Unwirksamkeit eines Verbandsausschlusses

Im Auftrag eines Kfz-Handelsunternehmens, konnten wir vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 15.01.2015 – 31 O 395/14) seinen Ausschluss aus dem branchenführenden Interessenverband der nicht markengebundenen Autohändler abwenden. Zudem hat das Landgericht Köln den Verband verurteilt, die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses seinen Mitgliedern bekannt zu geben und festgestellt, dass er verpflichtet ist, unserer Mandantin Schadensersatz zu leisten.

Der beklagte Verband nimmt für sich in Anspruch, die Rahmenbedingungen des freien Kfz-Handels zu verbessern und das Image der freien Kfz-Händler in der Öffentlichkeit nachhaltig aufzubessern, indem seriöse Geschäftspraktiken gestärkt werden und gegen unseriös agierende Händler vorgegangen wird.

Aufgrund vorangegangener Wettbewerbsverstöße erklärte der Verband den Ausschluss bzw. die Beendigung der bestehenden Mitgliedschaft unserer Mandantin unter Berufung auf einen einstimmigen Beschluss seines Vorstandes und seines Verwaltungsrats. Zudem veröffentlichte er diesen Vereinsausschluss in seinem wöchentlich erscheinenden Newsletter.

Eine vorherige Anhörung unserer Madantin zu der beabsichtigten Ausschließung aus dem Verband fand nicht statt.

Zu seiner Verteidigung berief sich der beklagte Verband u.a. darauf, dass die knapp zwei Monate nach Mitteilung des Ausschlusses erhobene Klage verfristet sei, im Übrigen der Ausschließungsbeschluss sowohl formell als auch materiell wirksam sei.

Dem Einwand der Verwirkung erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Nach der einschlägigen Rechtsprechung, die eine Verwirkung nicht einmal bei einer Klagererhebung nach 6 – 24 Monaten annimmt, fehle es an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment.

Bereits aus formellen Gründen erachtete das Landgericht Köln den Verbandsausschluss unserer Mandantin als unwirksam. Folgerichtig hat es sich mit den unserer Mandantin vorgeworfenen Wettbewerbsverstößen nicht weiter auseinander gesetzt.

Ohne Gewährung des verfahrensgrundsätzlich zu beachtenden rechtlichen Gehörs sei – so das Gericht – zu besorgen, das der Vereinsausschluss zum Willkürakt werde, weil sich das betroffene Mitglied nicht sachgerecht gegen diese Vereinsstrafe verteidigen könne.

Auch wenn man den Ausschluss (lediglich) als außerordentliche Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses werte, seien – mangels entsprechender Ermächtigung in der Satzung – weder der Vorstand noch der Verwaltungsrat des beklagten Verbands zu ihrem Ausspruch befugt gewesen. Eine Kündigung habe im vorliegenden Fall allein dem Beschluss der Mitgliederversammlung als zuständigem Organ oblegen.

Die Veröffentlichung des formell unwirksamen Vereinsausschlusses im wöchentlich erscheinenden Newsletter beurteilte das Gericht als Pflichtverletzung des Verbands gegenüber ihrem Mitglied. Die daraus resultierende Stigmatisierung erfordere einen actus contrarius, also die Veröffentlichung der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gegenüber den Verbandsmitgliedern. Da unserer Mandantin gegenwärtig noch nicht möglich war, die infolge der Stigmatisierung eingetretenen Schäden zu beziffern, sprach ihr das Landgericht Köln zunächst Schadensersatz dem Grunde nach zu.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der beklagte Verband die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen hat.

Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

In den heute verhandelten Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

In den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf “Darlehenskonto” gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte “für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit” entfallen.

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 € und 30.667,51 € als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Urteile vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013

§ 171 Abs. 1 HGB:

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

§ 172 Abs. 4 HGB

Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.