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OLG Köln: Kein Anspruch auf Verzicht der Domain www.dsds-news.de

25. Juni 2010 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Internetrecht, Markenrecht

Das OLG Köln (6 U 180/09) hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (http://www.dsds-news.de/) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und den geltend gemachten Verzichtsanspruch zurück gewiesen hat.

„bok“ und die Kehrseite des Erfolgs

4. Juni 2010 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Markenrecht

Als Misserfolgsstory bezeichnet der Inhaber der beliebten Hamburger Szene-Restaurants “bok” die Erfahrungen, die er machen musste, weil er sich nicht frühzeitig um den markenrechtlichen Schutz seiner Asia-Lokale kümmerte.

Lesen Sie selbst, was Herr Shin Won Kang in seinem aktuellen Newsletter schreibt:

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Mittlerweile hat sich Herr Kang für den Schutz seiner geschäftlichen Zeichen entschieden und eine Reihe von Marken beim DPMA (z.B. Reg.-Nr. 30512137, 3051238, 30512139) registriert.

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Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken

15. Januar 2010 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht

Der Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”.

Die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken ihre Markenrechte nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

(Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08 – DDR)

Chinesische Firmen werden Opfer ausländischer Markenpiraten

26. November 2009 - von: admin
Veröffentlicht in: Markenrecht


Viele chinesische Unternehmen sind sich der Bedeutung eines internationalen Schutzes ihrer Marken nicht bewusst. Dabei ist Markenpiraterie keine Neuheit in der Welt des gewerblichen Rechtsschutzes:

Bereits in den achtziger Jahren wurde die Marke des bekannten chinesischen Pharmazieunternehmens Tongrentang in Japan gekapert. Es dauerte über 10 Jahre, bis das chinesische Unternehmen seine Markenrechte zurück erhielt.

2005 kam die Marke des chinesischen Herstellers Hisense aufgrund eines Markenrechtsstreits mit der BSH Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH in die Schlagzeilen. BSH Bosch-Siemens hatte die Bezeichnung “HiSense“ als europäische Gemeinschaftsmarke für Geschirrspülmaschinen und eine Reihe weiterer elektrischer Haushaltsgeräte registriert. Hisense warf BSH Bosch-Siemens vor, die Marke registriert zu haben, um den Markt für den chinesischen Konzern in Europa zu blockieren. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dessen Rahmen das chinesische Elektronikunternehmen 500.000 € für den Erwerb der Marke “HiSense“ bezahlen und zudem eine aus seiner Sicht unvorteilhafte Kooperationsvereinbarung mit BSH Bosch-Siemens abschließen musste. Anschließend ließ Hisense zur Vermeidung ähnlicher Konflikte seinen Firmennamen in über 100 Ländern als Marke registrieren.

Im April diesen Jahres verurteilte das Oberlandesgericht München die Firma OKAI, einen deutschen Lebensmittelimporteur, die Nutzung des Kennzeichens „Wangzhihe“ zu unterlassen und in die Löschung der entsprechenden deutschen Marke, die der Importeur für sich registriert hatte, einzuwilligen. Zuvor musste die chinesische Wangzhihe Food Group jedoch einen 27-monatigen Rechtsstreit führen, um ihre älteren Rechte an dem Firmennamen durchzusetzen.

Mit der zunehmenden Erschließung ausländischer Märkte müssen sich chinesische Unternehmen auch verstärkt dem Schutz ihres geistigen Eigentums im Ausland widmen. Nach Angaben der staatlichen Behörde für Industrie und Handel Chinas wurden bereits etwa 15 % der chinesischen berühmten Marken im Ausland verletzt, indem Nichtberechtigte dort entsprechende Kennzeichen registrieren ließen. Die Gründe, warum chinesische Unternehmen Opfer internationaler Markenpiraterie werden, sind vielfältig:

• Ausländische Vertriebsunternehmen registrieren chinesische Marken, um das chinesische Unternehmen beim Vertrieb seiner Produkte an sich als ggf. exklusiven Vertriebspartner zu binden. In diesen, vergleichsweise harmlosen Fällen gelingt es meist, die Übertragung der Marke auf das chinesische Unternehmen im Verhandlungswege zu erreichen.

• In anderen Fällen registrieren ausländische Unternehmen oder Individuen chinesische Marken frühzeitig in der Absicht, Profit daraus zu schlagen. Wenn das chinesische Unternehmen später in den ausländischen Markt eintreten möchte, erheben die ausländischen Markeninhaber beträchtliche finanzielle Forderungen. In diesen Fällen haben chinesische Unternehmen häufig einen hohen Preis zu zahlen, um ihre Marken zurück zu erlangen oder im Rahmen einer Lizenzvereinbarung nutzen zu dürfen.

• In wiederum anderen Konstellationen, insbesondere wenn die Produkte des chinesischen Unternehmens noch nicht auf dem betreffenden ausländischen Markt vertreten sind, registrieren dort ansässige Unternehmen chinesische Marken, um deren Reputation für ihre Produkte auf dem Heimatmarkt zu nutzen. In diesem Fall läuft das chinesische Unternehmen sogar Gefahr, die eigene Marke in dem betreffenden ausländischen Markt zu verlieren, und ist dann gezwungen, sofern es dort tätig werden will, auf eine andere Marke zur Kennzeichnung seiner Produkte auszuweichen.

• Schließlich treten in der Praxis Fälle auf, in denen ausländische Wettbewerber die Marken chinesischer Unternehmen registrieren, um den Markteintritt dieser Unternehmen zu erschweren oder gar zu verhindern. Nicht selten folgen teure und lang andauernde Rechtsstreite, an deren Ende teilweise – wie das Beispiel Hisense zeigt – hohe Summen für den Rückerwerb der eigenen Marke zu zahlen und zudem weitere ungünstige Bedingungen zu akzeptieren sind.

Die stabile Wirtschaft Chinas und sein Status als globales Produktionszentrum führen zur Nachfrage chinesischer Produkte in allen Teilen der Welt. Der wirtschaftliche Erfolg ruft aber auch Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, schnellen Profit aus Versäumnissen chinesischer Unternehmen bei ausländischen Schutzrechtsanmeldungen zu schlagen. Ebenso nutzen einheimische Wettbewerber die gewerblichen Schutzrechte als strategisches Instrument, um den Markteintritt chinesischer Unternehmen zu verzögern oder zu verhindern.

„Während im Jahr 2008 die Eintragung von 17.000 chinesischen Marken unter dem Madrider Protokoll zur internationalen Registrierung von Marken von ausländischen Unternehmen beantragt wurde, haben chinesische Unternehmen lediglich 2.000 Anträge auf ausländische Registrierung gestellt,“ so der Hamburger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Raoul Sandner. “Diese Zahlen zeigen, dass eine Vielzahl exportorientierter chinesischer Unternehmen die Globalisierung ihrer Unternehmenskennzeichen noch nicht vollzogen hat und damit erhebliches Potenzial zur Steigerung ihres Firmenwerts verschenkt.“

SANDNER Rechtsanwälte stehen seit 1997 für umfassende wirtschaftsrechtliche Beratung und effiziente Wahrnehmung Ihrer Interessen, namentlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie der gewerblichen Schutzrechte (Designschutz, Markenanmeldung und -überwachung, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht).

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

12. November 2009 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen “WM 2010″, “GERMANY 2006″ und “SOUTH AFRICA 2010″ stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

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