Facebook darf Kommentare nicht nach Belieben löschen: Meinungsfreiheit beeinträchtigt (Grundrecht, Art. 5 GG)

Es kommt durchaus hin und wieder vor, dass man sich über bestimmte Facebook-Posts ärgert, seien es politische Ansichten, Sympathien für ausländische Monarchen oder simple ideologische Bekennungen. Unter Strom verfasst man sodann einen Kommentar unter den jeweiligen Post, weil man seine eigene Meinung zum Ausdruck bringen, konstruktive Kritik üben und/oder ggf. sogar den Verfasser in seiner Einstellung umstimmen möchte.

Doch plötzlich erhalten Sie die Nachricht von Facebook, dass Ihr Kommentar entfernt wurde, weil Ihr Kommentar “gegen die Richtlinien / Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt”. Und das, obwohl Sie niemanden beleidigt oder diffamiert haben.

Zu Recht?

Nein, so das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18).

Es handelte sich in diesem Fall um eine umstrittene Äußerung einer bayrischen AfD-Politikerin, die seitens Facebook mit Bezug auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde. Die Politikerin war in einem Bericht über österreichische Grenzkontrollen auf Facebook als “Nazischlampe” bezeichnet worden. Einer Nutzerin, die diese Äußerung mit einem “Like” versehen hatte, schrieb die Politikerin als Kommentar unter anderem: “Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.”

Hierin ist jedoch gerade nicht ein “direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten” und damit eine “Hassbotschaft” nach den Gemeinschaftsstandards zu Facebook zu sehen. Selbst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) kann hier dahinstehen, da dieses Recht allein der Nutzerin zustehen würde und nicht der sozialen Plattform.

Es wäre laut OLG schlicht und einfach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Facebook “gestützt auf ein “virtuelles Hausrecht” […] den Beitrag eines Nutzers […] auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet.”

Sie sind selbst betroffen? Setzen Sie sich mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gern!