WIPO Cybersquatting Fälle erreichen 2018 einen neuen Rekord

Wie die WIPO kürzlich bestätigt hat, war 2018 ein Rekordjahr für Domainstreitigkeiten.

Nach letzter Zählung reichten Markeninhaber 3.447 Beschwerden bei der WIPO im Rahmen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ein. Das ist ein Plus von mehr als 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr, das ebenfalls bereits einen Rekord aufgestellt hatte.

Die WIPO führte ihre große Zahl von Streitigkeiten über Domainnamen zum Teil auf “die Verbreitung von Websites, die für gefälschte Verkäufe, Betrug, Phishing und andere Formen des Online-Markenmissbrauchs genutzt werden”.

Interessanterweise sank die Gesamtzahl der umstrittenen Domainnamen von 6.371 auf 5.655, was die durchschnittliche Anzahl der Domainnamen pro Beschwerde von 2,07 auf 1,64 reduzierte. (Eine einzige Beschwerde kann mehrere Domainnamen beinhalten, wenn sie “von demselben Domainnameninhaber registriert” sind.) Der Rückgang könnte auf die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) der Europäischen Union zurückzuführen sein, die es für Markeninhaber schwieriger gemacht hat, einige Domain-Namen-Registranten zu identifizieren.

Es überrascht nicht, dass .com nach wie vor die bei Domaingrabbern mit Abstand beliebteste TLD ist. Ãœber 72 %  aller Cybersquatting Verfahren betrafen .com Domains, die damit  die bei Weitem umstrittensten Domainnamen stellten.

Philip Morris blieb der aktivste Einreicher von UDRP-Beschwerden und erhöhte die Zahl der von ihm eingeleiteten Fälle von 91 auf 129.

Die von den Markeninhabern in UDRP-Streitigkeiten am häufigsten vertretenen Industrien sind Banken und Finanzen, Biotechnologie und Pharmazie, Internet und IT, Mode, Schwerindustrie und Maschinen, Einzelhandel, Unterhaltung, Hotels und Reisen, Lebensmittel, Getränke und Restaurants sowie Elektronik.

Die Daten der WIPO liefern nur ein begrenztes Bild von Streitigkeiten um Domainnamen, sind aber wahrscheinlich ein recht genauer Indikator für die allgemeine Entwicklung, da die WIPO der größte der derzeit fünf UDRP-Dienstleister ist.

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LG Münster: Apple muss Erben den Zugang zum iCloud-Account des Verstorbenen ermöglichen

Eine weitere Entscheidung deutscher Gerichte in den hochaktuellen Problematik des Verbleibs digitaler Inhalte von Verstorbenen bzw. der Zugriffsrechte der Erben (digitaler Nachlass).

Das Landgericht Münster entscheid am 16. April 2019 (Az. 014 O 565/18), dass Apple den Erben eines verstorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dessen Account gewähren muss. Offensichtlich starb der Betroffene während einer Reise im Ausland. Die Erben erhofften sich sodann von den in der iCloud des Verstorbenen gespeicherten Daten Erkenntnisse über die Gründe, die zum Tod führten. In einem iCloud-Account können – wie in allen typischen Cloud-Diensten – Fotos, E-Mails und andere Dokumente hochgeladen und gespeichert werden.

Die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL verweigerte der Erben hingegen den gewünschten iCloud-Zugang .

Die Kammer stärkte damit die Rechte von Erben am digitalen Nachlass. Dies harmonisiert mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juli 2018, in der klargestellt wurde, dass auch persönliche Inhalte im Internet grundsätzlich an die Erben fallen. So wurde seitens des BGH (Az. III ZR 183/17) bereits festgestellt, dass es keinen Grund gebe, digitale Inhalte Verstorbener anders zu behandeln als z.B. Briefe oder Tagebücher (lesen Sie hierzu unseren Beitrag).

BGH: Unitymedia darf private Kunden-Router ohne vorherige Zustimmung als Hotspot nutzen

Es verstößt nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2019 (I ZR 23/18) nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wenn ein Provider ein 2. WLAN-Signal auf dem Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router ohne dessen vorherige Zustimmung aktiviert, soweit sichergestellt ist, dass

  • dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht,
  • die Aktivierung den Internetzugang des jeweiligen Kunden nicht beeinträchtigt und
  • dem Kunden auch sonst hierdurch keine Nachteile entstehen.

Hintergrund

Unitymedia (hier: die Beklagte) bietet wie ebenfalls viele weitere Mitbewerber in der Telekommunikationsbranche den Kunden auf Wunsch neben den Internetanschlussleistungen kostenfrei WLAN-Router zur Verfügung, der gegen den unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Der Router bleibt hierbei stets im Eigentum von Unitymedia.

Anfang 2016 informierte die Beklagte ihre Kunden darüber, dass sie zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der den Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router dahingehend ändern muss, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, welches Dritten hierüber einen Zugang zum Internet ermögliche.

Die Klägerin (eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), sieht in dieser Maßnahme eine unzumutbare Belästigung für die betroffenen Kunden (Verbraucher) und ebenso eine agressive Geschäftspraktik. Sie verlangt von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies nicht mit den Verbrauchern vertraglich vereinbart wurde und diese hierzu kein Einverständnis erklärt haben.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah hierin keine Belästigung des Endkunden (Verbrauchers) im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.
Er stellt stattdessen fest:

  • Die vertraglich geschuldete Leistung (der Internetzugang) wird hierdurch nicht beeinträchigt
  • Die Verträge mit den Endkunden sehen kein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router vor
  • Der ungestörte Gebrauch des Routers durch den Endkunden wird weder durch die Aktivierung des 2. WLAN-Signals, noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt

Der BGH erläuterte, dass die Aktivierung des 2. WLAN-Signals ein ausschließlich technischer Vorgang sei, der keine Nachteile für den Endkunden mit sich bringt. So wird auch der Internetzugang des Kunden hierdurch nicht gestört. Auch bestehen für eine Gefährdung der Sicherheit des Kunden oder etwaige Mehrkosten zu dessen Lasten keine Anhaltspunkte. Es bestehe ebenso wenig ein Risiko, für von Dritten über das 2. WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Zuletzt spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht des Kunden gegen eine solche Belästigung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG. So können die Kunden der Nutzung durch Dritte über ein solches 2. WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig – spätestens zum übernachsten Werktag – beenden. Aus diesem Grunde liege auch keine “aggressive Geschäftspraktik” im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG vor.