DPMA Jahresbericht 2010 veröffentlicht
14. Juli 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht 2010 veröffentlicht. Während die Zahl der nationalen Markenanmeldungen mit 69.072 gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert hoch blieb, nahm die Anzahl der Geschmacksmusteranmeldungen um 5,5 % (47.188 im Jahr 2010 gegenüber 44.714 im Jahr 2009) zu.
Die meisten Markeneintragungen erfolgten im Jahr 2010 zugunsten der METRO Gruppe (147 Eintragungen), der Bayer AG (109 Eintragungen) und der Boehringer Ingelheim International AG (108 Eintragungen).
Die meisten Geschmacksmustereintragungen erfolgten für die Warenklassen “Bekleidung und Kurzwaren” (14.814 Eintragungen), “Nichtkonfektionierte Textilwaren (13.525 Eintragungen) und “Möbel” (12.494 Eintragungen).
Facebook Markenranking 2011 veröffentlicht
4. Juni 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht
Das Online-Portal Markenlexikon.com hat das “Facebook Markenranking 2011” veröffentlicht. Erfasst werden dort die auf Facebook nach Anzahl der Markenfans weltweit führenden Marken. Auf den ersten drei Plätzen landeten Disney, Converse und MTV. Erfolgreichste deutsche Marke ist Adidas mit 18,16 Mio. Markenfans und 178 Fanseiten.
World Intellectual Property Day – “Designing the Future”
26. April 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Markenrecht, Urheberrecht
Die Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) feiert heute den 11. World Intellectual Property Day (WIPD). Die WIPO begeht diesen Tag, um die Kluft zwischen dem Bewusstsein der Menschen für geistiges Eigentum und deren Einfluss auf ihr Leben zu thematisieren. Geistiges Eigentum ist von praktischer Relevanz für das Arbeits- und soziale Leben aller Menschen und schließt Urheberrechte, Marken, Patente, Designs, vertrauliche Informationen und Domain-Namen ein.
Der 26. April dieses Jahres ist der 11. Jahrestag des World IP Day und der 41. Jahrestag des Inkrafttretens der WIPO-Konvention und damit der WIPO an sich.
Als Thema des diesjährigen World IP Day wurde “Designing the Future” – die Gestaltung der Zukunft ausgewählt. “Design berührt jeden Aspekt der menschlichen Kreativität. Es formt die Dinge, die wir schätzen – von traditionellem Handwerk bis hin zu Unterhaltungselektronik, von Gebäuden und Fahrrädern bis zur Mode und Möbeln. Design ist sichtbar gemachte Intelligenz”, sagt WIPO-Generaldirektor Francis Gurry in seiner Botschaft zum World IP Day.
Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers
20. April 2011 - von: admin
Veröffentlicht in: Markenrecht
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2011
Der Lego-Baustein ist nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig
15. September 2010 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Markenrecht
Mit Urteil vom gestrigen Tage hat der EuGH (Az: C 48/09 P) in letzter Instanz bestätigt, dass der weltbekannte Lego-Baustein nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist.
Nachdem ein ursprünglich von Lego gehaltenes Patent auf diese Steine, das allerdings in seiner Laufzeit begrenzt war, ließ der dänische Spielzeugkonzern im April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als europäische Gemeinschaftsmarke beantragt. Das HABM trug die Marke zunächst ein, löschte diese Eintragung auf Antrag eines Mitbewerbers jedoch, weil die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt worden seien, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfülle und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das wichtigste Element des durch den Lego-Stein dargestellten Zeichens bestehe aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite dieses Steins (Noppen), was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen. Nachdem das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) die Beschwerde von Lego gegen diese Auffassung bestätigte, wies der EuGH nunmehr das gegen das EuG-Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.
In seiner Begründung bezog er sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung Nr. 40/94) und führte weiter aus:
„Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.“
Der EuGH wies explizit daraufhin, dass ein Schutz gegen die sklavische Nachahmung – wie Lego sie dem antragstellenden Mitbewerber vorwarf – gegebenenfalls nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden müsse, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei.
Bereits im Juli 2009 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Beschlüssen (I ZB 53/07 und I ZB 55/07) bestätigt, dass die gleichartige deutsche Marke, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 1996 eingetragen hatte, ebenfalls zu löschen sei. Als Begründung verwies auch der BGH darauf, dass die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt und die Marke deshalb zu löschen sei.
Das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH finden Sie hier:
EuGH: C 48/09 P
BGH: I ZB 53/07
BGH: I ZB 55/07


