BPatG: Zu den Anforderungen der grafischen Ausgestaltung von Wort-/Bildmarken, deren Wortbestandteil (nahezu) keine Unterscheidungskraft besitzt (“REKLAME FILMPREIS” und “SUNDAY GAZETTE”)

Wort-/Bildmarken sind Zeichen, die aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Bekannte Beispiele dafür sind das Esso-Emblem oder der Coca-Cola Schriftzug.

Eine in der Markenrechtspraxis häufig auftretende Konstellation ist, dass der Wortbestandteil eines Wort-/Bildzeichens die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet werden soll, beschreibt und daher als solcher nicht unterscheidungskräftig ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das Zeichen aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung dennoch als Marke geschützt werden kann.

Abstrakt findet sich die Antwort in § 8 Abs. 2 Ziff. 1, 2 MarkenG, der folgende absolute Schutzhindernisse normiert:

“(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.”

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, welche konkreten Anforderungen an die grafische Ausgestaltung des Bildbestandteils in solchen Fällen zu stellen sind.

Das Bundespatentgericht hatte Gelegenheit, in seinen beiden Entscheidungen vom 27.05.2014 (27 W (pat) 569/13 – “REKLAME PREIS” und 27 W (pat) 508/14 – “SUNDAY GAZETTE“) konkret Stellung zu beziehen. Gegenstand dieser beiden Beschwerdeverfahren war die Anmeldung der beiden folgenden Zeichen für Waren bzw. Dienstleistungen, die durch die jeweils gewählten Begriffe (auch) beschrieben werden:

REKLAME_FILMPREIS

(angemeldet u.a. für die Durchführung von Live-Veranstaltungen; Produktion von Shows und Filmen; Verpflegung und Bewirtung von Gästen)

 

SUNDAY GAZETTE

 

(angemeldet u.a. für Zeitungen; Zeitschriften; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form).

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hatte in beiden Fällen den Standpunkt vertreten, dass sich die in Rede stehenden einfachen grafischen Elemente der angemeldeten Marken nicht ausreichend von allseits gebräuchlichen Gestaltungsmittel abhöben und somit keinen betrieblichen Herkunftshinweis ermöglichten. Die Eintragung beider Marken wurde daher vom DPMA abgelehnt.

Die dagegen an das Bundespatentgericht (BPatG) gerichteten Beschwerden der beiden Markenanmelder hatten Erfolg.

Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Die Frage, ob die angemeldeten Wortbestandteile für sich betrachtet bereits (minimal) unterscheidungskräftig sind, hat das Bundespatentgericht offen gelassen, da beide Marken bereits aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung als unterscheidungskräftig anzusehen sind. In beiden Fällen hat es an die Grafik keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Auch wenn die gewählten Gestaltungsmittel für sich genommen jeweils werbeüblich seien, gelte dies nicht für die grafischen Gestaltungen in ihrer Gesamtheit. Den angemeldeten Marken sei daher nicht jegliche Unterscheidungskraft – und dies ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG Voraussetzung für die Versagung des Markenschutzes – abzusprechen.

Damit konnte den angemeldeten Marken ein – wenngleich möglicherweise eher geringer Schutz – letztlich nicht versagt werden. Dem standen auch keine Belange der Allgemeinheit und von Wettbewerbern entgegen, weil der Schutz der Marken auf die ganz konkrete Ausgestaltung beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die Wortbestandteile der angemeldeten Marken enthalten, aber nicht die konkrete grafische Ausgestaltung der Marken aufweisen. Derartige abweichende Verwendungen in veränderter Gestaltungsform der Markenelemente stehen der Allgemeinheit weiterhin offen.