BGH entscheidet erstmals über Lehman-Zertifikate – zum Nachteil der Anleger
28. September 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Bankrecht & Kapitalanlagerecht
Die Urteile haben aber wenig Aussagekraft für andere Fälle.
Gestern verhandelte und entschied der BGH in zwei Fällen geschädigter Lehman-Anleger. Dabei handelte es sich um die ersten Urteile des BGH zum Thema Lehman Brothers, leider entschied er zugunsten der beratenden Sparkasse, dass diese ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Dies ist zwar ein kleiner Rückschlag für geschädigte Anleger, sollte indes nicht überbewertet werden, weil zwei wesentliche Aspekte, um die es in den meisten Klageverfahren wegen Lehman Zertifikaten geht, für die gestrigen Entscheidungen nicht relevant waren.
Der eine Aspekt betrifft die Frage, ab wann über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers hätte aufgeklärt werden müssen. Wenn auch dieser Zeitpunkt mittlerweile von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, sind bislang noch keine Entscheidungen bekannt, die diesen Zeitpunkt vor Juni 2008 angesetzt haben. Umstritten, aber gut vertretbar ist der Standpunkt, dass bereits ab März 2008, nachdem mit Bear Stearns eine andere große amerikanische Investmentbank in letzter Minute vor der Insolvenz gerettet werden musste, dem Insolvenzrisiko von Lehman Brothers in der Anlageberatung besondere Aufmerksamkeit hätte zuteil werden müssen. Da in den vorliegenden Fällen die Zertifikate im Dezember 2006 bzw. im Oktober 2007 erworben wurden. Über das Bestehen eines generellen, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt nur theoretischen, Emittentenrisikos wurden die Anleger nach Feststellung des Berufungsgerichtes aber aufgeklärt. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt – so der BGH – aber ausreichend gewesen. Einem darüber hinausgehenden Hinweis, dass die Anlage nicht durch ein Einlagensicherungssystem der Sparkassen gedeckt sei, hätte es nicht bedurft, weil diese keinen zusätzlichen Informationswert gehabt habe. Wenn dem Anleger bewusst war, dass bei Ausfall des Emittenten ein Totalverlustrisiko bestand, bedeutete dies zugleich, dass kein Einlagensicherungssystem greift, weil in Falle des Greifens eines Einlagensicherungssystems kein Totalverlustrisiko bestanden hätte.
Der zweite Aspekt betrifft die Thematik der Rückvergütung. Hier weisen die vorliegenden Fälle eine besondere Konstellation auf, die in den meisten anderen Lehman Fällen nicht einschlägig sein dürfte. Die HASPA hatte nämlich zuvor die Papiere selbst von Lehman Brothers erworben und hat diese sodann auf eigene Rechnung an ihre Kunden weiter veräußert (sog. Festpreisgeschäft). Über die dabei erzielte Gewinnspanne musste laut BGH seitens der HASPA nicht aufgeklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Bank beim Verkauf von Eigenprodukten nicht über die damit erzielte Gewinnmarge aufklären, weil den Anlegern bewusst sei, dass die Bank Wertpapiere emittiere, um damit Gewinne zu erzielen. Dies sei im Falle eines Eigen- oder Festpreisgeschäftes nicht anders.
Umgekehrt muss aber eine Bank über von dritter Seite erhaltene Rückvergütungen sehr wohl aufklären, weil hier die Gefahr besteht, dass die Empfehlung des Anlageberaters nicht im ausschließlichen Interesse des Anlegers erfolgt. Da es sich aber vorliegend um eine Gewinnmarge handele seien die Rechtsprechungen zu Rückvergütungen und Innenprovisionen nicht einschlägig, so der BGH.
Eine Aufklärungspflicht darüber, dass es sich bei den Geschäften um Eigen- bzw. Festpreisgeschäfte gehandelt habe, hätte die Sparkasse aber nicht geschuldet. „Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.“
Die Urteile des BGH liegen in schriftlicher Form noch nicht vor. Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier lesen.
OLG Hamburg: Sabrina-Setlur Titel „Nur mir“ verletzt Urheberrecht der Gruppe „Kraftwerk“
9. September 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Urheberrecht
Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.
Gegenstand des mittlerweile seit über 7 Jahren andauernden Rechtsstreit ist eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ den die Gruppe „Kraftwerk“ 1977 auf deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“ veröffentlichte. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“. 1997 veröffentlichte die Pelham GmbH zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Mitglieder der Gruppe „Kraftwerk“ klagten daraufhin gegen das Produzenten Duo Haas/Pelham und die Pelham GmbH.
Bereits 2006 bestätigte das OLG Hamburg eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg, in der es die weitere Veröffentlichung der Aufnahmen verbot und feststellte, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der BGH 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Zwar hätten die Beklagten mit dem Sample in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen, das OLG müsse aber noch prüfen, ob sich die Beklagten nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Allerdings komme eine freie Benutzung dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.
In seinem Urteil vom 17.08.2011 (5 U 48/05) kam das OLG zu dem Schluss, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen. Er hat dazu zwei Sachverständige Zeugen gehört, den es gelungen war, unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.
Der Senat hat erneut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um zu klären, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.
Die vollständige Pressemitteilung des Hanseatischen OLG finden Sie hier.
LOTTO-Werbung in drei Fällen untersagt
7. September 2011 - von: Rechtsanwalt Martin Donandt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Wettbewerbsrecht
Das Hanseatische OLG hat in drei Fällen Werbung eines staatlichen Glückspielunternehmens auf Linienbussen untersagt, weil das Sachlichkeitsgebot des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht eingehalten wurde. Das Sachlichkeitsgebot fordert, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel sich auf Information und Aufklärung zu beschränken habe und gerade keine Motivierung zur Teilnahme beinhalten dürfe. Aus der Pressemittelung des OLG:
„Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „KENO – Die tägliche Lotterie“ gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“.
Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.
Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“
Ausbildung zur / zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Hamburg
4. August 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein
Sie haben gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, eine hohe Auffassungsgabe, eine gute Allgemeinbildung und wissen mit den gängigen Office-Programmen umzugehen. Sie haben ein freundliches, kommunikatives und unkompliziertes Auftreten und arbeiten gerne im Team. Ein gutes schriftliches und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie gute Umgangsformen setzen wir voraus.
Wir bieten Ihnen zum 01. Februar 2012 einen interessanten und abwechslungsreichen Ausbildungsplatz zum / zur
R e c h t s a n w a l t s f a c h a n g e s t e l l t e n
in unserer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Hamburg Blankenese an. Die Ausbildung wird im dualen System durchgeführt, sodass Sie praxisnah zweimal wöchentlich die Berufsschule besuchen. Ein vorheriges (bezahltes) Praktikum ist erwünscht. Bei entsprechenden sehr guten theoretischen und praktischen Leistungen stellen wir Ihnen eine Übernahme nach der Ausbildung in Aussicht. Wenn Sie Lust haben, Ihren Einstieg ins Berufsleben in einem jungen, motivierten Team zu vollziehen, richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte per E-Mail (Bewerbungen in Papierform werden nicht zurückgereicht) an:
kanzlei(at)vokat.de
L’Oréal ./. eBay – EuGH verstärkt den Markenschutz auf Online-Marktplätzen
13. Juli 2011 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein
Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts
Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.
L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.
L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr).
Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.
Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.
Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen.
Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht,
die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.
Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.
Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen,
und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen.
So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.
Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/11 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.07.2011
Lesen Sie hier das Urteil des EuGH vom 12.07.2011 in der Rechtssache C-324/09 im Volltext.


