BGH – Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Der III. Zivilsenat hat sich in zwei Urteilen vom 27. Januar 2021 (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Sachverhalt:

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

In dem Verfahren III ZR 3/21 hatte der Kläger als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im März 2018 auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.

In dem Verfahren III ZR 4/21 gab die Klägerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

Bisheriger Prozessverlauf:

Im Verfahren III ZR 3/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger hatten überwiegend Erfolg.

Im Verfahren III ZR 3/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Die Beklagte darf sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Klägerin von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

In beiden Verfahren kam es für die Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Richtlinie

Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen.

§ 11 Satz 1 UKlaG

Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.

Vorinstanzen:

Verfahren III ZR 3/21:

LG Traunstein – Urteil vom 2. Mai 2019 – 8 O 3510/18

OLG München – Urteil vom 8. Dezember 2020 – 18 U 2822/19 Pre

und

Verfahren III ZR 4/21:

LG Ingolstadt – Urteil vom 13. September 2019 – 31 O 227/18

OLG München – Urteil vom 8. Dezember 2020 – 18 U 5493/19 Pre

Karlsruhe, den 27. Januar 2022

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2022

Digitaler Nachlass: Facebook-Benutzerkonto ist vererbbar

Was passiert mit dem Facebook-Account, wenn der Inhaber plötzlich verstirbt?

Bislang wurde der betroffenen Account in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzt, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Profils bleiben jedoch online sichtbar.

Am 12. Juli 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (wie in diesem Falle: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweiligen Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Zudem haben die Erben einen Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto einschließlich der damit verbundenen Kommunikationsinhalte.

Im konkreten Fall ging es um ein Elternpaar, welches Mitglied der Erbengemeinschaft nach deren im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter war. Die Tochter verstarb 2012 unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Das Elternpaar versuchte sich nach dem Tod der Tochter auf dessen Benutzerkonto einzuloggen. Dies war jedoch aufgrund des “Gedenkzustands” des Profils nicht möglich. So reichte das Elternpaar Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks ein und beanspruchte, ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Inhalten. Sie beriefen sich darauf, dass die Erbengemeinschaft den Zugang benötige, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor deren Tod Selbstmordabsichten hatte und um letztlich Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der BGH gab ihnen recht.

Die Ansprüche ergäben sich bereits aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und dem Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei. Die Vererblichkeit sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen und auch die Nutzungsbedingungen enthalten dazu keine Regelungen. Ferner seien die Klauseln zum “Gedenkzustand” nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ohnehin nicht stand und seien somit unwirksam.

Außerdem spreche auch das Wesen des Vertrags nicht dagegen. So sei die vertragliche Verpflichtung des Netzwerkbetreibers zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und weiteren Inhalten von vornherein kontobezogen. Sie beinhalte jedoch nicht die Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern an das angegebene Benutzerkonto. So kann der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass der Netzwerkbetreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt, nicht jedoch darauf, dass nur der Account-Inhaber und nicht auch Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Zudem würden auch analoge Dokumente, wie z.B. persönliche Briefe und Tagebücher nach § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB vererbt und so bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein nachvollziehbarer Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Der III. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Ausschluss auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter, ein ggf. einschlägiges Fernmeldegeheimnis und letztendlich auch eine Kollision mit dem Datenschutzrecht nach der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Datenschutzrechtliche Belange der Tochter seien nicht betroffen, da die DSGVO ausschließlich lebende Personen schützt.

OLG Köln: Anwendbarkeit des KUG trotz DSGVO (Recht am eigenen Bild)

Wie das Oberlandesgericht Köln in der ersten Entscheidung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) feststellte, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) gegenüber entgegenstehenden Regelungen der DSGVO vorrangig. Schließlich erlaube das KUG umfangreiche Erwägungen und damit auch, unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichten.

In dem Rechtsstreit (Vorinstanz: Landgericht Köln, Az. 28 O 167/18) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags des WDR auf, in dem er erkennbar war. Er stützte den Anspruch auf Unterlassung neben §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG auch auf die Datenschutzgrundverordnung.

Das Oberlandesgericht stellte hier zunächst fest, dass das Bildnis einer Person ausnahmsweise dann auch dann ohne Einwilligung nach § 22 KUG veröffentlicht werden darf, soweit es sich hierbei um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies liege konkret dann vor, wenn das jeweilige Bildnis der Person im Zusammenhang mit einem Ereignis veröffentlicht wird, welches die Öffentlichkeit interessiert (zum Beispiel politische, wirtschaftliche oder gar gesellschaftliche Ereignisse). Im hiesigen Fall ging es um einen Fernsehbeitrag bzgl. der Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes. Nach Ansicht des Gerichts ist dies von erheblichem öffentlichen Interesse und somit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG umfasst.

Eine vorrangige Anwendung des Kunsturhebergesetzes verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht gegen europarechtliche Prinzipien: So erlaube der Art. 85 DSGVO – ebenso wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG – nationale Gesetze mit Abweichungen von DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Art. 85 DSGVO enhält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sich diese einfügen – erfassen kann.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten – somit das Fotografieren an sich – beinhaltet. Im KUG ist lediglich die Veröffentlichung geregelt. Somit gilt für das Anfertigen von Personenfotos uneingeschränkt die DSGVO.