BGH entscheidet erstmals über Lehman-Zertifikate – zum Nachteil der Anleger

Die Urteile haben aber wenig Aussagekraft für andere Fälle.

Gestern verhandelte und entschied der BGH in zwei Fällen geschädigter Lehman-Anleger. Dabei handelte es sich um die ersten Urteile des BGH zum Thema Lehman Brothers, leider entschied er zugunsten der beratenden Sparkasse, dass diese ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Dies ist zwar ein kleiner Rückschlag für geschädigte Anleger, sollte indes nicht überbewertet werden, weil zwei wesentliche Aspekte, um die es in den meisten Klageverfahren wegen Lehman Zertifikaten geht, für die gestrigen Entscheidungen nicht relevant waren.

Der eine Aspekt betrifft die Frage, ab wann über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers hätte aufgeklärt werden müssen. Wenn auch dieser Zeitpunkt mittlerweile von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, sind bislang noch keine Entscheidungen bekannt, die diesen Zeitpunkt vor Juni 2008 angesetzt haben. Umstritten, aber gut vertretbar ist der Standpunkt, dass bereits ab März 2008, nachdem mit Bear Stearns eine andere große amerikanische Investmentbank in letzter Minute vor der Insolvenz gerettet werden musste, dem Insolvenzrisiko von Lehman Brothers in der Anlageberatung besondere Aufmerksamkeit hätte zuteil werden müssen. Da in den vorliegenden Fällen die Zertifikate im Dezember 2006 bzw. im Oktober 2007 erworben wurden. Über das Bestehen eines generellen, wenn auch zum damaligen Zeitpunkt nur theoretischen, Emittentenrisikos wurden die Anleger nach Feststellung des Berufungsgerichtes aber aufgeklärt. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt – so der BGH – aber ausreichend gewesen. Einem darüber hinausgehenden Hinweis, dass die Anlage nicht durch ein Einlagensicherungssystem der Sparkassen gedeckt sei, hätte es nicht bedurft, weil diese keinen zusätzlichen Informationswert gehabt habe. Wenn dem Anleger bewusst war, dass bei Ausfall des Emittenten ein Totalverlustrisiko bestand, bedeutete dies zugleich, dass kein Einlagensicherungssystem greift, weil in Falle des Greifens eines Einlagensicherungssystems kein Totalverlustrisiko bestanden hätte.

Der zweite Aspekt betrifft die Thematik der Rückvergütung. Hier weisen die vorliegenden Fälle eine besondere Konstellation auf, die in den meisten anderen Lehman Fällen nicht einschlägig sein dürfte. Die HASPA hatte nämlich zuvor die Papiere selbst von Lehman Brothers erworben und hat diese sodann auf eigene Rechnung an ihre Kunden weiter veräußert (sog. Festpreisgeschäft). Über die dabei erzielte Gewinnspanne musste laut BGH seitens der HASPA nicht aufgeklärt werden. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Bank beim Verkauf von Eigenprodukten nicht über die damit erzielte Gewinnmarge aufklären, weil den Anlegern bewusst sei, dass die Bank Wertpapiere emittiere, um damit Gewinne zu erzielen. Dies sei im Falle eines Eigen- oder Festpreisgeschäftes nicht anders.

Umgekehrt muss aber eine Bank über von dritter Seite erhaltene Rückvergütungen sehr wohl aufklären, weil hier die Gefahr besteht, dass die Empfehlung des Anlageberaters nicht im ausschließlichen Interesse des Anlegers erfolgt. Da es sich aber vorliegend um eine Gewinnmarge handele seien die Rechtsprechungen zu Rückvergütungen und Innenprovisionen nicht einschlägig, so der BGH.

Eine Aufklärungspflicht darüber, dass es sich bei den Geschäften um Eigen- bzw. Festpreisgeschäfte gehandelt habe, hätte die Sparkasse aber nicht geschuldet. „Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.“

Die Urteile des BGH liegen in schriftlicher Form noch nicht vor. Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier lesen.