Lehman-Anlegerin bekommt in zweiter Instanz Recht

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen ein am 31.08.2009 gefälltes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt (17 U 207/09). Die Sparkasse war im Sommer des vergangenen Jahres verurteilt worden, einem 38-jährigen Rechtsanwalt den vollständigen Kaufpreis in Höhe von EUR 7.000,00 für den Erwerb sog. Lehman-Zertifikate zu erstatten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Az. 2-19 O 287/08). Der Anleger wurde im Sommer 2007 unaufgefordert von der Sparkasse in seiner Kanzlei angerufen und zu der verlustbringenden Anlage überredet.

Die Verurteilung erfolgte seinerzeit, weil der Anleger unstreitig nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, Lehman Brothers, aufgeklärt wurde. Über dieses Risiko fanden sich in den offiziellen Verkaufsprospekten Warnhinweise, während der sog. Verkaufsflyer hierzu ebenso wie der Bankberater schwieg. Die Richter des Fachsenats für Bankenrecht ließen die in der Berufung angeführten Argumente der Sparkasse nicht gelten und verteidigten das Urteil des Landgerichts. Ausdrücklich griff der Senat die Kritik des Landgerichts auf, wonach allein schon der Telefonvertrieb der komplexen Produkte problematisch erscheine. Im Übrigen habe die Bank auf spezielle Risiken des Papiers ungefragt hinzuweisen.

Die Frankfurter Sparkasse kündigte an, Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einlegen zu wollen.

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