OLG Hamburg: Zustellung einer Schwarz-Weiß-Kopie stellt keine wirksame Vollziehung einer Unterlassungs-Beschlussverfügung dar, wenn deren Ausfertigung eine farbige Verbindungsanlage enthält

Das Urteil des OLG Hamburg vom 30.01.2007 – 3 W 239/06 gibt Anlass, insbesondere bei der Zustellung von Beschlussverfügungen, die farbige Anlagen enthalten, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der 3. Senat entschied insofern:

Amtlicher Leitsatz:

“Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung, die antragsgemäß eine farbige Verbindungsanlage zum Verbot enthält und deren Ausfertigung ebenfalls mit farbiger Verbindungsanlage der Gläubigerin zugestellt wurde, innerhalb der Vollziehungsfrist dem Schuldner nicht so, sondern mit einer Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt, so ist die Beschlussverfügung mangels wirksamer Vollziehung aufzuheben.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Gerichtsvollzieher entgegen dem Zustellungsauftrag nicht das Original-Zustellungsstück mit farbiger Verbindungsanlage, sondern seine von ihm gefertigte Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt hatte.”

Die nicht verlängerbare Ausschlussfrist von einem Monat zur Zustellung der Verfügung im Parteibetrieb birgt danach besondere Gefahren, wenn farbige Anlagen verwendet oder farbige (z.B. eingescannte) Teile in die Antragsschrift eingebunden wurden, wie dies z.B. im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht üblich ist.

 

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

 

URTEIL

 

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
am 30. Januar 2007
durch
die Richter Gärtner, Dr. Löffler, Terschlüssen
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 22. November 2006 abgeändert.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe

1
Anmerkung des Berichterstatters als Sachverhalts-Vorschlag:

2
Das Landgericht hatte die Unterlassungsverfügung antragsgemäß mit farbiger Verbindungsanlage erlassen und die Ausfertigung so der Antragstellerin zugestellt. Im Anschluss an die Widerspruchsverhandlung überreichte die Antragsgegnerin die ihr zugestellte Beschlussverfügung, die beglaubigte Abschrift hatte nur eine Schwarzweiß-Kopie als Verbindungsanlage. Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Antragsgegnerin die Kosten gemäß § 91 a ZPO auferlegt.

3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich und führt zur Kostenbelastung der Antragstellerin (rechtskräftig).

4
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

5
Es entspricht billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten, denn die ergangene einstweilige Verfügung wäre bei weiterer streitiger Durchführung des Rechtsstreits nach dem zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung gegebenen Sach- und Streitstand aufzuheben gewesen, § 91 a ZPO.

6
Die Beschlussverfügung vom 31. August 2005, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtete, ist nämlich mangels Vollziehung nicht wirksam geworden. Der Verfügungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. September 2005 mit farbiger Verbindungsanlage zugestellt worden. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO endete damit am 5. Oktober 2005.

7
Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an die Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht durch Ãœberreichung einer beglaubigten Abschrift des Zustellungstückes und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einstweilige Verfügung mit einer schwarz-weißen Verbindungsanlage zugestellt worden sei. Soweit die Antragstellerin dazu ausführen lässt, dass die Gerichtsvollzieherin am 7. September 2005 bestätigt habe, dass das mit der Zustellurkunde verbundene Schriftstück – Ausfertigung der Verbotsverfügung mit farbiger Anlage – zugestellt worden sei, ist der damit gemäß §§ 193 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO durch öffentliche Urkunde geführte Beweis der Zustellung mittels zulässigen Gegenbeweises gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt. Mehr, als das tatsächlich zugestellte Schriftstück vorzulegen – und die Vorlage der beglaubigten Abschrift mit der anwaltlichen Versicherung, dass diese in der Farbgebung dem Zustellstück entspreche, steht der Vorlage des Originalstückes gleich -, kann man an Beweismitteln nicht beibringen. Das Original des Zustellstückes ist später nochmals als Anlage B 1 zur Akte gereicht worden.

8
Die mangelnde Vollziehung ist, da die Vollziehung Wirksamkeitsvoraussetzung der Untersagungsverfügung ist, auch im Widerspruchsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl.: Teplitzky, 9. Aufl./2007, Rz. 50 zum 55. Kapitel; Hefermehl/Köhler, 24. Aufl./2006, Anm. 368 zu § 12 UWG jeweils mit weiteren Nachweisen), was jedenfalls dann gilt, wenn – wie hier – die Parteien einen Sachverhalt vortragen, der einen Vollziehungsmangel ergibt.

9
Auf alles Weitere und so insbesondere darauf, ob die Antragsgegnerin aus der Abmahnung hätte erkennen können, dass es der Antragstellerin auf das Verbot der ganz konkreten farbigen Beanstandungsform angekommen war, kommt es nicht an, denn entscheidend ist allein, ob die Zustellung prozessordnungsgemäß erfolgt ist, wovon hier nicht ausgegangen werden kann.

10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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OLG Hamburg, 30.01.2007 – 3 W 239/06

Bundesverfassungsgericht: Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmen zulassen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Rechtsanwälten Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Patentanwälte, für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer. Im vorliegenden Fall macht eine Rechtsanwältin die Verfassungs-widrigkeit des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend. Sie war 1990 von zwei in den USA lebenden Mandanten beauftragt worden, deren Ansprüche wegen eines in Dresden gelegenen Grundstücks durchzusetzen, das dem Großvater der Mandanten gehört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Der Rechtsanwältin wurde angeboten, dass sie als Honorar ein Drittel des erstrittenen Betrages erhalten sollte. In der Folgezeit erwirkte die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Mandanten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 312.000 DM. Hiervon erhielt sie absprachegemäß 104.000 DM. Das Anwaltsgericht bewertete die Streitanteilsvergütung als Verstoß gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts und erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €, die der Anwaltsgerichtshof auf 5.000 € herabsetzte.

Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin, mit der diese die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare geltend machte, war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte mit Beschluss vom 12.12.2006 fest, dass das gesetzliche Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung insoweit nicht vereinbar ist, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und damit das Verbot selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare jedoch anwendbar; deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die im vorliegenden Fall ausgesprochene berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung der Rechtsanwälte legitimieren können. Das Verbot dient zum einen dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, die unverzichtbare Voraussetzung für eine funktionierende Rechtspflege ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars gefährdet sieht. So kann die zur Wahrung der
Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der
Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch Einsatz unlauterer Mittel anzustreben. Ein weiterer legitimer Zweck des Verbots von Erfolgshonoraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Einem unredlichen Rechtsanwalt ist es möglich, den Mandanten durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewegen. Schließlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte – im Gegensatz zum Kläger – nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als geeignet und erforderlich angesehen werden.

Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedoch insoweit unangemessen, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung. Auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, können vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. In solchen Fällen fördert die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.

Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch für die oben genannte Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten abhängig gemacht werden. Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.