Auch chinesische Firmen werden Opfer ausländischer Markenpiraten


Viele chinesische Unternehmen sind sich der Bedeutung eines internationalen Schutzes ihrer Marken nicht bewusst. Dabei ist Markenpiraterie keine Neuheit in der Welt des gewerblichen Rechtsschutzes:

Bereits in den achtziger Jahren wurde die Marke des bekannten chinesischen Pharmazieunternehmens Tongrentang in Japan gekapert. Es dauerte über 10 Jahre, bis das chinesische Unternehmen seine Markenrechte zurück erhielt.

2005 kam die Marke des chinesischen Herstellers Hisense aufgrund eines Markenrechtsstreits mit der BSH Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH in die Schlagzeilen. BSH Bosch-Siemens hatte die Bezeichnung “HiSense“ als europäische Gemeinschaftsmarke für Geschirrspülmaschinen und eine Reihe weiterer elektrischer Haushaltsgeräte registriert. Hisense warf BSH Bosch-Siemens vor, die Marke registriert zu haben, um den Markt für den chinesischen Konzern in Europa zu blockieren. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dessen Rahmen das chinesische Elektronikunternehmen 500.000 € für den Erwerb der Marke “HiSense“ bezahlen und zudem eine aus seiner Sicht unvorteilhafte Kooperationsvereinbarung mit BSH Bosch-Siemens abschließen musste. Anschließend ließ Hisense zur Vermeidung ähnlicher Konflikte seinen Firmennamen in über 100 Ländern als Marke registrieren.

Im April diesen Jahres verurteilte das Oberlandesgericht München die Firma OKAI, einen deutschen Lebensmittelimporteur, die Nutzung des Kennzeichens „Wangzhihe“ zu unterlassen und in die Löschung der entsprechenden deutschen Marke, die der Importeur für sich registriert hatte, einzuwilligen. Zuvor musste die chinesische Wangzhihe Food Group jedoch einen 27-monatigen Rechtsstreit führen, um ihre älteren Rechte an dem Firmennamen durchzusetzen.

Mit der zunehmenden Erschließung ausländischer Märkte müssen sich chinesische Unternehmen auch verstärkt dem Schutz ihres geistigen Eigentums im Ausland widmen. Nach Angaben der staatlichen Behörde für Industrie und Handel Chinas wurden bereits etwa 15 % der chinesischen berühmten Marken im Ausland verletzt, indem Nichtberechtigte dort entsprechende Kennzeichen registrieren ließen. Die Gründe, warum chinesische Unternehmen Opfer internationaler Markenpiraterie werden, sind vielfältig:

• Ausländische Vertriebsunternehmen registrieren chinesische Marken, um das chinesische Unternehmen beim Vertrieb seiner Produkte an sich als ggf. exklusiven Vertriebspartner zu binden. In diesen, vergleichsweise harmlosen Fällen gelingt es meist, die Übertragung der Marke auf das chinesische Unternehmen im Verhandlungswege zu erreichen.

• In anderen Fällen registrieren ausländische Unternehmen oder Individuen chinesische Marken frühzeitig in der Absicht, Profit daraus zu schlagen. Wenn das chinesische Unternehmen später in den ausländischen Markt eintreten möchte, erheben die ausländischen Markeninhaber beträchtliche finanzielle Forderungen. In diesen Fällen haben chinesische Unternehmen häufig einen hohen Preis zu zahlen, um ihre Marken zurück zu erlangen oder im Rahmen einer Lizenzvereinbarung nutzen zu dürfen.

• In wiederum anderen Konstellationen, insbesondere wenn die Produkte des chinesischen Unternehmens noch nicht auf dem betreffenden ausländischen Markt vertreten sind, registrieren dort ansässige Unternehmen chinesische Marken, um deren Reputation für ihre Produkte auf dem Heimatmarkt zu nutzen. In diesem Fall läuft das chinesische Unternehmen sogar Gefahr, die eigene Marke in dem betreffenden ausländischen Markt zu verlieren, und ist dann gezwungen, sofern es dort tätig werden will, auf eine andere Marke zur Kennzeichnung seiner Produkte auszuweichen.

• Schließlich treten in der Praxis Fälle auf, in denen ausländische Wettbewerber die Marken chinesischer Unternehmen registrieren, um den Markteintritt dieser Unternehmen zu erschweren oder gar zu verhindern. Nicht selten folgen teure und lang andauernde Rechtsstreite, an deren Ende teilweise – wie das Beispiel Hisense zeigt – hohe Summen für den Rückerwerb der eigenen Marke zu zahlen und zudem weitere ungünstige Bedingungen zu akzeptieren sind.

Die stabile Wirtschaft Chinas und sein Status als globales Produktionszentrum führen zur Nachfrage chinesischer Produkte in allen Teilen der Welt. Der wirtschaftliche Erfolg ruft aber auch Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, schnellen Profit aus Versäumnissen chinesischer Unternehmen bei ausländischen Schutzrechtsanmeldungen zu schlagen. Ebenso nutzen einheimische Wettbewerber die gewerblichen Schutzrechte als strategisches Instrument, um den Markteintritt chinesischer Unternehmen zu verzögern oder zu verhindern.

„Während im Jahr 2008 die Eintragung von 17.000 chinesischen Marken unter dem Madrider Protokoll zur internationalen Registrierung von Marken von ausländischen Unternehmen beantragt wurde, haben chinesische Unternehmen lediglich 2.000 Anträge auf ausländische Registrierung gestellt,“ so der Hamburger Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Raoul Sandner. “Diese Zahlen zeigen, dass eine Vielzahl exportorientierter chinesischer Unternehmen die Globalisierung ihrer Unternehmenskennzeichen noch nicht vollzogen hat und damit erhebliches Potenzial zur Steigerung ihres Firmenwerts verschenkt.“

SANDNER Rechtsanwälte stehen seit 1997 für umfassende wirtschaftsrechtliche Beratung und effiziente Wahrnehmung Ihrer Interessen, namentlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie der gewerblichen Schutzrechte (Designschutz, Markenanmeldung und -überwachung, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht).

Weiteres UBS Zertifikat geplatzt

Post von ihrer depotführenden Bank erhielten Anleger, die ihr Geld in das UBS Stars Express Zertifikat (ISIN CH 0029405294) investiert haben. Zur ihrer Ãœberraschung wurde das Papier vorzeitig zur Rückzahlung fällig – nicht aber weil der darin verbriefte Express-Mechanismus mit seiner für das Jahr 2009 prognostizierten 32 %-igen Ertragschance gegriffen hätte, sondern weil sich das Schweizer Bankhaus auf die unter § 7 Abs. 1 Ziff. (vi) und (vii) enthaltene Klausel ihrer Anlagebedingungen berief. Danach hatte sich die Emittentin das Recht vorbehalten, die Anleihe vorzeitig zu kündigen, sofern mindestens 75 % der Aktien eines der zu Grunde gelegten Basiswerte von einem Aktionär übernommen bzw. den Minderheitsaktionären eines Basiswert ein Abfindungsangebot nach dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz gemacht würde.

Das Zertifikat – seinerzeit u.a. von der HASPA mit der Angabe “Auch in fallenden Aktienmärkten attraktive Erträge erzielen” beworben – entpuppte sich als nahezu vollständiger Verlustbringer. Vom eingesetzten Stückpreis von 101,00 € zahlte UBS gerade einmal 5,68 € zurück – was einem Verlust von 94,2 % des eingesetzten Kapitals entspricht.

Möglich gemacht hat diesen enormen Verlust die spezielle Konstruktion des Zertifikates: Das auf 10 DAX-Werte bezogene Stars Express-Zertifikat sollte sich nach den Anlagebedingungen verlustfrei entwickeln, sofern bis zum Laufzeitende im Mai 2011 keine der zugrunde gelegten 10 Aktien an den jährlichen Beobachtungsstichtagen unter 50 % ihres Ausgangswertes fallen würde. Neben Titeln wie der BASF AG, DaimlerChrysler AG, Deutsche Bank, Deutsche Telekom AG, E.ON AG, RWE AG, Thyssen Krupp AG befand sich auch die Aktie der Hypo Real Estate Holding AG unter den in Bezug genommenen Basiswerten. Infolge der HRE-Verstaatlichung machte UBS jetzt Gebrauch von den in Anlagebedingungen enthaltenen, aus Anlegersicht geldvernichtenden Kündigungsklauseln.

“Mit dem Stars Express-Zertifikat wurde der Anleger so gestellt, als hätte er von vornherein sein gesamtes Geld in den schlechtesten aller 10 zugrunde gelegten Aktientitel investiert. Wir gehen nicht davon aus, dass diese dem Papier innewohnende Negativauswahl dem Willen eines ordnungsgemäß informierten Anlegers entsprach. Zudem haben wir bis heute keinen Anleger kennen gelernt, der von seiner Bank über das Kündigungsrecht, auf das sich UBS nunmehr beruft, aufklärt wurde. Damit wurde den Anlegern ein wesentliches Risiko der Anleihe, welches sich jetzt verwirklicht hat, verschwiegen. Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken messen wir deshalb hohe Erfolgsaussichten bei.“ so der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Raoul Sandner.

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 12.11.2009  I ZR 183/07 – WM-Marken) über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen “WM 2010”, “GERMANY 2006” und “SOUTH AFRICA 2010” stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.