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	<title>SANDNER Rechtsanwalt Hamburg Blankenese &#187; Allgemein</title>
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		<title>Mediation – Ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 09:29:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Meike Neusser-Depken, Rechtsanwältin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Die Konfliktparteien sollen mit Hilfe eines neutralen, allparteilichen Dritten, dem Mediator, versuchen, selbstbestimmte Problemlösungen zu erarbeiten. Das Ergebnis des Mediationsverfahrens liegt allein in den Händen der Konfliktparteien, der Mediator hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Die beteiligten Parteien erhalten im Wege der Mediation die Möglichkeit, ihren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Die Konfliktparteien sollen mit Hilfe eines neutralen, allparteilichen Dritten, dem Mediator, versuchen, selbstbestimmte Problemlösungen zu erarbeiten. Das Ergebnis des Mediationsverfahrens liegt allein in den Händen der Konfliktparteien, der Mediator hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Die beteiligten Parteien erhalten im Wege der Mediation die Möglichkeit, ihren Konflikt durch die Erarbeitung zukunftsorientierter Lösungen langfristig beizulegen. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, welches einen in der Vergangenheit liegenden Streitgegenstand regelt, berücksichtigt das Mediationsverfahren die hinter dem Konflikt stehenden Interessen der Parteien, so dass eine zukunftsweisende Befriedigung des Konfliktes möglich wird. Häufig eröffnet ein Mediationsverfahren den Konfliktparteien zum ersten Mal wieder die Möglichkeit, miteinander zu kommunizieren. Kernstück der Mediation ist &#8211; unter Anleitung des Mediators &#8211; die sich hinter den von den Parteien bezogenen Positionen verbergenden Interessen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Zur Erläuterung wird hierfür gerne auf das sog. „Orangenbeispiel“ (nach Mary Parker Follet) verwiesen: Zwei Schwestern streiten sich um die letzte verfügbare Orange. Die auf den ersten Blick gerechteste Lösung erscheint das Teilen der Orange zu sein. Nach den eigentlichen Interessen der Schwestern gefragt, möchte die Eine die Schale der Orange für einen Kuchen verwenden, während die Andere den Saft der Orange benötigt. Das Teilen der Orange wäre demnach nicht so sinnvoll, wie das Verwenden der Orange zuerst durch die eine und danach durch die andere Schwester. Bei interessengerechter Lösung sind beide Schwestern zufrieden zu stellen. Das Schaffen einer „Win-win-Situation“ stellt das optimale Ergebnis eines Mediationsprozesses dar.</p>
<p>Ein Mediationsverfahren ist in der Regel zeitsparender und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren und verbessert häufig die Beziehungen der Parteien dahingehend, dass zukünftige Konflikte und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Hierzu tragen die Grundprinzipien jedes Mediationsverfahrens bei:</p>
<ul>
<li>Die Mediation ist freiwillig, jede Partei beginnt das Verfahren freiwillig und hat die Möglichkeit, es jederzeit zu beenden.</li>
<li>Der Mediator ist neutral, er bewertet nicht und entscheidet nicht und ist nicht parteilich.</li>
<li>Die Parteien handeln eigenverantwortlich, sie selbst bestimmen die Lösungen ihres Konflikts.</li>
<li>Die Parteien werden über alle wesentlichen Tatsachen informiert, die eine interessengerechte Lösung fördern.</li>
<li>Die im Mediationsverfahren gewonnenen Informationen und Lösungen sind von den Parteien und dem Mediator vertraulich zu behandeln.</li>
</ul>
<p>Die Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze ermöglicht letztlich das Auffinden einer selbstbestimmten, interessengerechten und langfristigen Konfliktlösung. Mediation ist in vielen Rechtsgebieten anwendbar, insbesondere im Familien- und Erbrecht, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Baurecht, jedoch auch im Arbeits- und Wirtschaftsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat Anfang des Jahres 2011 in Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie (2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen) das Mediationsgesetz auf den Weg gebracht. Aufgrund von Streitigkeiten hinsichtlich der Regelung der gerichtsinternen Mediation rief der Bundesrat im Februar 2012 den Vermittlungsausschuss ein. Auch die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Mediatoren wird streitig diskutiert. Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes lässt daher weiter auf sich warten.</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen zum Mediationsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an.</p>
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		<title>Sind Bildnisse von Personen als Marke schutzfähig?</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 11:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06 und BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (<a href="http://vokat.de/wp-content/uploads/2012/05/BGH-Beschluss-I-Marlene-Dietrich-I-ZB-21-06.pdf">BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06</a> und <a href="http://vokat.de/wp-content/uploads/2012/05/BGH-Beschluss-II-Marlene-Dietrich-Az.-I-ZB-62-09.pdf">BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09</a>) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im Sinne des § 3 Markengesetz (MarkenG) zugänglich ist. Es bedarf jedoch in jedem Fall der Überprüfung der &#8220;Unterscheidungskraft&#8221; des als Marke angemeldeten Bildnisses.</p>
<p>Das Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist aufgrund ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen nach wie vor stark präsent und wird daher hauptsächlich als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ bzw. ihr schauspielerisches Schaffen verstanden. In den vom BGH entschiedenen Fällen spielte es keine Rolle, dass es sich bei dem Bildnis um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin Marlene Dietrich handelte. Dem dortigen Marlene-Dietrich-Bildnis fehlte demnach die Unterscheidungskraft hinsichtlich verschiedener Waren und Dienstleistungen:</p>
<p>&#8220;Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht&#8221; (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06).</p>
<p>Dieser fehlenden Unterscheidungskraft widerspricht auch nicht die Tatsache, dass das fragliche Bildnis für Produkte verwendet werden kann, die gerade nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn gerade unübliche Verwendungsformen finden bei der Unterscheidungskraftbeurteilung keinerlei Berücksichtigung.</p>
<p>In den genannten Entscheidungen wurde die Eintragungsfähigkeit des Bildnisses für folgende Waren und Dienstleistungenseitens des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Unterscheidungskraft ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-zieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; </em><br />
<em>Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; </em><br />
<em>Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten</em></p>
<p>Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde hingegen seitens des BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten</em></p>
<p>Generell kann also gesagt werden, dass ein Bildnis insoweit dem Markenschutz zugänglich ist, als es nicht lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgebildete Person verstanden wird bzw. in thematischem oder sonstigem sachlichem Zusammenhang zu ihr steht. Besteht ein hinreichender Abstand zwischen den Tätigkeiten der abgebildeten Person einerseits und den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen andererseits, ist die Eintragung eines Bildnisses als Marke möglich.</p>
<p>Sofern Sie es folglich in Erwägung ziehen, ein Personenbildnis als Marke eintragen zu lassen, ist zudem folgendes zu beachten:</p>
<p><strong>Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person </strong></p>
<p>Generell gilt zunächst § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KUG). § 23 Abs. 1 KUG enthält wiederum einen Katalog von Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte. Auch insoweit bedarf es aber einer Einwilligung, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten oder (nach dessen Tod) seiner Angehörigen verletzt (§ 23 Absatz 2 KUG). Eine solche Interessenverletzung liegt bei der Verwendung eines Bildnisses als Marke regelmäßig vor (vgl. Ströbele / Hacker, § 13 Rn. 21 ff.). Sofern die 10-jährige postmortale Schutzfrist also noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie die Einwilligung des Abgebildeten bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen.</p>
<p><strong>Das Recht des Fotografen am Bildnis </strong></p>
<p>Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. Ströbele Hacker, § 13 Rn. 24). Hier liegt es nahe, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG auch bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG anzunehmen, da sich diese im selben Katalog der geschützten Werke des § 2 Absatz 1 UrhG befinden und dadurch ebenso einer Schutzwürdigkeit bedürfen. Zu beachten ist hier, dass das Urheberrecht von Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (<em>post mortem auctoris</em>) erlischt. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie zudem die Einwilligung des Fotografen bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen, um das Bildnis einer Person als Marke zu verwenden.</p>
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		<title>Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll belästigender Telefonwerbung entgegenwirken</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 14:08:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrufmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[belästigende Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz &#8220;zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen&#8221; erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz &#8220;zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen&#8221; erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, dass unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbraucher der Tendenz nach abgenommen haben. Ferner ist es gelungen, den Angerufen dahingehend zu mobilisieren, dass sich dieser mittlerweile selbstbewusster zur Wehr setzt.</p>
<p>Trotz dessen gibt es noch Problemkreise, insbesondere den so genannten &#8220;Gewinnspielbereich&#8221;. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, gegen belästigende Telefonanrufe vorzugehen und somit den Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste adäquat zu schützen. Eine der Neuerungen ist unter anderem die Ahndung mit Bußgeld eines solchen unerlaubten Werbeanrufs, der unter Einsatz einer automatischen &#8220;Anrufmaschine&#8221; durchgeführt wird. In den sonstigen Fällen (ohne den Einsatz derartiger Maschinen) wurde das Bußgeld zudem deutlich erhöht.</p>
<p>Ferner zielt der Gesetzesentwurf ebenso auf etwaige Missstände bei Abmahnungen unter Mitbewerber ab. Dies basiert zum größten Teil auf der Komplexität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und der regelmäßigen Änderungen, die meist auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind. Neben den bisherigen Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wie z.B. § 8 Abs. 4 oder § 12 Absatz 4 soll der vorliegende Gesetzesentwurf eindeutigere Regelungen treffen. Der Rechtsanwender soll sich vermindert in der Pflicht sehen, kostenträchtige Prozesse führen zu müssen, was wiederum zu einer Steigerung der Rechtssicherheit führen soll. Das finanzielle Interesse an einer Abmahnungen soll deutlich verringert und die Position des Abgemahnten damit gestärkt werden.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb</strong></p>
<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:</p>
<p><strong><em>1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:</em></strong><br />
<em><br />
„4.</em><br />
<em>bei Werbung mit einer Nachricht,</em><br />
<em>a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder</em><br />
<em>b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder</em><br />
<em>c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“</em><br />
<em><br />
<strong>2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:</strong></em><br />
<em><br />
„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“</em><br />
<em><br />
<strong>3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:</strong></em><br />
<em><br />
„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass</em><br />
<em>1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,- 10 - Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr</em><br />
<em>2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und</em><br />
<em>3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.</em><br />
<em>(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“</em><br />
<em><br />
<strong>4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:</strong></em><br />
<em>„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“</em><br />
<em><br />
<strong>5. § 20 wird wie folgt geändert:</strong></em></p>
<p>a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
<em><br />
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1</em><br />
<em>1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder</em><br />
<em>2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine</em><br />
<em>gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“</em><br />
<em><br />
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.</em></p>
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		<item>
		<title>Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg &#8211; Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen</title>
		<link>http://vokat.de/urteil-im-sog-abofallen-verfahren-vor-dem-landgericht-hamburg-gericht-verhangt-freiheits-und-geldstrafen/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten &#8211; teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen &#8211; über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.</p>
<p>Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten &#8211; teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen &#8211; über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.</p>
<p>Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,&#8211; bzw. 84,&#8211; Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.</p>
<p>Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.</p>
<p>Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.</p>
<p>Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 608 KLs 8/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Hierüber entschiede dann der Bundesgerichtshof.</p>
<p>Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll Abmahnunwesen einschränken</title>
		<link>http://vokat.de/gesetzesentwurf-gegen-unseriose-geschaftspraktiken-soll-abmahnunwesen-beschranken/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 11:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[unseriöse Geschäftspraktiken]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund vorliegender Missstände im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der am 12. März 2012 unter dem Namen &#8220;Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken&#8221; veröffentlichte Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Justiz überzogenen Abmahn-Geschäftsmodellen Einhalt gebieten. Derartige Modelle dienen vornehmlich dazu, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund vorliegender Missstände im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der am 12. März 2012 unter dem Namen &#8220;Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken&#8221; veröffentlichte Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Justiz überzogenen Abmahn-Geschäftsmodellen Einhalt gebieten. Derartige Modelle dienen vornehmlich dazu, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dadurch rückt der eigentliche Zweck der Abmahnung – die Beseitigung der Verletzungshandlung – in den Hintergrund.</p>
<p>Die seit 2008 bestehende Regelung des § 97a Absatz 2 UrhG, die den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt, erfüllt nach bisherigen Erfahrungen den eigentlichen Zweck nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Vorschrift wie z.B. &#8220;einfach gelagerter Fall&#8221; und &#8220;unerhebliche Rechtsverletzung&#8221; führen zur einer Unsicherheit der Betroffenen, was wiederum eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts aufgrund des oft nicht abschätzbaren Kostenrisikos meist verhindert.</p>
<p>Die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Überprüfung erfolgten &#8220;Massenabmahnungen&#8221; mit einer Kostennote von durchschnittlich 700 Euro lassen vermuten, dass es vorrangig um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle geht. So werden gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Sollte dieser die Zahlung anschließend verweigern, so werden ihm weitere Kosten angekündigt. Ein &#8220;pauschaler Abgeltungs- bzw. Vergleichsbetrag&#8221; wird seitens der &#8220;Abmahner&#8221; häufig zuletzt noch angeboten. Die Kosten der Rechtsverfolgung werden den Rechteinhabern meist jedoch noch nicht einmal in Rechnung gestellt, so dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Schäden geltend gemacht werden, die den Rechteinhaber so in der Form (noch) gar nicht entstanden sind.</p>
<p>Um dem entgegen zu wirken enthält der Gesetzesentwurf eine neue Wertvorschrift für „bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen“. Diese Vorschrift soll es abgemahnten Privatpersonen ermöglichen, selbst zu erschließen, ob in dem jeweiligen Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht.</p>
<p>Ferner wird die Position des Abgemahnten gegenüber dem „missbräuchlichen Abmahnenden“ durch die Einführung eines Gegenanspruchs (auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) gestärkt.</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em><strong>§ 97a UrhG (Entwurf)</strong></em><br />
<em><strong>Abmahnung</strong></em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf</em><br />
<em>Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit</em><br />
<em>einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.</em><br />
<em>(2) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen</em><br />
<em>verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.</em><br />
<em>(3) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die</em><br />
<em>Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche</em><br />
<em>bleiben unberührt.“</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><strong><em>Änderung des Gerichtskostengesetzes (Entwurf)</em></strong></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:</em><br />
<em>a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:</em><br />
<em>„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.</em><br />
<em>b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:</em><br />
<em>„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.</em><br />
<em>2. § 49 wird wie folgt gefasst:</em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><strong><em>§ 49</em></strong><br />
<strong><em>Urheberrechtsstreitsachen</em></strong></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs-</em><br />
<em>oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte</em><br />
<em>1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte</em><br />
<em>Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige</em><br />
<em>berufliche Tätigkeit verwendet, und</em><br />
<em>2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer</em><br />
<em>rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung</em><br />
<em>zur Unterlassung verpflichtet ist.</em><br />
<em>(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch</em><br />
<em>nebeneinander geltend gemacht werden.“<br />
</em></p>
<p>Durch die Beschränkung des Streitwertes auf 500 Euro wird das Interesse, durch Abmahnungen in erster Linie Gebühren zu generieren, drastisch beschränkt. Dies dürfte ein wirksames Instrument sein, unseriöse Abmahnpraktiken weitgehend Einhalt zu bieten. Abzuwarten bleibt jedoch, ob bzw. in welcher Fassung der Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen wird.</p>
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		</item>
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		<title>BGH entscheidet erstmals über Lehman-Zertifikate &#8211; zum Nachteil der Anleger</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 14:28:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht & Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Urteile haben aber wenig Aussagekraft für andere Fälle. Gestern verhandelte und entschied der BGH in zwei Fällen geschädigter Lehman-Anleger. Dabei handelte es sich um die ersten Urteile des BGH zum Thema Lehman Brothers, leider entschied er zugunsten der beratenden Sparkasse, dass diese ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Dies ist zwar ein kleiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Urteile haben aber wenig Aussagekraft für andere Fälle.</p>
<p>Gestern verhandelte und entschied der BGH in zwei Fällen geschädigter Lehman-Anleger. Dabei handelte es sich um die ersten Urteile des BGH zum Thema Lehman Brothers, leider entschied er zugunsten der beratenden Sparkasse, dass diese ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Dies ist zwar ein kleiner Rückschlag für geschädigte Anleger, sollte indes nicht überbewertet werden, weil zwei wesentliche Aspekte, um die es in den meisten Klageverfahren wegen Lehman Zertifikaten geht, für die gestrigen Entscheidungen nicht relevant waren.</p>
<p>Der eine Aspekt betrifft die Frage, ab wann über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers hätte aufgeklärt werden müssen. Wenn auch dieser Zeitpunkt mittlerweile von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, sind bislang noch keine Entscheidungen bekannt, die diesen Zeitpunkt vor Juni 2008 angesetzt haben. Umstritten, aber gut vertretbar ist der Standpunkt, dass bereits ab März 2008, nachdem mit Bear Stearns eine andere große amerikanische Investmentbank in letzter Minute vor der Insolvenz gerettet werden musste, dem Insolvenzrisiko von Lehman Brothers in der Anlageberatung besondere Aufmerksamkeit hätte zuteil werden müssen. Da in den vorliegenden Fällen die Zertifikate im Dezember 2006 bzw. im Oktober 2007 erworben wurden. Über das Bestehen eines generellen, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt nur theoretischen, Emittentenrisikos wurden die Anleger nach Feststellung des Berufungsgerichtes aber aufgeklärt. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt – so der BGH – aber ausreichend gewesen. Einem darüber hinausgehenden Hinweis, dass die Anlage nicht durch ein Einlagensicherungssystem der Sparkassen gedeckt sei, hätte es nicht bedurft, weil diese keinen zusätzlichen Informationswert gehabt habe. Wenn dem Anleger bewusst war, dass bei Ausfall des Emittenten ein Totalverlustrisiko bestand, bedeutete dies zugleich, dass kein Einlagensicherungssystem greift, weil in Falle des Greifens eines Einlagensicherungssystems kein Totalverlustrisiko bestanden hätte.</p>
<p>Der zweite Aspekt betrifft die Thematik der Rückvergütung. Hier weisen die vorliegenden Fälle eine besondere Konstellation auf, die in den meisten anderen Lehman Fällen nicht einschlägig sein dürfte. Die HASPA hatte nämlich zuvor die Papiere selbst von Lehman Brothers erworben und hat diese sodann auf eigene Rechnung an ihre Kunden weiter veräußert (sog. Festpreisgeschäft). Über die dabei erzielte Gewinnspanne musste laut BGH seitens der HASPA nicht aufgeklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Bank beim Verkauf von Eigenprodukten nicht über die damit erzielte Gewinnmarge aufklären, weil den Anlegern bewusst sei, dass die Bank Wertpapiere emittiere, um damit Gewinne zu erzielen. Dies sei im Falle eines Eigen- oder Festpreisgeschäftes nicht anders.</p>
<p>Umgekehrt muss aber eine Bank über von dritter Seite erhaltene Rückvergütungen sehr wohl aufklären, weil hier die Gefahr besteht, dass die Empfehlung des Anlageberaters nicht im ausschließlichen Interesse des Anlegers erfolgt. Da es sich aber vorliegend um eine Gewinnmarge handele seien die Rechtsprechungen zu Rückvergütungen und Innenprovisionen nicht einschlägig, so der BGH.</p>
<p>Eine Aufklärungspflicht darüber, dass es sich bei den Geschäften um Eigen- bzw. Festpreisgeschäfte gehandelt habe, hätte die Sparkasse aber nicht geschuldet. „Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.“</p>
<p>Die Urteile des BGH liegen in schriftlicher Form noch nicht vor. Die vollständige Pressemitteilung können Sie <a href="/wp-content/uploads/2011/09/Bundesgerichtshof.pdf" target="_blank">hier</a> lesen.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Sabrina-Setlur Titel „Nur mir“ verletzt Urheberrecht der Gruppe „Kraftwerk“</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 10:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält. Gegenstand des mittlerweile seit über 7 Jahren andauernden Rechtsstreit ist eine etwa zwei Sekunden lange [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.</p>
<p>Gegenstand des mittlerweile seit über 7 Jahren andauernden Rechtsstreit ist eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ den die Gruppe „Kraftwerk“ 1977 auf deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“ veröffentlichte. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“. 1997 veröffentlichte die Pelham GmbH zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“ klagten daraufhin gegen das Produzenten Duo Haas/Pelham und die Pelham GmbH.</p>
<p>Bereits 2006 bestätigte das OLG Hamburg eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg, in der es die weitere Veröffentlichung der Aufnahmen verbot und feststellte, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der BGH 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Zwar hätten die Beklagten mit dem Sample in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen, das OLG müsse aber noch prüfen, ob sich die Beklagten nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Allerdings komme eine freie Benutzung dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.</p>
<p>In seinem Urteil vom 17.08.2011 (5 U 48/05) kam das OLG zu dem Schluss, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen. Er hat dazu zwei Sachverständige Zeugen gehört, den es gelungen war, unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.</p>
<p>Der Senat hat erneut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um zu klären, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.</p>
<p>Die vollständige Pressemitteilung des Hanseatischen OLG finden Sie <a href="http://vokat.de/wp-content/uploads/2011/09/Pressemitteilung-des-Hanseatischen-OLG.pdf" target="_blank">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>LOTTO-Werbung in drei Fällen untersagt</title>
		<link>http://vokat.de/lotto-werbung-in-drei-faellen-untersagt/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 11:22:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatische OLG hat in drei Fällen Werbung eines staatlichen Glückspielunternehmens auf Linienbussen untersagt, weil das Sachlichkeitsgebot des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht eingehalten wurde. Das Sachlichkeitsgebot fordert, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel sich auf Information und Aufklärung zu beschränken habe und gerade keine Motivierung zur Teilnahme beinhalten dürfe. Aus der Pressemittelung des OLG: „Die beklagte Lotto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hanseatische OLG hat in drei Fällen Werbung eines staatlichen Glückspielunternehmens auf Linienbussen untersagt, weil das Sachlichkeitsgebot des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht eingehalten wurde. Das Sachlichkeitsgebot fordert, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel sich auf Information und Aufklärung zu beschränken habe und gerade keine Motivierung zur Teilnahme beinhalten dürfe. Aus der Pressemittelung des OLG:</p>
<p>„Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und  „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million €  KENO die tägliche Zahlenlotterie“.</p>
<p>Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.</p>
<p>Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die  Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.</p>
<p>Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausbildung zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Hamburg</title>
		<link>http://vokat.de/ausbildung-zur-zum-rechtsanwaltsfachangestellten-in-hamburg-2/</link>
		<comments>http://vokat.de/ausbildung-zur-zum-rechtsanwaltsfachangestellten-in-hamburg-2/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 10:04:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie haben gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, eine hohe Auffassungsgabe, eine gute Allgemeinbildung und wissen mit den gängigen Office-Programmen umzugehen. Sie haben ein freundliches, kommunikatives und unkompliziertes Auftreten und arbeiten gerne im Team. Ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie gute Umgangsformen setzen wir voraus. Wir bieten Ihnen zum 01. Februar 2012 einen interessanten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, eine hohe Auffassungsgabe, eine gute Allgemeinbildung und wissen mit den gängigen Office-Programmen umzugehen. Sie haben ein freundliches, kommunikatives und unkompliziertes Auftreten und arbeiten gerne im Team. Ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie gute Umgangsformen setzen wir voraus.</p>
<p>Wir bieten Ihnen <strong>zum 01. Februar 2012</strong> einen interessanten und abwechslungsreichen Ausbildungsplatz zum / zur</p>
<p align="center"><strong>R e c h t s a n w a l t s f a c h a n g e s t e l l t e n</strong></p>
<p>in unserer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Hamburg Blankenese an. Die Ausbildung wird im dualen System durchgeführt, sodass Sie praxisnah zweimal wöchentlich die Berufsschule besuchen. Ein vorheriges (bezahltes) Praktikum ist erwünscht. Bei entsprechenden sehr guten theoretischen und praktischen Leistungen stellen wir Ihnen eine Übernahme nach der Ausbildung in Aussicht. Wenn Sie Lust haben, Ihren Einstieg ins Berufsleben in einem jungen, motivierten Team zu vollziehen, richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte <strong>per E-Mail</strong> (Bewerbungen in Papierform werden nicht zurückgereicht) an:</p>
<p align="center"><strong>kanzlei(at)vokat.de</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>L’Oréal ./. eBay &#8211; EuGH verstärkt den Markenschutz auf Online-Marktplätzen</title>
		<link>http://vokat.de/loral-ebay-eugh-verstaerkt-den-markenschutz-auf-online-marktplaetzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 11:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[l'Oréal]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Marktplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind. eBay betreibt einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts</p>
<p>Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.</p>
<p>eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.</p>
<p>L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.</p>
<p>L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr).</p>
<p>Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.</p>
<p>Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.</p>
<p>Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.</p>
<p>Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.</p>
<p>Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen.<br />
Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht,<br />
die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.</p>
<p>Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.</p>
<p>Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen,<br />
und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.</p>
<p>Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen.</p>
<p>So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.</p>
<p>Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/11 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.07.2011</p>
<p>Lesen Sie hier das <a title="EuGH Urteil vom 12.07.2011 C-324/98" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-324/09" target="_blank">Urteil des EuGH vom 12.07.2011 in der Rechtssache C-324/09</a> im Volltext.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
	</channel>
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