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Mediation – Ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung

16. Mai 2012 - von: Meike Neusser-Depken, Rechtsanwältin
Veröffentlicht in: Allgemein

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Die Konfliktparteien sollen mit Hilfe eines neutralen, allparteilichen Dritten, dem Mediator, versuchen, selbstbestimmte Problemlösungen zu erarbeiten. Das Ergebnis des Mediationsverfahrens liegt allein in den Händen der Konfliktparteien, der Mediator hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Die beteiligten Parteien erhalten im Wege der Mediation die Möglichkeit, ihren Konflikt durch die Erarbeitung zukunftsorientierter Lösungen langfristig beizulegen. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, welches einen in der Vergangenheit liegenden Streitgegenstand regelt, berücksichtigt das Mediationsverfahren die hinter dem Konflikt stehenden Interessen der Parteien, so dass eine zukunftsweisende Befriedigung des Konfliktes möglich wird. Häufig eröffnet ein Mediationsverfahren den Konfliktparteien zum ersten Mal wieder die Möglichkeit, miteinander zu kommunizieren. Kernstück der Mediation ist – unter Anleitung des Mediators – die sich hinter den von den Parteien bezogenen Positionen verbergenden Interessen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Zur Erläuterung wird hierfür gerne auf das sog. „Orangenbeispiel“ (nach Mary Parker Follet) verwiesen: Zwei Schwestern streiten sich um die letzte verfügbare Orange. Die auf den ersten Blick gerechteste Lösung erscheint das Teilen der Orange zu sein. Nach den eigentlichen Interessen der Schwestern gefragt, möchte die Eine die Schale der Orange für einen Kuchen verwenden, während die Andere den Saft der Orange benötigt. Das Teilen der Orange wäre demnach nicht so sinnvoll, wie das Verwenden der Orange zuerst durch die eine und danach durch die andere Schwester. Bei interessengerechter Lösung sind beide Schwestern zufrieden zu stellen. Das Schaffen einer „Win-win-Situation“ stellt das optimale Ergebnis eines Mediationsprozesses dar.

Ein Mediationsverfahren ist in der Regel zeitsparender und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren und verbessert häufig die Beziehungen der Parteien dahingehend, dass zukünftige Konflikte und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Hierzu tragen die Grundprinzipien jedes Mediationsverfahrens bei:

  • Die Mediation ist freiwillig, jede Partei beginnt das Verfahren freiwillig und hat die Möglichkeit, es jederzeit zu beenden.
  • Der Mediator ist neutral, er bewertet nicht und entscheidet nicht und ist nicht parteilich.
  • Die Parteien handeln eigenverantwortlich, sie selbst bestimmen die Lösungen ihres Konflikts.
  • Die Parteien werden über alle wesentlichen Tatsachen informiert, die eine interessengerechte Lösung fördern.
  • Die im Mediationsverfahren gewonnenen Informationen und Lösungen sind von den Parteien und dem Mediator vertraulich zu behandeln.

Die Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze ermöglicht letztlich das Auffinden einer selbstbestimmten, interessengerechten und langfristigen Konfliktlösung. Mediation ist in vielen Rechtsgebieten anwendbar, insbesondere im Familien- und Erbrecht, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Baurecht, jedoch auch im Arbeits- und Wirtschaftsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz.

Der Gesetzgeber hat Anfang des Jahres 2011 in Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie (2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen) das Mediationsgesetz auf den Weg gebracht. Aufgrund von Streitigkeiten hinsichtlich der Regelung der gerichtsinternen Mediation rief der Bundesrat im Februar 2012 den Vermittlungsausschuss ein. Auch die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Mediatoren wird streitig diskutiert. Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes lässt daher weiter auf sich warten.

Haben Sie weitere Fragen zum Mediationsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an.

Sind Bildnisse von Personen als Marke schutzfähig?

8. Mai 2012 - von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar
Veröffentlicht in: Allgemein, Markenrecht, Urheberrecht

Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06 und BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im Sinne des § 3 Markengesetz (MarkenG) zugänglich ist. Es bedarf jedoch in jedem Fall der Überprüfung der “Unterscheidungskraft” des als Marke angemeldeten Bildnisses.

Das Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist aufgrund ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen nach wie vor stark präsent und wird daher hauptsächlich als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ bzw. ihr schauspielerisches Schaffen verstanden. In den vom BGH entschiedenen Fällen spielte es keine Rolle, dass es sich bei dem Bildnis um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin Marlene Dietrich handelte. Dem dortigen Marlene-Dietrich-Bildnis fehlte demnach die Unterscheidungskraft hinsichtlich verschiedener Waren und Dienstleistungen:

“Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht” (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06).

Dieser fehlenden Unterscheidungskraft widerspricht auch nicht die Tatsache, dass das fragliche Bildnis für Produkte verwendet werden kann, die gerade nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn gerade unübliche Verwendungsformen finden bei der Unterscheidungskraftbeurteilung keinerlei Berücksichtigung.

In den genannten Entscheidungen wurde die Eintragungsfähigkeit des Bildnisses für folgende Waren und Dienstleistungenseitens des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Unterscheidungskraft ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt:

Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-zieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen;
Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde hingegen seitens des BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht:

Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

Generell kann also gesagt werden, dass ein Bildnis insoweit dem Markenschutz zugänglich ist, als es nicht lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgebildete Person verstanden wird bzw. in thematischem oder sonstigem sachlichem Zusammenhang zu ihr steht. Besteht ein hinreichender Abstand zwischen den Tätigkeiten der abgebildeten Person einerseits und den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen andererseits, ist die Eintragung eines Bildnisses als Marke möglich.

Sofern Sie es folglich in Erwägung ziehen, ein Personenbildnis als Marke eintragen zu lassen, ist zudem folgendes zu beachten:

Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person 

Generell gilt zunächst § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KUG). § 23 Abs. 1 KUG enthält wiederum einen Katalog von Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte. Auch insoweit bedarf es aber einer Einwilligung, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten oder (nach dessen Tod) seiner Angehörigen verletzt (§ 23 Absatz 2 KUG). Eine solche Interessenverletzung liegt bei der Verwendung eines Bildnisses als Marke regelmäßig vor (vgl. Ströbele / Hacker, § 13 Rn. 21 ff.). Sofern die 10-jährige postmortale Schutzfrist also noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie die Einwilligung des Abgebildeten bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen.

Das Recht des Fotografen am Bildnis 

Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. Ströbele Hacker, § 13 Rn. 24). Hier liegt es nahe, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG auch bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG anzunehmen, da sich diese im selben Katalog der geschützten Werke des § 2 Absatz 1 UrhG befinden und dadurch ebenso einer Schutzwürdigkeit bedürfen. Zu beachten ist hier, dass das Urheberrecht von Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) erlischt. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie zudem die Einwilligung des Fotografen bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen, um das Bildnis einer Person als Marke zu verwenden.

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Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz “zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen” erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, dass unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbraucher der Tendenz nach abgenommen haben. Ferner ist es gelungen, den Angerufen dahingehend zu mobilisieren, dass sich dieser mittlerweile selbstbewusster zur Wehr setzt.

Trotz dessen gibt es noch Problemkreise, insbesondere den so genannten “Gewinnspielbereich”. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, gegen belästigende Telefonanrufe vorzugehen und somit den Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste adäquat zu schützen. Eine der Neuerungen ist unter anderem die Ahndung mit Bußgeld eines solchen unerlaubten Werbeanrufs, der unter Einsatz einer automatischen “Anrufmaschine” durchgeführt wird. In den sonstigen Fällen (ohne den Einsatz derartiger Maschinen) wurde das Bußgeld zudem deutlich erhöht.

Ferner zielt der Gesetzesentwurf ebenso auf etwaige Missstände bei Abmahnungen unter Mitbewerber ab. Dies basiert zum größten Teil auf der Komplexität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und der regelmäßigen Änderungen, die meist auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind. Neben den bisherigen Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wie z.B. § 8 Abs. 4 oder § 12 Absatz 4 soll der vorliegende Gesetzesentwurf eindeutigere Regelungen treffen. Der Rechtsanwender soll sich vermindert in der Pflicht sehen, kostenträchtige Prozesse führen zu müssen, was wiederum zu einer Steigerung der Rechtssicherheit führen soll. Das finanzielle Interesse an einer Abmahnungen soll deutlich verringert und die Position des Abgemahnten damit gestärkt werden.

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.

bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:


„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:


„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,- 10 - Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

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Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg – Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen

21. März 2012 - von: Rechtsanwalt Raoul Sandner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlicht in: Allgemein, Internetrecht, Verbraucherschutz

Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten – teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen – über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,– bzw. 84,– Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.

Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.

Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.

Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 608 KLs 8/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Hierüber entschiede dann der Bundesgerichtshof.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2012

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll Abmahnunwesen einschränken

20. März 2012 - von: Jan C. Spieldenner, Rechtsreferendar
Veröffentlicht in: Allgemein, Urheberrecht

Aufgrund vorliegender Missstände im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der am 12. März 2012 unter dem Namen “Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” veröffentlichte Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Justiz überzogenen Abmahn-Geschäftsmodellen Einhalt gebieten. Derartige Modelle dienen vornehmlich dazu, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dadurch rückt der eigentliche Zweck der Abmahnung – die Beseitigung der Verletzungshandlung – in den Hintergrund.

Die seit 2008 bestehende Regelung des § 97a Absatz 2 UrhG, die den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt, erfüllt nach bisherigen Erfahrungen den eigentlichen Zweck nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Vorschrift wie z.B. “einfach gelagerter Fall” und “unerhebliche Rechtsverletzung” führen zur einer Unsicherheit der Betroffenen, was wiederum eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts aufgrund des oft nicht abschätzbaren Kostenrisikos meist verhindert.

Die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Überprüfung erfolgten “Massenabmahnungen” mit einer Kostennote von durchschnittlich 700 Euro lassen vermuten, dass es vorrangig um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle geht. So werden gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Sollte dieser die Zahlung anschließend verweigern, so werden ihm weitere Kosten angekündigt. Ein “pauschaler Abgeltungs- bzw. Vergleichsbetrag” wird seitens der “Abmahner” häufig zuletzt noch angeboten. Die Kosten der Rechtsverfolgung werden den Rechteinhabern meist jedoch noch nicht einmal in Rechnung gestellt, so dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Schäden geltend gemacht werden, die den Rechteinhaber so in der Form (noch) gar nicht entstanden sind.

Um dem entgegen zu wirken enthält der Gesetzesentwurf eine neue Wertvorschrift für „bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen“. Diese Vorschrift soll es abgemahnten Privatpersonen ermöglichen, selbst zu erschließen, ob in dem jeweiligen Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht.

Ferner wird die Position des Abgemahnten gegenüber dem „missbräuchlichen Abmahnenden“ durch die Einführung eines Gegenanspruchs (auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) gestärkt.

§ 97a UrhG (Entwurf)
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche
bleiben unberührt.“

Änderung des Gerichtskostengesetzes (Entwurf)

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49
Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung
zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch
nebeneinander geltend gemacht werden.“

Durch die Beschränkung des Streitwertes auf 500 Euro wird das Interesse, durch Abmahnungen in erster Linie Gebühren zu generieren, drastisch beschränkt. Dies dürfte ein wirksames Instrument sein, unseriöse Abmahnpraktiken weitgehend Einhalt zu bieten. Abzuwarten bleibt jedoch, ob bzw. in welcher Fassung der Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen wird.

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