Wikipedia-Autoren besitzen die gleichen Sorgfaltspflichten wie Journalisten – Unterlassungsklage erfolgreich!

Mit Urteil vom 28. August 2018 (Az. 27 O 12/17) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Wikipedia-Autoren die gleichen Sorgfaltspflichten einzuhalten haben wie Journalisten. Soweit dies nicht stattfinde, so müsse der jeweilige Eintrag entsprechend überprüft und korrigiert werden.

Der Unterlassungskläger, ein Professor für Computerwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie (KSZE) in Deutschland und an der Carnegie Mellon University (CMU), Pittsburgh (U.S.A.), fand auf seinem Wikipedia-Eintrag fehlerhafte Informationen, welche die jeweiligen (anonymen) Autoren mit Verweisen auf Fernsehsendungen und Presseberichten belegten. So stand darin unter anderem, er habe im Auftrag von amerikanischen Geheimdiensten, insbesondere für das amerikanische Regierungsprogramm “Total Information Awareness” geforscht. Eine Verbreitung dieser Behauptung fand zuvor in der ARD-Sendung “FAKT” statt und nunmehr ebenso in dessen Wikipediaeintrag, obwohl er dem vielfach öffentlich entgegengetreten ist.

Obwohl der Unterlassungskläger die Wikipedia-Foundation aufforderte, den ihn betreffenden Eintrag zu korrigieren, sahen sich diese gerade nicht in der Pflicht und verwiesen auf ihr internes Qualitätsmanagment. Die Unterlassungsbeklagte argumentierte letztlich vor Gericht, aus dem streitgegenständlichen Wikipedia-Eintrag habe sich sehr wohl ergeben, dass der Unterlassungskläger der Darstellung in dem ARD-Beitrag widersprochen hat. Des Weiteren seien sämtliche Äußerungen mit entsprechenden Nachweisen und Fußnoten belegt; allesamt seriöse Quellen, wie z.B. “FAKT” und auch “Spiegel Online”.

Das Landgericht Berlin sah hingegen einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Zwar haftet die Unterlassungsbeklagte nicht deliktsrechtlich als Täterin, sehr wohl jedoch als Störerin und hätte, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass der jeweilige Inhalt des Wikipedia-Eintrags strittig ist, Maßnahmen ergreifen und dies prüfen müssen. Als Betreiberin habe sie die Pflicht, möglicherweise falsche Tatsachenbehauptungen zu (über-)prüfen und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass man die Inhalte auf der Seite nicht selbst erstelle und somit keine Möglichkeit habe, einer Überprüfung nachzukommen.

Gerade diese Unzulänglichkeit wird auf die von ihnen selbst gewählte Organisationsstruktur gestützt, die letztlich zu ihren eigenen Lasten gehe.