Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat heute die Berufung der Frankfurter Sparkasse gegen ein am 31.08.2009 gefälltes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt (17 U 207/09). Die Sparkasse war im Sommer des vergangenen Jahres verurteilt worden, einem 38-jährigen Rechtsanwalt den vollständigen Kaufpreis in Höhe von EUR 7.000,00 für den Erwerb sog. Lehman-Zertifikate zu erstatten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Az. 2-19 O 287/08). Der Anleger wurde im Sommer 2007 unaufgefordert von der Sparkasse in seiner Kanzlei angerufen und zu der verlustbringenden Anlage überredet.

Die Verurteilung erfolgte seinerzeit, weil der Anleger unstreitig nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, Lehman Brothers, aufgeklärt wurde. Über dieses Risiko fanden sich in den offiziellen Verkaufsprospekten Warnhinweise, während der sog. Verkaufsflyer hierzu ebenso wie der Bankberater schwieg. Die Richter des Fachsenats für Bankenrecht ließen die in der Berufung angeführten Argumente der Sparkasse nicht gelten und verteidigten das Urteil des Landgerichts. Ausdrücklich griff der Senat die Kritik des Landgerichts auf, wonach allein schon der Telefonvertrieb der komplexen Produkte problematisch erscheine. Im Übrigen habe die Bank auf spezielle Risiken des Papiers ungefragt hinzuweisen.

Die Frankfurter Sparkasse kündigte an, Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einlegen zu wollen.

Unter diesem Titel berichtet das Hamburger Abendblatt in seiner heutigen Ausgabe über die Verluste, die Anleger mit dem UBS Stars-Express Zertifikat erlitten haben. SANDNER Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Geschädigten gegen die Haspa. Sofern Sie zu den betroffenen Anlegern gehören, sprechen Sie uns gerne an. 

Anleger des UBS Stars Express Zertifikats müssen mit einem fast vollständigen Verlust ihres Geldes rechnen. Das Zertifikat wurde jetzt vorzeitig und für die Anleger völlig überraschend gekündigt, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit.

Das Zertifikat mit der Nummer ISIN CH0029405294 wurde Anfang 2007 von der Haspa einer großen Zahl von Kunden als rentierliche und sichere Anlage empfohlen. Die Haspa-Berater versprachen ihren Kunden, das Zertifikat basiere auf 10 soliden Dax-Werten und sei eine hundertprozentige Anlage. Doch verschwiegen wurde nach Angaben von Anlegern, die sich bei der Verbraucherzentrale gemeldet haben: Entwickelt sich nur eine der Basisaktien - darunter Telekom und Hypo Real Estate - negativ, fließen weder Zinsen, noch ist die Rückzahlung des Papiers zum Einstandskurs gesichert. Überdies hat sich die Emittentin UBS ein vorzeitiges Kündigungsrecht für bestimmte Fälle vorbehalten. Sie zahlt dann nur den laufenden Kurs und beschert den Kunden einen garantierten Verlust.

Tatsächlich entwickelten sich die Kurse einiger Basisaktien des UBS Zertifikats von Anfang an negativ. Eine vorzeitige Rückzahlung mit in Aussicht gestellter 16-prozentiger jährlicher Verzinsung kam damit weder nach einem noch nach zwei Jahren Laufzeit in Frage. Als dann schließlich die Hypo Real Estate Ende 2009 verstaatlicht wurde, zog die Emittentin UBS die Reißleine und kündigte das Zertifikat vorzeitig. Die betroffenen Haspa-Kunden wurden lapidar per Abrechnung über die Rückzahlung zum Kurs von 2,62 Euro - gegenüber einem Kaufpreis von 101 Euro – sowie über ihren steuerlichen Verlust informiert. „Kein Wort der Erklärung oder des Bedauerns über diesen völlig unerwarteten und dramatischen Verlust. Erst auf Nachfragen wurde ein Stapel Papier zur Verfügung gestellt, der die Emissionsbedingungen enthielt“, sagt Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale Hamburg.

In der Verbraucherzentrale haben sich zahlreiche betroffene und schockierte Kunden gemeldet. „In einigen Fällen war die Anlageberatung völlig unzureichend“, sagt Schmitz. „Die Funktionsweise des Zertifikats und  die damit verbundenen Risiken wurden nicht erläutert. In keinem der uns vorliegenden Fälle wurde auf das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittentin hingewiesen“, so Schmitz weiter.

Die Haspa entschädigt nach Angaben der Verbraucherzentrale jetzt vereinzelt Kunden mit 50 Prozent des entstandenen Verlusts. Die Mehrzahl der Geschädigten bleibe allerdings vollständig auf ihrem Schaden sitzen. „Wir halten das für nicht hinnehmbar und erwarten von der Haspa eine kundenfreundliche Entschädigungslösung für alle Betroffenen“, so Schmitz.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Mitteilung vom 04.02.2010 

Der Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”.

Die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken ihre Markenrechte nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

(Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR)

Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen UWG an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.

Einleitend legt der Gerichtshof dar, dass Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie davon abhängig gemacht wird, dass in bestimmtem Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich. Sodann weist er darauf hin, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellt der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. Daher kann diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt wird, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

EuGH, Urteil vom 14.01.2010 - C-304/08

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