Sind Bildnisse von Personen als Marke schutzfähig?
8. Mai 2012 - von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar
Veröffentlicht in: Allgemein, Markenrecht, Urheberrecht
Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06 und BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im Sinne des § 3 Markengesetz (MarkenG) zugänglich ist. Es bedarf jedoch in jedem Fall der Überprüfung der “Unterscheidungskraft” des als Marke angemeldeten Bildnisses.
Das Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist aufgrund ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen nach wie vor stark präsent und wird daher hauptsächlich als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ bzw. ihr schauspielerisches Schaffen verstanden. In den vom BGH entschiedenen Fällen spielte es keine Rolle, dass es sich bei dem Bildnis um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin Marlene Dietrich handelte. Dem dortigen Marlene-Dietrich-Bildnis fehlte demnach die Unterscheidungskraft hinsichtlich verschiedener Waren und Dienstleistungen:
“Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht” (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06).
Dieser fehlenden Unterscheidungskraft widerspricht auch nicht die Tatsache, dass das fragliche Bildnis für Produkte verwendet werden kann, die gerade nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn gerade unübliche Verwendungsformen finden bei der Unterscheidungskraftbeurteilung keinerlei Berücksichtigung.
In den genannten Entscheidungen wurde die Eintragungsfähigkeit des Bildnisses für folgende Waren und Dienstleistungenseitens des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Unterscheidungskraft ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt:
Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-zieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen;
Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten
Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde hingegen seitens des BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht:
Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten
Generell kann also gesagt werden, dass ein Bildnis insoweit dem Markenschutz zugänglich ist, als es nicht lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgebildete Person verstanden wird bzw. in thematischem oder sonstigem sachlichem Zusammenhang zu ihr steht. Besteht ein hinreichender Abstand zwischen den Tätigkeiten der abgebildeten Person einerseits und den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen andererseits, ist die Eintragung eines Bildnisses als Marke möglich.
Sofern Sie es folglich in Erwägung ziehen, ein Personenbildnis als Marke eintragen zu lassen, ist zudem folgendes zu beachten:
Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person
Generell gilt zunächst § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KUG). § 23 Abs. 1 KUG enthält wiederum einen Katalog von Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte. Auch insoweit bedarf es aber einer Einwilligung, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten oder (nach dessen Tod) seiner Angehörigen verletzt (§ 23 Absatz 2 KUG). Eine solche Interessenverletzung liegt bei der Verwendung eines Bildnisses als Marke regelmäßig vor (vgl. Ströbele / Hacker, § 13 Rn. 21 ff.). Sofern die 10-jährige postmortale Schutzfrist also noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie die Einwilligung des Abgebildeten bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen.
Das Recht des Fotografen am Bildnis
Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. Ströbele Hacker, § 13 Rn. 24). Hier liegt es nahe, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG auch bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG anzunehmen, da sich diese im selben Katalog der geschützten Werke des § 2 Absatz 1 UrhG befinden und dadurch ebenso einer Schutzwürdigkeit bedürfen. Zu beachten ist hier, dass das Urheberrecht von Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) erlischt. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie zudem die Einwilligung des Fotografen bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen, um das Bildnis einer Person als Marke zu verwenden.
Schlagworte: Bildnis, Dienstleistungen, eintragungsfähig, Fotograf, Marke, Marlene Dietrich, Person, Persönlichkeitsrecht, schutzfähig, Unterscheidungskraft, Waren
Urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers – GEMA ./. YouTube
23. April 2012 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Urheberrecht
Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.04.2012
Die angemessene Vergütung nach §§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG)
12. April 2012 - von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar
Veröffentlicht in: Urheberrecht
Häufig klagen Künstler, Autoren und Übersetzer literarischer Werke über eine unangemessen niedrige Vergütung für ihre kreativen Leistungen. Diese ist oftmals das Resultat der Vertragsverhandlungen zweier ungleicher Partner: Auf der einen Seite ein ökonomisch schwacher und in vertraglichen Angelegenheiten unerfahrener Urheber, auf der anderen Seite ein wirtschaftlich starker und rechtlich versierter “Verwertungsapparat”, der dem Urheber seine Vertrags- und Vergütungsbedingungen mehr oder weniger diktieren kann. In anderen Fällen wird die Unangemessenheit der ursprünglich vereinbarten Vergütung erst im Nachhinein sichtbar, wenn sich ein unvorhergesehener kommerzieller Erfolg des Werkes einstellt. Beides sind Konstellationen, die es rechtfertigen, die ursprünglich vereinbarte Vergütung des Urhebers auf ein angemessenes Niveau anzuheben.
Die Anwendung von § 32 und § 32a UrhG
Die §§ 32* und 32a** UrhG geben dem Urheber das rechtliche Instrumentarium zu der in diesen Fällen erforderlichen Korrektur seiner Vergütung an die Hand. Ziel des Gesetzgebers war zwar nicht, dem Urheber zu einem möglichst hohen Einkommen zu verhelfen, sondern es ging ihm um die angemessene wirtschaftliche Beteiligung des Urhebers / ausübenden Künstlers an der Verwertung seiner Leistung.
§ 32 Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt den Fall, dass über eine Vergütung keine Verabredung getroffen bzw. die exakte Vergütungshöhe nicht bestimmt wurde. Die dann fortan als angemessene Vergütung geltende Höhe orientiert sich am Maßstab der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 UrhG:
“Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.” Der Zeitpunkt der Angemessenheit ist der Vertragsschluss (ex ante).
Die Üblichkeit und Redlichkeit
Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die Begriffe der Üblich- und Redlichkeit. Hier gilt es, diese in einem Stufenverhältnis zu betrachten; zunächst bedarf es der Ergründung der Üblichkeit und anschließend falls notwendig einer Korrektur mit Hilfe der Redlichkeit.
“Üblich ist, was verständige Vertragsparteien auf das individuelle Werk bezogen verständigerweise vereinbart hätten oder wofür aus typisierter Perspektive Tarife vorhanden sind” (vgl. Flechsig, ZUM 2000, S. 489 f.). Die Vergütungssätze anderer Branchen können als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Schricker, GRUR Int 2002, S. 806).
Was die Redlichkeit in Bezug auf die Angemessenheit hingegen betrifft, geht diese der Üblichkeit ebenso vor, wie in § 157 BGB Treu und Glauben der Verkehrssitte. Bei der Redlichkeit ist regelmäßig eine Interessenabwägung anzustellen, wobei die Interessenlagen des Urhebers sowie die Interessenlagen des Verwerters als gleichwertig anzusehen sind. Diesbezüglich bietet sich folgende Formel für die Berechnung der angemessenen Vergütung an (die Wertungskriterien fließen in den Beteiligungsprozentsatz ein):
| pB | ||||
| Va | = | Eea | x | ______ |
| 100% |
(Va: angemessene Vergütung, Eea: Ertrag(-sprognose) ex ante, pB: Beteiligungsprozentsatz (Richtwert: 50 %); vgl. Thomas Fuchs, in: “Die angemessene Vergütung des Urhebers”, S. 8 )
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des § 32 Abs. 2 UrhG sind ebenfalls die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Laut Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8058, S. 18.) kommen folgende Umstände in Betracht:
• Art und Umfang der Werknutzung
• Investitionen
• Kosten
• Zu erzielende Einnahmen
• Marktverhältnisse
• Risikotragung
• Zahl der hergestellten Werkstücke bzw. öffentlichen Wiedergaben
Ist die vereinbarte Vergütung letztlich nicht als angemessen anzusehen, so greift § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG: Der Urheber hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung, durch die dem Urheber wiederum die angemessene Vergütung gewährt wird.
Die praktische Umsetzung
In der Praxis sah die Rechtsprechung z.B. ein Pauschalhonorar für eine Romanübersetzung mehrfach als nicht angemessen an. Vielmehr “erfordere ein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der durch die Rechteinräumung ermöglichten Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar”. Der Bundesgerichtshof hielt hier für die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den Übersetzungen eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8 % bzw. 0,4 % (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises bei bis zu 5.000 Exemplaren für angemessen (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR 78/08; Absatzvergütung als Maßstab: OLG München, Urteil v. 08.02.2007, Az.: 6 U 5649/05). Das Oberlandesgericht München gab zusätzlich dazu einer Beteiligung von 7/11 der Hälfte des Nettoerlöses, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt, statt(vgl. OLG München, Urteil v. 15.07.2010, Az.: 6 U 5785/05). Das Landgericht Hamburg wiederum erachtete eine absatzbezogene Vergütung in Höhe von 1,5 % bezogen auf den Nettoladenpreis für die Einräumung der Hauptrechte, als auch zur Abgeltung der Übertragung der Nebenrechte eine Beteiligung von 10 % bezogen auf die von dem Werknutzer aus der Lizenzierung dieser Rechte erzielten Erlöse als angemessen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 18.04.2008, Az.: 308 O 450/07).
Zu beachten gilt hier jedoch die Tatsache, dass dieser Anspruch in der gesamten Vertragslaufzeit lediglich einmal geltend gemacht werden kann. Dies gilt immerhin nur solange sich an der Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung nichts ändert.
Überschreitet der Verwerter bei der Nutzung des Werkes hingegen die Grenzen des Nutzungsrechts, so ist dieser Anspruch auf Vertragsanpassung zwar nicht gegeben, jedoch dafür ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 97 ff. UrhG.
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* § 32 UrhG:
Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
** § 32a UrhG:
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
Schlagworte: 32 UrhG, Angemessenheit, Autor, Künstler, Redlichkeit, Übersetzer, Üblichkeit, Urheberrecht, Vergütung
Ansprüche des Fotografen bei unerlaubter Fotonutzung
28. März 2012 - von: Meike Neusser-Depken, Rechtsanwältin
Veröffentlicht in: Urheberrecht
Die ungenehmigte Nutzung fremder Fotografien ist heutzutage ein massenhaft auftretendes Phänomen. Insbesondere die Einfachheit, mit der digitale Fotografien ins Internet eingestellt, kopiert und weiter verwendet werden können, leistet dieser Entwicklung Vorschub. Teils aus Unwissenheit, teils zur Ersparnis eigenen Aufwands wird von fremdem Bildmaterial Gebrauch gemacht.
Die Freiheit des WorldWideWebs impliziert jedoch nicht das freie Aneignen und die illegale Nutzung der kreativen Arbeit Anderer. Nach geltendem Urheberrecht bestehen grundsätzlich an allen Fotografien Urheberrechte. Die Verwendung fremder Fotos darf daher nur erfolgen, wenn deren Urheber bzw. der Nutzungsrechtsinhaber mit der Nutzung einverstanden ist.
Dem Urheber stehen gem. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 5, 15 Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a, 23 UrhG die Ausschließlichkeitsrechte an seinen Fotografien zu. Geschützt sind nach § 72 UrhG Lichtbilder, hierzu zählen alltägliche Fotografien jeder Art, auch digital gefertigte, sowie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sog. Lichtbildwerke als Erzeugnisse der künstlerischen Fotografie, die Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind.
Der Urheber ist berechtigt, für die Verwendung seiner Fotos ein angemessenes Honorar zu verlangen. Ihm stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen Veröffentlichung der Fotografien gegen den Verletzer zu.
Hierbei kann sich der Verletzer nicht darauf berufen, dass ihm die wahre Urheberschaft der Fotografien nicht bekannt war, denn bei der Nutzung fremder Werke ist dem Verwender bei der Beurteilung seiner Befugnisse hohe Sorgfalt abzuverlangen ((BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89; BGH GRUR 1993,34,36); AG Düsseldorf ZUM-RD 2011, 318-320).
Der dem Urheber entstandene Schaden kann gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung (BGH Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06; BGH ZUM 2009, 225).
Da die Höhe der üblichen Honorarforderung des Urhebers für Bildnutzungsrechte in der Regel streitig ist, ist die Rechtsprechung dazu übergegangen, im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung gem. § 278 ZPO vermehrt die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des jeweils betroffenen Jahres als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393; OLG Hamburg Urt. v. 21.5.2008, Gz. 5 U 75/07; BGH Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, BGH ZUM-RD 2010, 456ff.). Gerechtfertigt sei dies insbesondere, so das OLG Hamburg, wenn die Parteien die Empfehlungen der MFM bereits selber für vertragliche Ansprüche herangezogen hätten.
So begründet auch das OLG Düsseldorf (s.o.), dass die Honorartabellen der MFM dasjenige wiederspiegelten, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspräche.
Die Empfehlungen der MFM basieren auf einer Auswertung der am Markt geforderten und im Allgemeinen erzielten Honorare. Die dabei gewonnenen Erfahrungen werden in den Listen der MFM als Durchschnittswerte aufgeführt. Abhängig von dem Veröffentlichungsmedium und dessen Auflage bzw. der Dauer der Veröffentlichung sowie der Größe und Positionierung der verwendeten Abbildung ergibt sich die mögliche Honorarforderung. Die MFM geht beispielsweise bei einer Nutzung für einen Online-Shop über drei Monate von einem Honorar in Höhe von 225 EUR pro Fotografie aus.
Dem Urheber steht nach § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts zudem das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung und Anerkennung seiner Urheberschaft durch Namensnennung zu. Das verwendetet Foto ist daher grundsätzlich mit dem Namen des Fotografen oder Nutzungsrechtsinhabers zu versehen. Bei fehlender oder falscher Urhebernennung wird dem Urheber neben der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich ein Aufschlag in Höhe von 100 Prozent auf das übliche Honorar gewährt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.2006, Az. I – 20 U 138/05, GRUR – RR 2006, 393-395; LG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2006, Az. 12 O 34/05; LG München I, Urt. v. 24.1.2008, Az. 7 O 24247/05; OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009, Az. 6 U 58/08; Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, § 97 Rn. 76), was im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Lizenzgebühr führt.
Schlagworte: Bilderklau, Fotograf, Fotoklau, Fotonutzung, Honorar, MFM, Schadensersatz, unerlaubt, Urheberrecht
OLG Köln reduziert Streitwert bei der unerlaubten Verwendung von einfachen Bildern im privaten-/kleingewerblichen Bereich
26. März 2012 - von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar
Veröffentlicht in: Urheberrecht
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei der ungenehmigten Verwendung von einfachen Lichtbildern im privaten oder kleingewerblichen Bereich galt bislang der Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild als Richtwert (LG Köln, 21.10.2011, AZ: 33 O 643/11).
Am 22.11.2011 jedoch kippte das OLG Köln die bis dato geltende Rechtsprechung aufgrund eines Falles der ungenehmigten Verwendung eines im Rahmen eines privaten Warenangebots ins Internet gestellten Fotos. In dem Beschluss hielt das OLG den bis dahin geltenden Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild, der von der Vorinstanz LG Köln noch als zulässig angesehen wurde, im privaten oder kleingewerblichen Bereich für nicht angemessen und reduzierte diesen auf 3.000 €. Dies gilt jedoch nur für alltägliche Fotos, die eine Schöpfungshöhe (wie z.B. Werke eines professionellen Photographen im Sinne des § 2 UrhG) nicht erreichen. Bei Werken im Sinne des § 2 UrhG, bei denen es sich gerade um hochwertige Fotografien handelt gilt nach wie vor die Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 € für das 1. Bild; zu beachten ist hier, dass es sich dabei noch um einen Mindestwert handelt.
Die Antragstellerin und zugleich Urheberin des Lichtbildes, die durch einen Onlineshop und über die Handelsplattform eBay insgesamt einen Jahresumsatz von ca. 450.000 € erzielte, nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatte ein Bild der Urheberin im September 2011 in ein eigenes eBay-Angebot als Privat-Verkäuferin eingebunden, ohne diese vorher um die Erlaubnis der Verwendung zu bitten. Ferner band Sie das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt in Ihre Auktion ein.
Die Reduzierung des Streitwerts von 6.000 € auf 3.000 € wurde seitens des OLG Köln u.a. mit der stetig steigenden Bedeutung des Internet als Kommunikationsforum und Markplatz breiter Bevölkerungskreise begründet. Der einzelne Verstoß bei Lichtbildern sei heutzutage – gerade auf Handelsplattformen wie eBay, bei Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (Tauschbörsen) oder anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – geringer zu bewerten.
Dies gilt jedoch nur für in simplem Maße angefertigte Fotos, die nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt werden, sondern dem § 72 UrhG unterfallen. Die Richter des OLG Köln beschränkten sich in ihrem Urteil ausschließlich auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich (OLG Köln, 22.11.2011, AZ: 6 W 256/11). Zu beachten ist zudem die beschränkte Geltung dieser Rechtsprechung für den Bezirk des OLG Köln. Die restlichen Bezirke betreffend, kann wiederum unterschiedliches Recht gesprochen werden.
Schlagworte: Bilderklau, Fotoklau, im Internet, OLG Köln, Online-Auktionshaus, Streitwert, Urheberrecht


