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OLG Hamburg: Sabrina-Setlur Titel „Nur mir“ verletzt Urheberrecht der Gruppe „Kraftwerk“

9. September 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Urheberrecht

Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.

Gegenstand des mittlerweile seit über 7 Jahren andauernden Rechtsstreit ist eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ den die Gruppe „Kraftwerk“ 1977 auf deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“ veröffentlichte. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“. 1997 veröffentlichte die Pelham GmbH zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“ klagten daraufhin gegen das Produzenten Duo Haas/Pelham und die Pelham GmbH.

Bereits 2006 bestätigte das OLG Hamburg eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg, in der es die weitere Veröffentlichung der Aufnahmen verbot und feststellte, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der BGH 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Zwar hätten die Beklagten mit dem Sample in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen, das OLG müsse aber noch prüfen, ob sich die Beklagten nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Allerdings komme eine freie Benutzung dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

In seinem Urteil vom 17.08.2011 (5 U 48/05) kam das OLG zu dem Schluss, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen. Er hat dazu zwei Sachverständige Zeugen gehört, den es gelungen war, unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.

Der Senat hat erneut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um zu klären, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.

Die vollständige Pressemitteilung des Hanseatischen OLG finden Sie hier.

World Intellectual Property Day – “Designing the Future”

26. April 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Markenrecht, Urheberrecht

Die Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) feiert heute den 11. World Intellectual Property Day (WIPD). Die WIPO begeht diesen Tag, um die Kluft zwischen dem Bewusstsein der Menschen für geistiges Eigentum und deren Einfluss auf ihr Leben zu thematisieren. Geistiges Eigentum ist von praktischer Relevanz für das Arbeits- und soziale Leben aller Menschen und schließt Urheberrechte, Marken, Patente, Designs, vertrauliche Informationen und Domain-Namen ein.

Der 26. April dieses Jahres ist der 11. Jahrestag des World IP Day und der 41. Jahrestag des Inkrafttretens der WIPO-Konvention und damit der WIPO an sich.

Als Thema des diesjährigen World IP Day wurde “Designing the Future” – die Gestaltung der Zukunft ausgewählt. “Design berührt jeden Aspekt der menschlichen Kreativität. Es formt die Dinge, die wir schätzen – von traditionellem Handwerk bis hin zu Unterhaltungselektronik, von Gebäuden und Fahrrädern bis zur Mode und Möbeln. Design ist sichtbar gemachte Intelligenz”, sagt WIPO-Generaldirektor Francis Gurry in seiner Botschaft zum World IP Day.

Gegenstandswert in Filesharing-Fällen

15. Februar 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Urheberrecht

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums “Westernhagen – Williamsburg” via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.

Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.

Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.

Zum Vergleich:

Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 – Sommer unseres Lebens) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09).

Höhe des Schadensersatzes wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern

4. Januar 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Urheberrecht

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 15.05.2009 (6 U 37/08) entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung herangezogen werden können. Dabei handelt es sich um eine anerkannte, objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder beworbenen Produkte sind, kann zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führen.

Außerdem hat der Senat entschieden, dass dem Urheber ein ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zusteht, wenn er bei der Nutzung seines Lichtbildes nicht als Urheber bezeichnet wurde. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört nämlich zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Dieser Verletzerzuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen.

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

12. Mai 2010 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Urheberrecht

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

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