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	<title>SANDNER Rechtsanwalt Hamburg Blankenese &#187; Internetrecht</title>
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		<title>Urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers &#8211; GEMA ./. YouTube</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 22:16:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.</p>
<p>Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.</p>
<p>Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.</p>
<p>Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.</p>
<p>So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.</p>
<p>Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.</p>
<p>Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.</p>
<p>Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.04.2012</p>
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		<title>Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg &#8211; Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten &#8211; teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen &#8211; über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.</p>
<p>Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten &#8211; teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen &#8211; über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.</p>
<p>Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,&#8211; bzw. 84,&#8211; Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.</p>
<p>Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.</p>
<p>Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.</p>
<p>Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 608 KLs 8/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Hierüber entschiede dann der Bundesgerichtshof.</p>
<p>Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2012</p>
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		<title>Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes „RapidShare“</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 15:13:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).</p>
<p>Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.</p>
<p>In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online &#8211; Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.</p>
<p>Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.</p>
<p>Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.</p>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>
<p>Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.03.2012</p>
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		<title>Gegenstandswert in Filesharing-Fällen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 20:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Download]]></category>
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		<category><![CDATA[Internettauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Musikdateien]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwertbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Upload]]></category>
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		<description><![CDATA[Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums &#8220;Westernhagen &#8211; Williamsburg&#8221; via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums &#8220;Westernhagen &#8211; Williamsburg&#8221; via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.</p>
<p>Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110024.pdf" target="_blank">Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10</a>) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: <a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html" target="_blank">OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09</a>; <a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100068.htm" target="_blank">Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09</a>). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.</p>
<p>Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: <a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://openjur.de/u/32138.html" target="_blank">Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09</a>).</p>
<p>In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.</p>
<p>Zum Vergleich:</p>
<p>Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html" target="_blank">Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09</a>) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100068.htm" target="_blank">Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09</a>) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-012.pdf" target="_blank">Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 &#8211; Sommer unseres Lebens</a>) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (<a title="Lesen Sie das Urteil hier im Volltext." href="http://openjur.de/u/59561.html" target="_blank">Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09</a>).</p>
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		<item>
		<title>OLG Köln: Kein Anspruch auf Verzicht der Domain www.dsds-news.de</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 12:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (6 U 180/09) hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (http://www.dsds-news.de/) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a title="Lesen Sie hier das Urteil im Volltext." href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_U_180_09urteil20100319.html" target="_blank">OLG Köln (6 U 180/09) </a>hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (<a href="http://www.dsds-news.de/" target="_blank">http://www.dsds-news.de/</a>) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und den geltend gemachten Verzichtsanspruch zurück gewiesen hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts</title>
		<link>http://vokat.de/neuregelung-zum-erloschen-des-widerrufsrechts/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 14:24:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute wurde im Bundesgesetzblatt das &#8220;Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen&#8221; verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft. Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde im Bundesgesetzblatt das &#8220;<a target="_blank" href="http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/page/fpgesetze.psml/js_peid/AktuellsteDokumente?id=BGBL1-2009-2413&amp;action=controls.Maximize">Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen</a>&#8221; verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft.</p>
<p>Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):</p>
<p>&#8220;Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.&#8221;</p>
<p>Ab morgen muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:</p>
<p>&#8220;Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&#8221;</p>
<p>Zukünftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie von Wett- und Lotterie-Dienstleisutngen. § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB werden insoifern angepasst.</p>
<p>Die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben ist dringend zu empfehlen, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurden und vielfach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Auseinadersetzungen gegeben haben.</p>
<p>Fundstelle: <a target="_blank" href="http://www.gesetzesportal.de/jportal/portal/page/fpgesetze.psml/js_peid/AktuellsteDokumente?id=BGBL1-2009-2413&amp;action=controls.Maximize">Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 18:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website http://www.spickmich.de/, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website <a target="_blank" href="http://www.spickmich.de/">http://www.spickmich.de/</a>, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage <a target="_blank" href="http://www.spickmich.de/">http://www.spickmich.de/</a>. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.</p>
<p>Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p>Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.</p>
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		<title>Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 16:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.</p>
<p>Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p>Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der AdWords-Werbung bei Google</title>
		<link>http://vokat.de/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-der-adword-werbung-bei-google-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 10:34:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AdWords]]></category>
		<category><![CDATA[fremdes Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Keywords]]></category>

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		<description><![CDATA[In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWords-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWords-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p>In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p>Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p>Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p>Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2009/08/bgh_i-zr-125-07.pdf" target="_blank">Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay </a></p>
<p>LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06</p>
<p>OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789</p>
<p>Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb</p>
<p>LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06</p>
<p>OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649</p>
<p>Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout</p>
<p>LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05</p>
<p>OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440</p>
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		<title>Neues Muster für Widerrufsbelehrungen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Mar 2008 00:21:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten. Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.</p>
<p>Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.</p>
<p>Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet. Diese Muster wurden jedoch von einigen Gerichten als ungenügend und deshalb als unwirksam beurteilt. Unternehmen sahen sich wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt, obgleich sie die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.</p>
<p>Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz reagiert. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.</p>
<p>Den aktuellen Text der Verordnung können Sie sich <a title="BGB Informationspflichten-Verordnung 12.03.2008" href="/wp-content/uploads/2008/03/bgb_info_vo_120308.pdf" target="_blank">hier</a> ansehen.</p>
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