BGH zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke (“Springender Pudel”)

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA” und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL” und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

* § 9 MarkenG

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. …

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist … , falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2015

Öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen in einer Gaststätte

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 20.01.2015 –  Az. 11 U 95/14) hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe von Fussballsendungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG in einer Gaststätte nicht gegeben ist, wenn die Sendung nur für Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich ist.

Bei einem Kreis von ca. 20 Personen, bestehend aus den Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde, handelt es sich nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. In Gegensatz dazu handelt es sich sich um nicht-öffentliche (private) Wiedergabe, wenn eine auch nur lose persönliche Beziehung mit dem Wirt oder mit den anderen Personen, die sich ebenfalls die Sendung ansehen, gegeben ist. Einem besonderes persönliches Verhältnis ist insofern nicht notwendig.

Bei einer Personengruppe, die weitgehend stabil bleibt und die sich als Mitglieder der Skatrunde oder eines Dartclubs Fußballsendungen in einem Lokal ansehen, handelt es sich nach dem Oberlandesgericht Frankfurt um keinen Bestandteil der Öffentlichkeit.

Die Beweislast dafür, dass ggf. auch andere, der Öffetnlichkeit zuzurechnende  Personen die Fußballsendungen in der Gaststääte angeschaut haben, liegt bei dem Inhaber der Urheberrechte.