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	<title>SANDNER Rechtsanwalt Hamburg Blankenese &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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		<title>Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll belästigender Telefonwerbung entgegenwirken</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 14:08:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrufmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[belästigende Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[unseriöse Geschäftspraktiken]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz &#8220;zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen&#8221; erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz &#8220;zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen&#8221; erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, dass unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbraucher der Tendenz nach abgenommen haben. Ferner ist es gelungen, den Angerufen dahingehend zu mobilisieren, dass sich dieser mittlerweile selbstbewusster zur Wehr setzt.</p>
<p>Trotz dessen gibt es noch Problemkreise, insbesondere den so genannten &#8220;Gewinnspielbereich&#8221;. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, gegen belästigende Telefonanrufe vorzugehen und somit den Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste adäquat zu schützen. Eine der Neuerungen ist unter anderem die Ahndung mit Bußgeld eines solchen unerlaubten Werbeanrufs, der unter Einsatz einer automatischen &#8220;Anrufmaschine&#8221; durchgeführt wird. In den sonstigen Fällen (ohne den Einsatz derartiger Maschinen) wurde das Bußgeld zudem deutlich erhöht.</p>
<p>Ferner zielt der Gesetzesentwurf ebenso auf etwaige Missstände bei Abmahnungen unter Mitbewerber ab. Dies basiert zum größten Teil auf der Komplexität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und der regelmäßigen Änderungen, die meist auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind. Neben den bisherigen Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wie z.B. § 8 Abs. 4 oder § 12 Absatz 4 soll der vorliegende Gesetzesentwurf eindeutigere Regelungen treffen. Der Rechtsanwender soll sich vermindert in der Pflicht sehen, kostenträchtige Prozesse führen zu müssen, was wiederum zu einer Steigerung der Rechtssicherheit führen soll. Das finanzielle Interesse an einer Abmahnungen soll deutlich verringert und die Position des Abgemahnten damit gestärkt werden.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb</strong></p>
<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:</p>
<p><strong><em>1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:</em></strong><br />
<em><br />
„4.</em><br />
<em>bei Werbung mit einer Nachricht,</em><br />
<em>a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder</em><br />
<em>b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder</em><br />
<em>c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“</em><br />
<em><br />
<strong>2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:</strong></em><br />
<em><br />
„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“</em><br />
<em><br />
<strong>3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:</strong></em><br />
<em><br />
„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass</em><br />
<em>1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,- 10 - Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr</em><br />
<em>2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und</em><br />
<em>3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.</em><br />
<em>(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“</em><br />
<em><br />
<strong>4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:</strong></em><br />
<em>„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“</em><br />
<em><br />
<strong>5. § 20 wird wie folgt geändert:</strong></em></p>
<p>a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
<em><br />
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1</em><br />
<em>1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder</em><br />
<em>2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine</em><br />
<em>gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“</em><br />
<em><br />
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.</em></p>
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		<title>Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 21:11:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf. Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf.</p>
<p>Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre &#8211; nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft.</p>
<p>Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf ferner einen Antrag der Apple Inc. zurückgewiesen, den Vertrieb des „Galaxy Tab 8.9“ in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Apple Inc. sofortige Beschwerde eingelegt.</p>
<p>Nachdem der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in beiden Verfahren am 20.12.2011 mündlich verhandelt hatte, hat der Senat heute entschieden, dass der Vertrieb der beiden angegriffenen Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig ist.</p>
<p>Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1“ verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad“ in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads“ unlauter aus.</p>
<p>Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens hat der Senat &#8211; anders als das Landgericht &#8211; auch bezüglich der Samsung-Mutter in Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Die deutsche Samsung-Tochter sei als „Niederlassung“ der Samsung-Mutter anzusehen. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als „Vertriebsniederlassung“ im Internet müsse sich Samsung Südkorea festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.</p>
<p>Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb &#8211; anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz &#8211; auf Deutschland beschränkt ist, gilt das Verbot lediglich für das Bundesgebiet.</p>
<p>Hinsichtlich des „Galaxy Tab 8.9“ hat das Oberlandesgericht sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach die im Hinblick auf das „Galaxy Tab 10.1“ ergangene Anordnung auch das „Galaxy Tab. 8.9“ erfasse.</p>
<p>Die heutige Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell „Galaxy Tab 10.1 N“. Hinsichtlich des Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen: 14c O 292/11).</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<p> „Galaxy Tab 10.1“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 194/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 175/11</p>
<p>„Galaxy Tab 8.9“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O 219/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 126/11</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012</p>
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		<title>LOTTO-Werbung in drei Fällen untersagt</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 11:22:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatische OLG hat in drei Fällen Werbung eines staatlichen Glückspielunternehmens auf Linienbussen untersagt, weil das Sachlichkeitsgebot des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht eingehalten wurde. Das Sachlichkeitsgebot fordert, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel sich auf Information und Aufklärung zu beschränken habe und gerade keine Motivierung zur Teilnahme beinhalten dürfe. Aus der Pressemittelung des OLG: „Die beklagte Lotto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hanseatische OLG hat in drei Fällen Werbung eines staatlichen Glückspielunternehmens auf Linienbussen untersagt, weil das Sachlichkeitsgebot des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht eingehalten wurde. Das Sachlichkeitsgebot fordert, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel sich auf Information und Aufklärung zu beschränken habe und gerade keine Motivierung zur Teilnahme beinhalten dürfe. Aus der Pressemittelung des OLG:</p>
<p>„Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und  „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million €  KENO die tägliche Zahlenlotterie“.</p>
<p>Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.</p>
<p>Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die  Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.</p>
<p>Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“</p>
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		<title>OLG Hamm: Terminsverlegungsantrag im Verfügungsverfahren ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich</title>
		<link>http://vokat.de/olg-hamm-terminsverlegungsantrag-ist-regelmaessig-dringlichkeitsschaedlich-im-verfuegungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 08:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit gegeben ist. Diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. Nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird gem.<a title="§ 12 UWG" href="http://vokat.de/urteile/12-uwg-anspruchsdurchsetzung-veroeffentlichungsbefugnis-streitwertminderung/" target="_blank"> § 12 Abs. 2 UWG</a> vermutet, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit gegeben ist. Diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist.</p>
<p>Nach dem <a title="Lesen Sie hier das Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2011, I-4 U 200/10 im Volltext." href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_200_10urteil20110315.html" target="_blank">Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2011, I-4 U 200/10</a>, lässt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beantragung von Vertagungen oder Terminsverlegungen durch einen bislang nicht durch einstweilige Verfügung gesicherten Antragsteller regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Untersagung eines gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist, da insoweit damit zu rechnen ist, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss.</p>
<p>Pikanterweise hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Verlegung eines an Weiberfastnacht anberaumten Verhandlungstermins mit der Begründung beantragt, er befinde sich an diesem Tag auf einer &#8220;Brauchtumsveranstaltung&#8221;. Die Teilnahme an dem närrischen Treiben ermöglichte ihm der Senat. In dem knapp zwei Wochen später anberaumten neuen Verhandlungstermin verging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers jedoch die gute Laune, als er erfuhr, dass sein Verfügungsantrag nunmehr bereits aus dem formellen Grund der fehlenden Dringlichkeit zurück zu weisen sei.</p>
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		<title>Verein pro Verbraucherschutz e.V.</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 12:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Bescheid vom 26.10.2010 hat das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Innerhalb dieser Frist wird das Bundesamt entscheiden, ob dem Verein die Befugnis, Wettbewerbsverstöße im Verbraucherinteresse zu verfolgen, endgültig entzogen wird. Das Ruhen der Eintragung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Bescheid vom 26.10.2010 hat das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Innerhalb dieser Frist wird das Bundesamt entscheiden, ob dem Verein die Befugnis, Wettbewerbsverstöße im Verbraucherinteresse zu verfolgen, endgültig entzogen wird.</p>
<p>Das Ruhen der Eintragung wird angeordnet, wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, ob ein Verein tatsächlich die Interessen von Verbrauchern wahrnimmt bzw. Anhaltspunkte für eine unerwünschte gewerbsmäßige Abmahntätigkeit vorliegen.</p>
<p>Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und sein Vorsitzender Joachim Rosseburg sind in der Vergangenheit ins Gerede gekommen, weil sie Serienabmahnungen ausgesprochen haben und zur weiteren gerichtlichen Verfolgung jeweils mit dem einschlägig bekannten Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Mann zusammen gearbeitet haben. Dem hat das LG Heilbronn bereits mit Urteil vom 24.03.2007 (<a title="Lesen Sie das Urteil im Volltext hier." href="/?page_id=978" target="_self">8 O 90/07 St</a>) ins Stammbuch geschrieben, dass sein Vorgehen für seine dortige Mandantin rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil &#8220;die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen&#8221; sei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 10:49:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB &#8211; dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html" target="_blank">Anlagen 1</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_384.html" target="_blank">2</a> zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html" target="_blank">Widerrufs</a>- und die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_384.html" target="_blank">Rückgabebelehrung </a>ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr &#8211; wie dies in der Vergangenheit geschehen ist &#8211; als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.</p>
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		<title>Werbung “Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer” zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 08:10:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen.</p>
<p>Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 75/08</p>
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		<title>EuGH kippt generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 21:56:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen UWG an, nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen <a title="Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" href="http://vokat.de/urteile/gesetz-gegen-den-unlauteren-wettbewerb-uwg/" target="_blank">UWG </a>an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.</p>
<p>In seinem heutigen <a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/?page_id=461">Urteil</a> stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.</p>
<p>Einleitend legt der Gerichtshof dar, dass Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie davon abhängig gemacht wird, dass in bestimmtem Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich. Sodann weist er darauf hin, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.</p>
<p>In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellt der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. Daher kann diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt wird, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.</p>
<p><a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="/?page_id=461">EuGH, Urteil vom 14.01.2010 &#8211; C-304/08</a></p>
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		<title>FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 10:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen. Die Klägerin, die FIFA mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.</p>
<p>Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen &#8220;WM 2010&#8243;, &#8220;GERMANY 2006&#8243; und &#8220;SOUTH AFRICA 2010&#8243; stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 <a title="Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" href="http://vokat.de/urteile/gesetz-gegen-den-unlauteren-wettbewerb-uwg/" target="_blank">UWG </a>könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.</p>
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		<title>BGH bestätigt Verbot der DTAG Rufumleitung “Switch &amp; Profit”</title>
		<link>http://vokat.de/bgh-bestatigt-verbot-der-dtag-rufumleitung-switch-profit-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 11:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &#38; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Angebot der Deutschen Telekom, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung &#8220;Switch &amp; Profit&#8221; wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.</p>
<p>Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Angebot der Deutschen Telekom, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Die Klägerin (E-Plus) hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.</p>
<p>Nachdem die Vorinstanzen der Klage weitgehend stattgegeben haben, hatte nun auch der Bundesgerichtshof hat das ausgesprochene Verbot in letzter Instanz bestätigt. Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.</p>
<p>Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.</p>
<p>Urteil vom 7. Oktober 2009  I ZR 150/07  Rufumleitung</p>
<p>OLG Köln &#8211; Urteil vom 24. August 2007  6 U 237/06</p>
<p>LG Köln &#8211; Urteil vom 24. November 2006  81 O 31/06</p>
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