete Einwilligungserklärung. Es reicht folglich eine gesonderte, nur auf die Zustimmung in die Werbung bezogene Zustimmungserklärung aus.

Aktenzeichen: III ZR 196/17

Vorinstanzen:

LG K̦ln, Urteil vom 26. Oktober 2016 Р26 O 151/16

OLG K̦ln, Urteil vom 02. Juni 2017 Р6 U 182/16

 

*§ 7 Abs. 2 UWG

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.

bei Werbung mit einer Nachricht,

a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.