Der Lego-Baustein ist nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig

Mit Urteil vom gestrigen Tage hat der EuGH (Az: C 48/09 P) in letzter Instanz bestätigt, dass der weltbekannte Lego-Baustein nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist.

Nachdem ein ursprünglich von Lego gehaltenes Patent auf diese Steine, das allerdings in seiner Laufzeit begrenzt war, ließ der dänische Spielzeugkonzern im April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als europäische Gemeinschaftsmarke beantragt. Das HABM trug die Marke zunächst ein, löschte diese Eintragung auf Antrag eines Mitbewerbers jedoch, weil die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt worden seien, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfülle und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das wichtigste Element des durch den Lego-Stein dargestellten Zeichens bestehe aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite dieses Steins (Noppen), was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen. Nachdem das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) die Beschwerde von Lego gegen diese Auffassung bestätigte, wies der EuGH nunmehr das gegen das EuG-Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

In seiner Begründung bezog er sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung Nr. 40/94) und führte weiter aus:

„Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.“

Der EuGH wies explizit daraufhin, dass ein Schutz gegen die sklavische Nachahmung – wie Lego sie dem antragstellenden Mitbewerber vorwarf – gegebenenfalls nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden müsse, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei.

Bereits im Juli 2009 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Beschlüssen (I ZB 53/07 und I ZB 55/07) bestätigt, dass die gleichartige deutsche Marke, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 1996 eingetragen hatte, ebenfalls zu löschen sei. Als Begründung verwies auch der BGH darauf, dass die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt und die Marke deshalb zu löschen sei.

Das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH finden Sie hier:

EuGH: C 48/09 P

BGH: I ZB 53/07

BGH: I ZB 55/07

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