Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo “Alles kann besser werden” über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel “Bitte hör nicht auf zu träumen” des Albums “Alles kann besser werden” im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels “Bitte hör nicht auf zu träumen” nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2012

HABM WARNHINWEIS – Irreführende Zahlungsaufforderungen in Bezug auf Marken- oder Geschmacksmusterdienstleistungen

Nutzer in Europa bekommen immer öfter ungebetene Post von Unternehmen, die sie zur Bezahlung von Dienstleistungen in Bezug auf Marken- oder Geschmacksmusterdienstleistungen, wie z. B. Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Branchenbücher auffordern. Diese Dienstleistungen stehen in keiner Weise mit offiziellen Marken- oder Geschmacksmustereintragungen durch Ämter innerhalb der Europäischen Union, wie dem HABM, in Zusammenhang. Falls Sie ein solches Schreiben oder eine solche Rechnung erhalten, prüfen Sie bitte genau, was Ihnen angeboten wird und aus welcher Quelle das Schreiben stammt. Wir möchten darauf hinweisen, dass das HABM niemals Rechnungen oder direkte Zahlungsaufforderungen für erbrachte Dienstleistungen an Nutzer versendet.

Anbei eine Auswahl von Firmen oder Registern, die nichts mit den Registern des HABM oder amtlichen Veröffentlichungen zu tun haben:

Central Patent & Trademark Database
CD CTI Limited
610 Nathan Road
Hollywood Plaz Room 813
Kowloon, Hong Kong

Commercial Centre for Industry and Trade
(Wirtschaftszentrale für Industri und Gewerbe AG)
P.O. Box 2116
CH-8033 Zürich

COMMUNITY TRADE MARK FILING SERVICE
17-19 Fenwick Street
Liverpool
L2 7LS
United Kingdom

CPTD – Central Patent & Trademak Database

Companies Directory of Commerce, Trade and Industry
Bunge Milling, Inc.
11720 Borman Drive
St. Louis,
State: Missouri Missouri 63146-1000
United States

C.R.P. S.L. International Publication
Apt 572, 03710 Calpe(Alicante), Spain

ECTMF – European Communities Trademark Filing Services
Suite – Imperial Court
Exchange Street East
Liverpool l2 3A8
United Kingdom

ECTO GmbH
Rosenstraße 2
10178 Berlin
Germany

ECTO S.A.
Brussel, EU Parliament
Square de Meeus 38/40
1000 Brussells
Belgium

European Patent Agency
Community Trade Marks
Leicester Square
WC2H 7 LA
London

European Trade marks and Designs
Register Community Trade marks

European Trademark organisation S.A.
Brussells, EU Parliament
Square de Meeus 37 – 4th Floor
1000 Brussells
Belgium

FIPTR – Federated institute for Patent & Trademark Registry
6574 North State Road 7, Suite 337
Coconut Creek, FL 33076
USA
GAIA almanch Ltd
PO Box 142
8501 Pápa
Hungary

I.B.F.T.P.R – International Bureau for Federated Tradmark & Patent Register, LLC
6650 Rivers Avenue
Charleston SC, 29406 USA

IBIP – Internationa Bureau for Intellectual Property, LLC
975 Bacons Bridge Rd, #214, Unit 148
Summerville SC 29485, USA

Intellectual Property Agency Ltd.
Rue des Colonies 11
1000 Brussells
Belgium

IOPTS
INTERNATIONAL PATENT & TRADEMAK SERVICE, LLC
Register Community Trademarks
1156 Bowman Rd, #200
Mt. Pleasant, SC 29464
USA

OHMI Office for International registration
TRADEMARKS AND DESIGN
Community trad marks and designs limited
7 Arlington gardes
London

Patent Trademark Register
Register of International Patents
P.O. Box 26
A-1143 Vienna
Austria

TM Worldwide Lp.
H-9601, Sarvar, PO-Box 11
Hungary

TM-Collection
PO Box 201
9701 Szombathely
Hungary

TRADEMARK PUBLISHER GMBH
B.P. 73 A-1190 Wien
Austria

WBIP – World Bureau Intellectual Property Inc.
1000 North west street. Suite 1200
DE 19801 USA

WDTP – Worldwide Database of Trademarks and Patents
s.r.o. 188/37
CZ-1300 Praha
Czech Republic

W.O.I.P
Globex World Organistaion Intellectual Property Ltd.
2-4 Great Eastern Street, London, EC2A 3NT
United Kingdom

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt