Sind Bildnisse von Personen als Marke schutzfähig?

Die maßgebliche Richtung hinsichtlich dieser Problematik wurde in den Marlene-Dietrich-Fällen (BGH Beschluss I, Marlene Dietrich, Az.: I ZB 21 06 und BGH Beschluss II, Marlene Dietrich, Az. I ZB 62 09) seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgegeben. Denn hier wurde erstmals von der Rechtsprechung entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person grundsätzlich dem Markenschutz im Sinne des § 3 Markengesetz (MarkenG) zugänglich ist. Es bedarf jedoch in jedem Fall der Ãœberprüfung der “Unterscheidungskraft” des als Marke angemeldeten Bildnisses.

Das Bildnis der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich ist aufgrund ihrer Mitwirkung in zahlreichen Filmen nach wie vor stark präsent und wird daher hauptsächlich als beschreibender Hinweis auf die Person „Marlene Dietrich“ bzw. ihr schauspielerisches Schaffen verstanden. In den vom BGH entschiedenen Fällen spielte es keine Rolle, dass es sich bei dem Bildnis um ein weitgehend unbekanntes Portrait der Schauspielerin Marlene Dietrich handelte. Dem dortigen Marlene-Dietrich-Bildnis fehlte demnach die Unterscheidungskraft hinsichtlich verschiedener Waren und Dienstleistungen:

“Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht” (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06).

Dieser fehlenden Unterscheidungskraft widerspricht auch nicht die Tatsache, dass das fragliche Bildnis für Produkte verwendet werden kann, die gerade nicht Marlene Dietrich zum Gegenstand haben, denn gerade unübliche Verwendungsformen finden bei der Unterscheidungskraftbeurteilung keinerlei Berücksichtigung.

In den genannten Entscheidungen wurde die Eintragungsfähigkeit des Bildnisses für folgende Waren und Dienstleistungenseitens des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Unterscheidungskraft ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt:

Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Übertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-bänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-zieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-rial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen;
Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde hingegen seitens des BGH die Eintragungsfähigkeit bejaht:

Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

Generell kann also gesagt werden, dass ein Bildnis insoweit dem Markenschutz zugänglich ist, als es nicht lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgebildete Person verstanden wird bzw. in thematischem oder sonstigem sachlichem Zusammenhang zu ihr steht. Besteht ein hinreichender Abstand zwischen den Tätigkeiten der abgebildeten Person einerseits und den angemeldeten Waren- und Dienstleistungen andererseits, ist die Eintragung eines Bildnisses als Marke möglich.

Sofern Sie es folglich in Erwägung ziehen, ein Personenbildnis als Marke eintragen zu lassen, ist zudem folgendes zu beachten:

Das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person 

Generell gilt zunächst § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG). Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 3 KUG). § 23 Abs. 1 KUG enthält wiederum einen Katalog von Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte. Auch insoweit bedarf es aber einer Einwilligung, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten oder (nach dessen Tod) seiner Angehörigen verletzt (§ 23 Absatz 2 KUG). Eine solche Interessenverletzung liegt bei der Verwendung eines Bildnisses als Marke regelmäßig vor (vgl. Ströbele / Hacker, § 13 Rn. 21 ff.). Sofern die 10-jährige postmortale Schutzfrist also noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie die Einwilligung des Abgebildeten bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen.

Das Recht des Fotografen am Bildnis 

Die Übernahme der Abbildung eines Werkes der bildenden Kunst in eine Bildmarke stellt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. Ströbele Hacker, § 13 Rn. 24). Hier liegt es nahe, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG auch bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG anzunehmen, da sich diese im selben Katalog der geschützten Werke des § 2 Absatz 1 UrhG befinden und dadurch ebenso einer Schutzwürdigkeit bedürfen. Zu beachten ist hier, dass das Urheberrecht von Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) erlischt. Sofern diese Frist noch nicht abgelaufen ist, benötigen Sie zudem die Einwilligung des Fotografen bzw. nach seinem Tod die seiner Angehörigen, um das Bildnis einer Person als Marke zu verwenden.

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll belästigender Telefonwerbung entgegenwirken

Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz “zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen” erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, dass unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbraucher der Tendenz nach abgenommen haben. Ferner ist es gelungen, den Angerufen dahingehend zu mobilisieren, dass sich dieser mittlerweile selbstbewusster zur Wehr setzt.

Trotz dessen gibt es noch Problemkreise, insbesondere den so genannten “Gewinnspielbereich”. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, gegen belästigende Telefonanrufe vorzugehen und somit den Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste adäquat zu schützen. Eine der Neuerungen ist unter anderem die Ahndung mit Bußgeld eines solchen unerlaubten Werbeanrufs, der unter Einsatz einer automatischen “Anrufmaschine” durchgeführt wird. In den sonstigen Fällen (ohne den Einsatz derartiger Maschinen) wurde das Bußgeld zudem deutlich erhöht.

Ferner zielt der Gesetzesentwurf ebenso auf etwaige Missstände bei Abmahnungen unter Mitbewerber ab. Dies basiert zum größten Teil auf der Komplexität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und der regelmäßigen Änderungen, die meist auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind. Neben den bisherigen Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wie z.B. § 8 Abs. 4 oder § 12 Absatz 4 soll der vorliegende Gesetzesentwurf eindeutigere Regelungen treffen. Der Rechtsanwender soll sich vermindert in der Pflicht sehen, kostenträchtige Prozesse führen zu müssen, was wiederum zu einer Steigerung der Rechtssicherheit führen soll. Das finanzielle Interesse an einer Abmahnungen soll deutlich verringert und die Position des Abgemahnten damit gestärkt werden.

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.

bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:


„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:


„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,- 10 – Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

Die angemessene Vergütung nach §§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Häufig klagen Künstler, Autoren und Ãœbersetzer literarischer Werke über eine unangemessen niedrige Vergütung für ihre kreativen Leistungen. Diese ist oftmals das Resultat der Vertragsverhandlungen zweier ungleicher Partner: Auf der einen Seite ein ökonomisch schwacher und in vertraglichen Angelegenheiten unerfahrener Urheber, auf der anderen Seite ein wirtschaftlich starker und rechtlich versierter “Verwertungsapparat”, der dem Urheber seine Vertrags- und Vergütungsbedingungen mehr oder weniger diktieren kann. In anderen Fällen wird die Unangemessenheit der ursprünglich vereinbarten Vergütung erst im Nachhinein sichtbar, wenn sich ein unvorhergesehener kommerzieller Erfolg des Werkes einstellt. Beides sind Konstellationen, die es rechtfertigen,  die ursprünglich vereinbarte Vergütung des Urhebers auf ein angemessenes Niveau anzuheben.

Die Anwendung von § 32 und § 32a UrhG

Die §§ 32* und 32a** UrhG geben dem Urheber das rechtliche Instrumentarium zu der in diesen Fällen erforderlichen Korrektur seiner Vergütung an die Hand. Ziel des Gesetzgebers war zwar nicht, dem Urheber zu einem möglichst hohen Einkommen zu verhelfen, sondern es ging ihm um die angemessene wirtschaftliche Beteiligung des Urhebers / ausübenden Künstlers an der Verwertung seiner Leistung.

§ 32 Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt den Fall, dass über eine Vergütung keine Verabredung getroffen bzw. die exakte Vergütungshöhe nicht bestimmt wurde. Die dann fortan als angemessene Vergütung geltende Höhe orientiert sich am Maßstab der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 UrhG:

“Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.” Der Zeitpunkt der Angemessenheit ist der Vertragsschluss (ex ante).

Die Ãœblichkeit und Redlichkeit

Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die Begriffe der Üblich- und Redlichkeit. Hier gilt es, diese in einem Stufenverhältnis zu betrachten; zunächst bedarf es der Ergründung der Üblichkeit und anschließend falls notwendig einer Korrektur mit Hilfe der Redlichkeit.

“Ãœblich ist, was verständige Vertragsparteien auf das individuelle Werk bezogen verständigerweise vereinbart hätten oder wofür aus typisierter Perspektive Tarife vorhanden sind” (vgl. Flechsig, ZUM 2000, S. 489 f.). Die Vergütungssätze anderer Branchen können als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Schricker, GRUR Int 2002, S. 806).

Was die Redlichkeit in Bezug auf die Angemessenheit hingegen betrifft, geht diese der Üblichkeit ebenso vor, wie in § 157 BGB Treu und Glauben der Verkehrssitte. Bei der Redlichkeit ist regelmäßig eine Interessenabwägung anzustellen, wobei die Interessenlagen des Urhebers sowie die Interessenlagen des Verwerters als gleichwertig anzusehen sind. Diesbezüglich bietet sich folgende Formel für die Berechnung der angemessenen Vergütung an (die Wertungskriterien fließen in den Beteiligungsprozentsatz ein):

   pB
Va = Eea x  ______
  100%

 

(Va: angemessene Vergütung, Eea: Ertrag(-sprognose) ex ante, pB: Beteiligungsprozentsatz (Richtwert: 50 %); vgl. Thomas Fuchs, in: “Die angemessene Vergütung des Urhebers”, S. 8 )

Bei der Beurteilung der Angemessenheit des § 32 Abs. 2 UrhG sind ebenfalls die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Laut Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8058, S. 18.) kommen folgende Umstände in Betracht:

• Art und Umfang der Werknutzung
• Investitionen
• Kosten
• Zu erzielende Einnahmen
• Marktverhältnisse
• Risikotragung
• Zahl der hergestellten Werkstücke bzw. öffentlichen Wiedergaben

Ist die vereinbarte Vergütung letztlich nicht als angemessen anzusehen, so greift § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG: Der Urheber hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung, durch die dem Urheber wiederum die angemessene Vergütung gewährt wird.

Die praktische Umsetzung

In der Praxis sah die Rechtsprechung z.B. ein Pauschalhonorar für eine Romanübersetzung mehrfach als nicht angemessen an. Vielmehr “erfordere ein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der durch die Rechteinräumung ermöglichten Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar”. Der Bundesgerichtshof hielt hier für die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den Ãœbersetzungen eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8 % bzw. 0,4 % (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises bei bis zu 5.000 Exemplaren für angemessen (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR  78/08; Absatzvergütung als Maßstab: OLG München, Urteil v. 08.02.2007, Az.: 6 U 5649/05). Das Oberlandesgericht München gab zusätzlich dazu einer Beteiligung von 7/11 der Hälfte des Nettoerlöses, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt, statt(vgl. OLG München, Urteil v. 15.07.2010, Az.: 6 U 5785/05). Das Landgericht Hamburg wiederum erachtete eine absatzbezogene Vergütung in Höhe von 1,5 % bezogen auf den Nettoladenpreis für die Einräumung der Hauptrechte, als auch zur Abgeltung der Ãœbertragung der Nebenrechte eine Beteiligung von 10 %  bezogen auf die von dem Werknutzer aus der Lizenzierung dieser Rechte erzielten Erlöse als angemessen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 18.04.2008, Az.: 308 O 450/07).

Zu beachten gilt hier jedoch die Tatsache, dass dieser Anspruch in der gesamten Vertragslaufzeit lediglich einmal geltend gemacht werden kann. Dies gilt immerhin nur solange sich an der Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung nichts ändert.

Überschreitet der Verwerter bei der Nutzung des Werkes hingegen die Grenzen des Nutzungsrechts, so ist dieser Anspruch auf Vertragsanpassung zwar nicht gegeben, jedoch dafür ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 97 ff. UrhG.

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* § 32 UrhG:
Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

** § 32a UrhG:
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.