American Express Business Gold Card – Haftung des Angestellten bei Insolvenz des Unternehmens?

In zwei weiteren Fällen (LG Stendal 23 O 378/13 und AG Stendal 3 C 943/13) konnten SANDNER Rechtsanwälte die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer Logistik-GmbH für Unternehmensausgaben, die mit einer American Express Business Gold Card bezahlt wurden, abwenden.

Infolge einer Insolvenz konnte die von ihnen geführte GmbH diese Geschäftsausgaben nicht mehr begleichen. Daher berief sich das Kreditkartkartenunternehmen auf eine Klausel des Kreditkartenantrags:

„Wir legen diesen Antrag gemeinsam vor und haften gesamtschuldnerisch für alle Rechnungsbeträge, die durch die Business Gold Card bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden.“

und beanspruchte von den Geschäftsführern persönlich die Bezahlung der Kreditkartkartenumsätze.

Die in einem gleich gelagerten Fall von SANDNER Rechtsanwälten erwirkte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm (I-31 U 51/08) teilten auch die Stendaler Gerichte. Nach dem Hinweis beider Gerichte auf rechtliche Bedenken zur Wirksamkeit der Gesamtschuld-Klausel nahm American Express die Klagen zurück.

“Die persönliche Mithaftung von Angestellten für Geschäftsausgaben, die mit einer American Express Business Card beglichen werden, kann nicht mit einer im Kleingedruckten des Kreditkartenantrags versteckten Klausel begründet werden”, kommentiert Fachanwalt Raoul Sandner den Ausgang des Verfahren. “Wenn American Express Mitarbeiter eines Unternehmens im Insolvenzfall persönlich für Unternehmensverbindlichkeiten in Anspruch nehmen möchte, ist vertraglich eine klare und unmissverständliche Erklärung zur Haftungsübernahme zu vereinbaren. Die uns vorliegenden Formularbedingungen des Kreditkartenunternehmens genügen diesen Anforderungen nicht.”

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Richard-Dehmel-Str. 4
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Tel.: 040 – 822 99 12 0

Schmerzensgeld für die Verbreitung von Aktfotografien

Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 189/13) einer Schülerin 1.000 € Schmerzensgeld wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung von Aktfotos durch eine minderjährige Mitschülerin zugesprochen.

Die Klägerin fotografierte sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert.

Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2012 die Beklagte, ihre minderjährige Mitschülerin und bat sie darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Während des Ladevorgangs gelangten die Aktfotos auf den Computer der Mitschülerin.

Anschließend leitete die Mitschülerin die Fotos ohne Wissen der Klägerin an zwei weitere Mitschüler weiter.

Durch das Weitersenden der Bilder ohne Zustimmung der Klägerin an die beiden weiteren Mitschüler wurden die Bilder von der Beklagten verbreitet, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Einen solchen Eingriff in die Intimsphäre muss niemand dulden, so das Gericht. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, auch wenn er dessen Namen nicht erwähnt, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht.

Bei der zugesprochenen Höhe des Schmerzensgelds hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass die Beklagte die Weiterleitung der Bilder bedauert und sich strafbewehrt zur Unterlassung einer weiteren Verbreitung verpflichtet hat. Außerdem sei ihr durch die Einleitung des parallel geführten Strafverfahrens, in dessen Rahmen zwar von einer Verfolgung gemäß § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen wurde, der Unrechtsgehalt ihrer Handlung ausreichend vor Augen geführt worden. Ebenso hat das Gericht bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs das jugendliche Alter der Beklagten und ihre finanzielle Leistungskraft als Jugendliche ohne fortlaufende Einkünfte zu berücksichtigen.