Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: I-10 U 69/06

Urteil vom 14.12.2006

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, xxxxxxxxxxx übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 697,00 € am 21.05.2005 mit der Kontonummer xxxxx fällig gestellt, am 15.06.2005 zum Einzug an ein Inkassoinstitut übergeben und am 05.07.2005 getilgt worden ist, zu widerrufen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 68,61 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der – durch Formumwandlung aus der R. Leasing GmbH & Co. OHG hervorgegangenen – Beklagten den Widerruf von an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit Holding AG (nachfolgend: Schufa) übermittelten Daten. Darüber hinaus verlangt er die anteilige Erstattung der ihm zur außergerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61 €.

Mit dem Kläger am 04.05.2006 zugestellten (Bl. 122 GA) Urteil vom 27.04.2006 (Bl. 107 f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Restforderung aus dem Leasingvertrag zu Recht erhoben habe.
Demzufolge schulde sie auch keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Hiergegen richtet sich die am 12.05.2006 eingelegte (Bl. 124 GA) und am 22.06.2006 (Bl. 127 GA) begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Forderungsberechtigung der Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Restforderung für begründet erachtet. Es habe nicht nur an einer ordnungsgemäßen Abrechnung, sondern auch einer inhaltlich richtigen Abrechnung gemangelt. Zudem entbehre die zur Begründung der Forderungsberechtigung herangezogene Bestimmung unter Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen der Wirksamkeit, da sie dem Leasingnehmer – entgegen den entsprechend anwendbaren mietrechtlichen Vorschriften – die Sachgefahr auch für den Fall eines unverschuldeten Unterganges des Leasinggutes aufbürde. Überdies handele es sich um eine Überraschungsklausel. Ungeachtet dessen sei die Übermittlung der streitigen Daten an die Schufa schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte diese ohne jede Interessenabwägung automatisch vorgenommen habe.

Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 26.06.2006 (Bl. 141 f GA), auf den insoweit verwiesen wird. Ergänzend führt sie an, dass die Haftung des Leasingnehmers bei Verlust des Leasingguts leasingtypisch sei und Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen daher keinen Wirksamkeitsbedenken begegne. Im Übrigen sei eine Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners nur bei dessen Vertragstreue angezeigt. Hieran fehle es.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte sowohl ein Anspruch auf Widerruf der streitgegenständlichen Daten als auch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu.

1.

Dem Kläger kommt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa übermittelten Daten zu. Entsprechend dem Widerruf der Beklagten wird die Schufa die Daten zu löschen haben. Dem folgend kommt dem Annexantrag, die Beklagte zur Beauftragung der Löschung der entsprechenden Daten durch die Schufa zu verurteilen, keine eigenständige Bedeutung zu.

Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetzt (nachfolgend: BDSG) abgeleitet werden kann. Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05). Denn eine durch das BDSG nicht gedeckte Ãœbermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt, sofern nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen (BGH, NJW 1984, 436; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 84). Das für einen Beseitigungsanspruch notwendige Fortwirken der Beeinträchtigung besteht auch solange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind (BGH, NJW 1984, 436).

a) Die Beklagte war seinerzeit nicht zur Datenübermittlung befugt.

Die Datenübermittlung wäre zu Recht erfolgt, wenn der Kläger hierzu entweder wirksam seine – lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerrufliche – Einwilligung erklärt hätte (§§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG) oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt war. Hieran fehlt es. Unabhängig davon, ob die mit Abschluss des Leasingvertrages vom 27.01.2005 formularmäßig erklärte, den formellen Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG genügende Einwilligung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand hält, ist die Erklärung jedenfalls dahin auszulegen, dass einer Weiterleitung der Daten eine umfassende Interessenabwägung, wie auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG geboten, vorauszugehen hat. Eine solche ist indes nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers gänzlich unterblieben und führt im Übrigen dazu, dass die schutzwürdigen Belange des Klägers das berechtigte Interesse der Beklagten bzw. der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überwiegen.

aa) Ziffer 1 der Einwilligungserklärung zum Datenschutz weist darauf hin, dass eine Übermittlung der genannten Daten nach dem BDSG nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen erfolgen darf. Dabei bleibt offen, ob sich die Beklagte hiermit zu einer Interessenabwägung verpflichtet hat. Im Hinblick darauf, dass etwaige Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger seine Einwilligung jedenfalls nur unter der Prämisse erklärt hat, dass einer Meldung eine ihm im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Wäre die Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005, 641). Das BDSG hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGH NJW 1986, 46; BGHZ 80, 311 [312]). Es untersagt zwar die Speicherung und Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, knüpft sie jedoch in den §§ 28, 35 BDSG an eine Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten. Ist aufgrund der fraglichen Klausel die Beklagte indes uneingeschränkt befugt, jegliche Daten über die Aufnahme, vereinbarungsgemäße Abwicklung und aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens, mithin auch über einseitige Maßnahmen des Leasinggebers zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen den Leasingnehmer wie Mahnungen, Kündigungen oder Mahnbescheide (sog. Negativmerkmale), ohne jede Prüfung weiterzuleiten, widerspricht dies dem durch die vorstehenden Normen ausgestalteten Grundsatz der Interessenabwägung.

bb) Hiervon ausgehend hat in jedem Fall eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche vorliegend zur Unzulässigkeit der Datenübermittlung führt.

(1) Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben, nicht entgegen getreten ist und einräumt, quasi einem Automatismus folgend, die Daten weitergeleitet zu haben. Ist aber eine Interessenabwägung gänzlich unterblieben, kann die Datenübermittlung den vorstehenden Anforderungen nicht genügen (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

(2) Ungeachtet dessen führt eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis.

(a) Dabei ist schon fraglich, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen (vgl. hierzu AG Elmshorn, CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404). Hierfür spricht nachhaltig, dass es derjenige, welcher für sich bestimmte Rechte in Anspruch nimmt, andernfalls in der Hand hätte, bereits mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung zwecks Durchsetzung seiner Forderung Druck auszuüben. Letztlich bedarf die Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn zumindest unter den besonderen Umständen des Einzelfalles war die Beklagte gehalten, zunächst eine weitere Klärung ihrer Forderungsberechtigung herbeizuführen. Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen – eine Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer – anders als der Mieter – typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541 [1545]) – gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben.

Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob es zur Herbeiführung der Fälligkeit einer näheren Erläuterung der Rechnung und Vorlage des Veräußerungsbeleges bedurfte. Entscheidend dafür, ob vorliegend eine Restforderung gegeben war oder nicht, war nämlich insbesondere die Höhe des geschätzten Fahrzeugwertes nach regulärem Vertragsablauf, welchen die Beklagte ohne weitere Erläuterung mit 5.224,14 € in Ansatz gebracht hat. Bat der Kläger aber unter anderem im Hinblick hierauf um eine – der Beklagten unter Vorlage der Leasingkalkulation (Anl. 2, Anlagenband) ohne weiteres mögliche – Erläuterung und war die Beklagte hierzu nicht bereit, sondern betraute ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug, ohne sich zudem an den durch den Kläger benannten Prozessbevollmächtigten zu wenden, geht eine Interessenabwägung schon aus diesem Grund zu Lasten des Interesses an einer Schufa-Meldung, da die vorstehenden Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Klägers sprachen, sondern dafür, dass er zunächst die Forderungsberechtigung überprüfen (lassen) wollte.

(b) Darüber hinaus konnte der Kläger, wie die Beklagte zudem wusste, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Restforderung in Anspruch nehmen, so dass das Risiko, mit der Forderung auszufallen, verhältnismäßig gering war, erst recht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten gegenüber bereits Zahlungen erbracht hatte. Zu Recht verweist der Kläger überdies auf die langjährige konfliktfreie Geschäftsbeziehung der Parteien. Ins Gewicht fällt weiterhin, dass der Forderungsbetrag – bei zudem streitiger Zahlungsverpflichtung – in keinem Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem – mit der Beklagten überdies in langjähriger Geschäftsbeziehung stehenden – Kläger aus einer Datenübermittlung erwachsen konnten, sowie dem Umfang des laufenden Vertragsvolumens stand. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, kommt insoweit allein ein – nach Sinn und Zweck der Datenspeicherung bei der Schufa bedeutungsloser – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensanzeige in Betracht. Denn ausweislich Ziffer VIII Nr. 1 der Leasingbedingungen waren die Ansprüche des Klägers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar teilweise abgetreten. Der Kläger war jedoch nach Ziffer VIII Nr. 3 jedenfalls bis zu anders lautenden Bekundungen der Beklagten zur Einziehung ermächtigt.

Nach alledem sprachen gewichtige Gründe dafür, das Verhalten des Klägers nicht als Ausdruck dessen Zahlungsunwilligkeit oder –unfähigkeit zu werten.

(c) Demzufolge bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger zudem eine kostenneutrale Regelung der Angelegenheit zugesagt worden war und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben hätten. Vielmehr ergibt die Abwägung der übrigen Gesichtspunkte, dass eine Meldung der streitigen Forderung nebst Beauftragung eines Inkassounternehmens und späterer Erledigung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht gerechtfertigt war.

(d) Soweit schließlich das BDSG mangels Speicherung der Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG nicht zur Anwendung gelangen sollte, würde aufgrund der im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung (vgl. hierzu: Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 823 Rz. 95) im Ergebnis Gleiches gelten.

b) Aus den vorstehenden Erwägungen kann – eine Forderungsberechtigung der Beklagten unterstellt – auch kein die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegendes berechtigtes Interesse der Schufa bzw. Allgemeinheit an einer (erneuten) Datenübermittlung zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Von daher kann offen bleiben, ob ein solches einem Widerrufsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est) entgegenstünde und ob die Forderung der Beklagten im streitigen Umfang bestanden hat.

III.

Aus den oben genannten Gründen ist die Beklagte dem Kläger auch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Schadensersatz, mithin der Erstattung der durch die Schufa-Meldung adäquat kausal entstandenen Rechtsanwaltkosten verpflichtet, soweit diese nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Anrechnung auf die Prozesskosten gelangen, mithin in Höhe unstreitiger 68,61 €.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: bis zu 10.000 €

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