BGH entscheidet erstmals über Lehman-Zertifikate – zum Nachteil der Anleger
28. September 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Die Urteile haben aber wenig Aussagekraft für andere Fälle.
Gestern verhandelte und entschied der BGH in zwei Fällen geschädigter Lehman-Anleger. Dabei handelte es sich um die ersten Urteile des BGH zum Thema Lehman Brothers, leider entschied er zugunsten der beratenden Sparkasse, dass diese ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Dies ist zwar ein kleiner Rückschlag für geschädigte Anleger, sollte indes nicht überbewertet werden, weil zwei wesentliche Aspekte, um die es in den meisten Klageverfahren wegen Lehman Zertifikaten geht, für die gestrigen Entscheidungen nicht relevant waren.
Der eine Aspekt betrifft die Frage, ab wann über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers hätte aufgeklärt werden müssen. Wenn auch dieser Zeitpunkt mittlerweile von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, sind bislang noch keine Entscheidungen bekannt, die diesen Zeitpunkt vor Juni 2008 angesetzt haben. Umstritten, aber gut vertretbar ist der Standpunkt, dass bereits ab März 2008, nachdem mit Bear Stearns eine andere große amerikanische Investmentbank in letzter Minute vor der Insolvenz gerettet werden musste, dem Insolvenzrisiko von Lehman Brothers in der Anlageberatung besondere Aufmerksamkeit hätte zuteil werden müssen. Da in den vorliegenden Fällen die Zertifikate im Dezember 2006 bzw. im Oktober 2007 erworben wurden. Über das Bestehen eines generellen, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt nur theoretischen, Emittentenrisikos wurden die Anleger nach Feststellung des Berufungsgerichtes aber aufgeklärt. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt – so der BGH – aber ausreichend gewesen. Einem darüber hinausgehenden Hinweis, dass die Anlage nicht durch ein Einlagensicherungssystem der Sparkassen gedeckt sei, hätte es nicht bedurft, weil diese keinen zusätzlichen Informationswert gehabt habe. Wenn dem Anleger bewusst war, dass bei Ausfall des Emittenten ein Totalverlustrisiko bestand, bedeutete dies zugleich, dass kein Einlagensicherungssystem greift, weil in Falle des Greifens eines Einlagensicherungssystems kein Totalverlustrisiko bestanden hätte.
Der zweite Aspekt betrifft die Thematik der Rückvergütung. Hier weisen die vorliegenden Fälle eine besondere Konstellation auf, die in den meisten anderen Lehman Fällen nicht einschlägig sein dürfte. Die HASPA hatte nämlich zuvor die Papiere selbst von Lehman Brothers erworben und hat diese sodann auf eigene Rechnung an ihre Kunden weiter veräußert (sog. Festpreisgeschäft). Über die dabei erzielte Gewinnspanne musste laut BGH seitens der HASPA nicht aufgeklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Bank beim Verkauf von Eigenprodukten nicht über die damit erzielte Gewinnmarge aufklären, weil den Anlegern bewusst sei, dass die Bank Wertpapiere emittiere, um damit Gewinne zu erzielen. Dies sei im Falle eines Eigen- oder Festpreisgeschäftes nicht anders.
Umgekehrt muss aber eine Bank über von dritter Seite erhaltene Rückvergütungen sehr wohl aufklären, weil hier die Gefahr besteht, dass die Empfehlung des Anlageberaters nicht im ausschließlichen Interesse des Anlegers erfolgt. Da es sich aber vorliegend um eine Gewinnmarge handele seien die Rechtsprechungen zu Rückvergütungen und Innenprovisionen nicht einschlägig, so der BGH.
Eine Aufklärungspflicht darüber, dass es sich bei den Geschäften um Eigen- bzw. Festpreisgeschäfte gehandelt habe, hätte die Sparkasse aber nicht geschuldet. „Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.“
Die Urteile des BGH liegen in schriftlicher Form noch nicht vor. Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier lesen.
Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09 – bereits nach zwei Jahren droht das Aus!
4. Januar 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Der von der Feedback Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in 2008 angebotene „Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09“, der seinerseits in geschlossene Schiffsfonds (sog. Zielfonds) investiert, stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Dieser Dachfonds war ebenfalls in Form einer Beteiligungsgesellschaft und damit als geschlossener Fonds konstruiert. Obwohl die Zeichnungsfrist statt wie geplant zum 31.12.2008 erst ein Jahr später zum 31.12.2009 geschlossen wurde, konnten mit etwas mehr als 13.000.000 EUR gerade einmal 65 % der geplanten 20.000.000 EUR eingeworben werden.
Anleger, die eine Beteiligung gezeichnet haben, sehen sich getäuscht.
Betrugen bereits im Rumpfjahr 2008 die tatsächlichen Mittelzuflüsse aus den Zielfonds gerade mal ein Drittel der prognostizierten Erträge, waren es in 2009 nicht einmal 10 %. Von den 26 im Geschäftsjahr 2009 gehaltenen Zielfonds nahmen nur 6 eine Ausschüttung vor. Der in 2009 erzielte Ertrag reichte nicht einmal aus um die fälligen Zinsen aufzubringen. Bislang konnte dafür die noch vorhandene Liquidität eingesetzt werden. Allerdings strebt die Fondsgesellschaft bereits eine Kapitalerhöhung um 12 % an.
Zahlreiche Anleger suchen daher nach einer Möglichkeit, ihre Beteiligung rückgängig zu machen. Dabei spielt in erster Linie die Beraterhaftung eine wichtige Rolle. Die Beteiligungen wurden in der Regel von Banken- und Sparkassen im Wege der Anlageberatung vertrieben. Im Falle einer solchen Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, die von ihr empfohlene Investition mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, ob diese Anlage überhaupt für den Kunden geeignet ist (sog. anlegergerechte Beratung) und den Anleger auf die bestehenden Risiken hinzuweisen (sog. anlage- oder objektgerechte Beratung). Dabei kann sich die Bank nur unter bestimmten Umständen auf die Angaben des Prospektes berufen. Diese Umstände liegen häufig nicht vor, hier bedarf jedoch jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung.
Außerdem haben die Anlageberater in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass und vor allem wieviel sie für den Verkauf einer Beteiligung an Provision verdienen. Hierzu sind sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verpflichtet, damit der Anleger abschätzen kann, ob die Empfehlung gerade dieser Anlage im alleinigen Interesse des Kunden erfolgte oder im Eigeninteresse des Anlageberaters. Allein dieses Versäumnis berechtigt betroffene Anleger zur Rückabwicklung der Beteiligung.
„Gerade die verschwiegenen Provisionen sind oftmals der Ansatzpunkt für eine Rückabwicklung gegenüber der beratenden Bank. In diesem Fall sind sogar die betreffenden Angaben im Prospekt ausgesprochen irreführend“ sagt Martin Donandt von SANDNER Rechtsanwälte in Hamburg. „Wir sehen daher gute Chancen für die betroffenen Anleger.“
Schlagworte: Beraterhaftung, Dachfonds Deutsche Schifffahrt, DDs 09, Feedback Beteiligungsgesellschaft, Innenprovision, Schadensersatz
Lehman Zertifikate – Delbrück Bethmann Maffei nimmt Berufung zurück
11. August 2010 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte.
Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 93.000,00 EUR verurteilt (Az: 309 O 177/09), weil es einem Anleger noch im August 2008 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers verkauft hatte. Wenige Wochen später, Mitte September 2008, musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden, wodurch die Zertifikate faktisch wertlos wurden. Der Anleger wurde beim Kauf unter anderem auf das positive Rating von Lehman Brothers hingewiesen, welches mit A+ angegeben war. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard & Poors (S & P) bereits im Juni 2008 das Rating auf A herabgestuft, worüber der Anleger jedoch nicht aufgeklärt wurde.
Gegen dieses Urteil legte Delbrück Bethmann Maffei Berufung ein, über die am 26.05.2010 vor dem OLG Hamburg mündlich verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung deutete das OLG bereits an, dass es die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen werde. Zur Begründung stützte das OLG sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Anlageberatung überholte Rating. Vielmehr wurde der Anleger außerdem nicht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Zeitungen über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers berichtet wurde. Aus diesen beiden Gründen erachtete das OLG Hamburg die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft.
Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des LG Hamburg nunmehr rechtskräftig.
Lehman Insolvenz erschien ab August 2008 zumindest möglich
12. Juli 2010 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&P, Moody’s und Co. verlassen durften. Zu dieser Zeit wurde in der Fachpresse bereits verschiedentlich vor einem möglichen Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers gewarnt. Hierauf hätten Anleger bei der Beratung über Lehman-Wertpapiere unabhängig von den aktuellen Ratings hingewiesen werden müssen.
Neben Zertifikaten, die von der Lehman-Brothers Holding bzw. einer ihrer Tochterunternehmen emittiert wurden, betrifft dies auch andere Wertpapiere, deren Entwicklung von Lehman Brothers abhängig war, wie zum Beispiel die sog. „Cobold 74 Anleihe“ der DZ Bank (WKN DZ8PQE bzw. ISIN DE000DZ8PQE4). Diese Anleihe, die als festverzinsliches Wertpapier verkauft wurde, versprach einen jährlichen Kupon in Höhe von 5%, solange bei keinem der Referenzunternehmen (zu denen neben Lehman Brothers auch die weiteren großen amerikanischen Investmentbanken Goldman Sachs, JP MorganChase, Merrill Lynch und Morgan Stanley gehörten) ein sog. Kreditereignis eintrete. Als Kreditereignis gelten neben der Insolvenz auch die einfache Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit. Im Falle eines Kreditereignisses sollte der Anleger keine Rückzahlung erhalten, sondern Schuldverschreibungen des ausgefallenen Referenzunternehmens, in diesem Fall also von Lehman Brothers. Die betroffenen Anleger konnten die in diesen Papieren verbrieften Forderungen schließlich nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
BNP Paribas Relax-Express Zertifikat – 50 % Verlust in nur 30 Monaten
8. Juni 2010 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies nicht die einzigen riskanten Zertifikate. Auch andere Banken boten solche nicht minder risikobehafteten Papiere an.
Viele Anleger bekommen dieser Tage Post von ihrer Hausbank mit schlechten Neuigkeiten: Sie hatten vor zweieinhalb Jahren Geld in ein sogenanntes Relax-Express Zertifikat der französischen Bank BNP Paribas investiert (WKN: BN0SRL; ISIN: DE000BN0SRL4). Beworben wurde dieses Papier mit einer Aussicht auf über 20 % Ertrag nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als einem Jahr. Tatsächlich wurde dieses Zertifikat am 03.06.2010 zurückgezahlt. Statt 20 gewonnen Prozentpunkten musste der Anleger feststellen, dass rund 50 % seines eingesetzten Kapitals verloren waren. Die Rückzahlung des Zertifikates hing nämlich von der Entwicklung dreier sogenannter Basiswerte ab, in diesem Fall den Aktienwerten der DAX-Unternehmen Deutsche Bank, Daimler und Allianz. Ertrag sollte erzielt werden, wenn keiner dieser drei Werte 50 % seines bei Emission des Zertifikates festgestellten Ausgangskurses verlor. Die damit verbrieften Risiken des Zertifikates wurden aber – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oftmals nur unzureichend, teilweise sogar falsch dargestellt.
Die vermittelnden Banken ziehen sich heute auf den Standpunkt zurück, der Anleger trage das Kursrisiko sich negativ entwickelnder Märkte. Im Übrigen sei die Krise, schon gar nicht in ihrem vollen Ausmaß, vorhersehbar gewesen.
Nichtsdestotrotz hat der Anleger nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Aufklärung über sämtliche relevanten Risiken BEVOR er ein Wertpapier erwirbt. Wird er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, haftet die beratende Bank. Im Rahmen ordnungsgemäßer Anlageberatung hätte nach unserer Einschätzung nicht nur über versteckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back), sondern noch über eine Reihe weiterer spezieller Risiken des BNP Paribas Relax-Express Zertifikats aufgeklärt werden müssen.
Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie das besagte BNP Paribas Relax-Express Zertifikat gezeichnet haben.


