Urteil gegen “Promotionsvermittler” rechtskräftig

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten “Instituts für Wissenschaftsberatung”. Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln. Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt. Die Kosten für eine Promotionsbetreuung durch das Institut beliefen sich teilweise auf 20.000 Euro. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Betreuung von Doktoranden zu den Dienstpflichten beamteter Hochschullehrer gehört und von diesen unentgeltlich zu erbringen ist, vermittelte er in der Folgezeit dem Professor insgesamt 61 Promotionskandidaten, die dieser im Hinblick auf die vom Angeklagten versprochenen und geleisteten Zahlungen in Höhe von 2000 bis 4000 Euro je Kandidat auch als Doktoranden annahm. Nur 4 Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 48/09

Landgericht Hildesheim – 22 KLs 4252Js 86234/04 – Urteil vom 14.Juli 2008

Erfolgsmodell Unternehmergesellschaft – bereits mehr als 11.000 Mini-GmbHs gegründet

Die “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” steht Unternehmensgründern seit dem 01. November 2008 als kostengünstige Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung. Die umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnete Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Nach einer Studie des “Forschungsprojekts Unternehmergesellschaft” der Universität Jena haben bereits mehr als 11.000 Gründer (Stand 13.06.2009) von diesem Vorteil Gebrauch gemacht.

“Die Unternehmergesellschaft hat sich damit in Deutschland als Alternative zur englischen Limited etabliert”, kommentiert Rechtsanwalt Sandner diese Entwicklung. “In der Regel fahren Gründer kleinerer Unternehmen mit der Unternehmergesellschaft besser als mit einer ausländischen Gesellschaft.” Die Musterprotokolle zur kostengünstigen Gründung einer Unternehmergesellschaft finden Sie hier: weiterlesen

Steuerfreie Veräußerung von Zertifikaten – Frist bis zum 30. Juni 2009 beachten

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach 2008 erworben wurden, unterliegen der Einkommenssteuer. Die Einkommenssteuer wird dabei regelmäßig durch einen 25%igen Kapitalertragssteuerabzug an der Quelle (z.B. Bank, Finanzdienstleister) einbehalten und ist damit abgegolten. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben steuerfrei.

Die neue Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich auch für sog. Zertifikate. Derartige Papiere sind in der Regel rechtlich als Schuldverschreibungen ausgestaltet, bei denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines oder mehrerer in bezug genommenen Basiswerte(s) (z.B. DAX oder einzelne bzw. mehrere Aktientitel) abhängig ist. Für solche Papiere, die vor 2009 angeschafft wurden, gelten besondere steuerrechtliche Regelungen:   

Das alte Recht – Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist – gilt bei Zertifikaten nur, wenn diese vor dem 15. März 2007 erworben wurden.

Für nach dem 14. März 2007 bis Ende 2008 erworbene Zertifikate gelten folgende Regelungen:

  • Zertifikat wird innerhalb von 12 Monaten verkauft: steuerpflichtig
  • Zertifikat wird länger als 12 Monate gehalten und nach dem 30. Juni 2009 verkauft: steuerpflichtig
  • Zertifikat wird länger als 12 Monate gehalten und bis zum 30. Juni 2009 verkauft: steuerfrei

Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus nach dem 14. März 2007 erworbenen Zertifikaten nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Haltefrist und bis zum 30. Juni 2009 erfolgt.

Erträge aus dem Verkauf von Zertifikaten, die ab 2009 erworben wurden, sind wie andere Aktien-und Wertpapiererträge künftig grundsätzlich steuerpflichtig.