Der “kommerzielle Zweck” bei Instagram-Posts von sog. Influencern

Am 21. März 2019 urteilte das Landgericht Karlsruhe (Az. 13 O 38/18) in einem Rechtsstreit rund um die Rechtsfrage, wann Instagram-Posts tatsächlich privat sind bzw. wann diesen ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt, so dass es sich ggf. um “Schleichwerbung” handeln kann.

Der Rechtsstreit drehte sich um die “Influencerin” Pamela Reif, die vorgab, ihre Posts bei Instagram lediglich zu privaten Zwecken hochgeladen zu haben, darin jedoch für verschiedene Produkte warb.

Das Landgericht erteilte dieser Argumentation hingegen eine klare Absage und erklärte, dass ihr Geschäftsmodell darauf basiere, privat und geschäftlich zu vermischen. Denn umso stärker eine “Influencerin” bei Instagram vernetzt sei, desto höher sei ihr Werbewert. Pamela Reif besitzt 4,1 Millionen Follower.

Somit muss sie fortan Links zu den Markenherstellern in ihren Instagram-Posts /-Fotos als Werbung kennzeichnen. Sonst handele es sich um sog. “Schleichwerbung”, die gegen geltendes Recht verstößt. Der “kommerzielle Zweck muss kenntlich gemacht werden” heisst es seitens des Landgerichts. Denn die überwiegend jungen Follower seien leicht zu beeinflussen und müssten entsprechend geschützt werden. Wer dem nicht nachkommt, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 6 UWG).

Empfehlungsportal YELP erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen (Fitness-Studios)

Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16) verurteilte das Oberlandesgericht München das Bewertungs- / Empfehlungsportal YELP zu Schadensersatzzahlungen an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland.

Klägerin ist eine Betreiberin der Fitness-Studios, die YELP als Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Grund war, dass die Gesamtbewertung der Fitness-Studios der Klägerin schlechter ausfiel, da nur Bewertungen eingingen, die von einer Empfehlungssoftware von YELP nach verschiedenen Kriterien ausgewählt (z.B. Anzahl der bereits abgegebenen Bewertungen des Nutzers und damit verbundene Einschätzung ob “aktiver” oder “passiver” Nutzer) und mit dem Prädikat “empfohlen” versehen wurden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn alle Bewertungen gezählt worden wären. Somit wurden die Fitness-Studios der Klägerin nur mit zwei oder drei von fünf möglichen Sternen bewertet worden.

Das OLG München vertritt die Ansicht, dass der Leser die jeweilige Gesamtbewertung dahingehend verstehe, dass es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handele. In Wirklichkeit lässt die Beklagte YELP jedoch nur die “empfohlenen” Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen. Konkret wurden hierdurch bis zu 95 Prozent aller Einzelbewertungen bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Hierdurch stelle die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertung das Empfehlungsportal aufgrund der eigenen Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält. Folglich sei die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu bewerten.

Bei einer somit notwendig zu tätigenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München letzteres. Darüber hinaus stehe die von der Beklagten YELP ausgewiesene Gesamtbewertung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Aufgrund dessen, dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, ohne dass dies für den jeweiligen Nutzer erkennbar ist und noch dazu ohne die maßgeblichen Kriterien vollständig offenzulegen, entstehe – laut OLG – kein hilfreiches, sondern ein “verzerrtes Gesamtbild”.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016 – 25 O 24644/14

Die Bewerbung von Sportbekleidung mit “olympiaverdächtig” und “olympiareif” ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 07. März 2019 (Az. I ZR 225/17), dass die Verwendung der Bezeichnungen “olympiaverdächtig” und “olympiareif” im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte wiederum betreibt einen Textilgroßhandel.

Sie warb während der olympischen Spiele 2016 auf Ihrer Internetseite für die von ihr angebotene Sportbekleidung mit den Aussagen “olympiaverdächtig” und “olympiareif”. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, welches die olympischen Bezeichnungen unter § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Die Beklagte gab nach einer Abmahnung durch den Kläger eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger annahm. In der Klage streiten die Parteien über die Erstattung der Abmahnkosten des Klägers.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, da die notwendigen Voraussetzungen eines “Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen” im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht gegeben waren. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Rechtsinhaber beeinträchtigen kann. Diese Grenze werde jedoch dann überschritten, wenn die Bewerbung von Produkten durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele und der damit verbundenen Wertschätzung dergestalt ausgenutzt wird, wie sie grundsätzlich nur einem offiziellen Sponsor zusteht. Dies würde auch für Sportartikelhersteller gelten, die zwar kein offizieller Sponsor sind, jedoch dessen Produkte von Atlethen bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solch notwendiger enger Bezug liege z.B. dann vor, wenn für Produkte nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen und den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern zusätzlich auch in Wort und Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Der BGH stellt hierzu klar, dass dieser enge Bezug zu den Olympischen Spielen nicht allein dadurch hergestellt wird, dass Wörter wie “olympiareif” oder “olympiaverdächtig” produktbezogen als Synonym für eine besonders gute Leistung verwendet werden. Es fehle zudem an der bildlichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Die in der streitgegenständlichen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei an sich kein olympisches Motiv und falle somit auch nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

Für dieses Ergebnis spreche auch der § 4 Nr. 2 OlympSchG, der ausdrücklich – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – die Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.

Vorinstanzen:

LG Rostock – Urteil vom 21. Juli 2017 (Az. 3 O 911/16)
OLG Rostock – Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 2 U 21/17)

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Die maßgeblichen Vorschriften zu diesem Beitrag lauten:

§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter “Olympiade”, “Olympia”, “olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Abs. 2 OlympSchG:

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind. 

§ 5 Abs. 1 OlympSchG:

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 4 OlympSchG:

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist.